Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen - Erläuterung zur Rahmenvereinbarung

Erläuterungen zur Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Vermögenswerte der Gebietskörperschaften


Worum geht es?


Die Treuhandanstalt/Bundesanstalt  für  vereinigungsbedingte  Sonderaufgaben (THA/BvS) als rechtsfä-
hige bundesunmittelbare Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  wurde  beauftragt, die früheren volkseigenen Betriebe  und  Kombinate  gemäß  den  Bestimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerbsrechtlich zu strukturieren  und  zu  privatisieren.  Die Umwandlung dieser vormals volkseigenen Wirtschaftseinheiten nach dem Treuhandgesetz und der  Umwandlungsverordnung  bewirkte  gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie  des  in  Rechtsträger-schaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der umgewandelten Kapitalgesellschaft.

Demgegenüber stehen - u.a. - die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes  nach  Maßgabe der Art. 21 und 22 Einigungsvertrag. Danach ist dasjenige  Vermögen  der  früheren  Deutschen  Demokrati-schen Republik, welches den dort  bestimmten  Zwecken diente, kraft Gesetzes in das Eigentum des je-weiligen Trägers  der  öffentlichen  Hand übergegangen. Ausschlaggebend für den Eigentumsübergang nach  den  Art.  21  und  22  Einigungsvertrag  ist  der  funktionale Bezug. Ergänzend haben die öffentlich-rechtlichen Körperschaften einen  Anspruch  auf  Restitution  des  Vermögens,  welches  sie  entschädi-gungslos in Volkseigentum verloren haben.
Dieser gesetzliche Dualismus  führte zu einer Konkurrenzsituation, häufig zu Lasten der Kommunen. So wurden die Unternehmen vielfach mit Flurstücken privatisiert, die diese nicht betriebsnotwendig nutzten, die aber für kommunale Zwecke  genutzt  wurden  oder  ehemaliges kommunales Eigentum darstellten.

Die Einführung  des  §  7 a  später  §  10  VZOG  sollte  dazu führen, den Kommunen einen Anspruch auf Übertragung dieser Liegenschaften gegen die THA/BvS  zu  geben,  wenn  sie sämtliche Anteile an dem Unternehmen inne hatten. Häufig waren allerdings viele Unternehmen durch  einen   Anteilsverkauf   be-reits privatisiert, so dass diese  Regelungen  leer  liefen.  Mit  dem  Zuordnungsergänzungsgesetz sollte diese Lücke geschlossen  werden.  Allerdings  sieht das Gesetz einen Anspruch nur dann vor, wenn der Privatisierungsvertrag   einen   Vorbehalt  zu Gunsten kommunaler Ansprüche enthielt. Die Praxis zeigte, dass in den wenigsten Fällen derartige  Vorbehalte  vereinbart  waren. Dementsprechend waren die An-sprüche der Kommunen abschlägig zu bescheiden.

Der Versuch einzelner öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft, auf dem Rechtsweg dennoch einen Er-lösauskehranspruch   durchzusetzen,   scheiterte.   Das    Bundesverwaltungsgericht   ( Beschluss   vom 04.06.1997, Aktenzeichen 3 B 76/97, in: VIZ 1997 S. 593 und ZOV 1997, S. 354 )  hat  insofern  die geset-zeskonforme Verwaltungspraxis der Zuordnungsstellen bestätigt. Somit haben die  öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften  –  wenn der Naturalanspruch ausgeschlossen ist  – nach dem Gesetz auch kei-nen Anspruch auf den Veräußerungserlös.

Zur Herstellung des Rechtsfriedens und eines Interessenausgleiches haben der Bund und die kommu-nalen Spitzenverbände eine außergesetzliche  Regelung  getroffen,  die  einen  finanziellen  Ausgleich in diesen Fällen vorsieht. Die vereinbarte Gesamtsumme für den Ausgleich beträgt 63,91 Mio. €.

Wie wird die Summe auf die Gebietskörperschaften aufgeteilt?


Die Verteilung der  Gesamtsumme  erfolgt  nicht  im Wege eines Verwaltungsverfahrens, sondern durch die   dazu   beauftragte  VK  Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH (VK GmbH). Bei dieser Gesellschaft können die Gebietskörperschaften für die Flurstücke, die ihnen aus den o. g. Gründen nicht zugeordnet  werden  konnten,  ihre Ansprüche anmelden. Die VK GmbH wird die Anmeldung prüfen und anschließend ein Angebot an  die Gebietskörperschaft abgeben oder die Anmel-dung ablehnen. Die Höhe des Angebotes wird sich nach  einem  Schlüssel aus der Gesamtzahl der be-rechtigten Anmeldungen unter Berücksichtigung der Belegenheit (Einwohnerzahl)  und  der  Nutzungsart des Flurstückes errechnen. Wird das Angebot von der  Gebietskörperschaft  akzeptiert,  wird  der  Betrag ausgezahlt. Erhebt der Anmelder  Einwendungen  gegen die Ablehnung oder die Berechnung des Ange-bots, gibt es eine erneute Überprüfung durch die VK GmbH, auf die ein endgültiges Angebot erfolgt. Das gesamte Verfahren  ist  vergleichsähnlich ausgestaltet. Mit der Annahme des Angebotes, die der Anmel-der schriftlich  erklärt, verzichtet er gleichzeitig auf die Geltendmachung weiterer Forderungen außerhalb der Rahmenvereinbarung.

Wie wird das Anmeldeformular ausgefüllt?


Das Anmeldeformular soll vollständig  ausgefüllt  werden. Werden fehlende Angaben trotz entsprechen-der Aufforderung nicht innerhalb  von  2 Monaten  nachgereicht,  so kann dies zu einer ablehnenden Ent-scheidung führen. Im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:

- Als Anmelder trägt sich die   Körperschaft   ein,   die  jetzt  die Ausgleichsleistung geltend macht. Hat es   beispielsweise Eingemeindungen oder Umgemeindungen  gegeben,  so  trägt sich diejenige Gebiets-
  körperschaft ein, die jetzt für den ursprünglich  beantragten  Vermögenswert  zuständig  ist.  Besonders   wichtig sind die Angaben zur Erreichbarkeit.

- Die Angaben  zum   originären   Vermögenszuordnungsverfahren, das seinerzeit zum ablehnenden Be-
  scheid führte, sind   unbedingt   erforderlich,   damit   die   VK   GmbH überhaupt prüfen kann, ob ein An-
  spruch gegeben ist.  Wichtig  ist  insbesondere  das  Aktenzeichen  des Ablehnungsbescheides, damit   intern die Verknüpfung zum früheren Vorgang hergestellt werden kann.

  Hat der Anmelder  noch  keinen  ablehnenden  Vermögenszuordnungsbescheid  erhalten,  ist  nur  das   unterste  Kästchen  anzukreuzen.  Die  Zuordnungsbehörde  wird  dann diesen Fall durch Zuordnungs-
  bescheid vorrangig entscheiden. Liegen die Voraussetzungen vor,  nimmt  der  Fall automatisch an der   Vereinbarung zur Ausgleichsleistung teil. Dies gilt  allerdings  nur,  wenn  der  Anmelder  den Bescheid   bestandskräftig werden lässt.  Zur  Beschleunigung  wird insoweit angeraten, im Anmeldeformular das   Feld „Der  Anmelder  wird  gegen diesen Bescheid keine Klage erheben“ anzukreuzen, mit dem der An-
  melder auf jedes Rechtsmittel gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid verzichtet.

- Zur Belegenheit  wird  die  sogenannte  Gemeindenummer derjenigen Gemeinde, in der der ursprüng-
   lich begehrte Vermögensgegenstand  am  31.12.1994 belegen war, eingetragen. Diese Angabe ist er-
   forderlich, um  den Vermögenswert mit Blick auf die Höhe der Ausgleichszahlung einstufen zu können.

- Die Flurstücksangaben  im  Anmeldeformular  einschließlich  der  Hinweise  auf die Grundbücher sind   einzeln für jedes Flurstück anzugeben. Die Angaben sollen so wiedergegeben  werden, wie sie in dem   ablehnenden Vermögenszuordnungsbescheid – soweit vorhanden –  festgehalten sind. Soweit in dem   Zuordnungsverfahren nur eine Teilfläche begehrt wurde, ist auch nur diese Teilfläche anzugeben.

- Die Angaben zur Nutzungsart  sind  wiederum  unentbehrlich,  um  den  Vermögenswert einordnen und   entsprechend die  Ausgleichsleistung  festlegen zu können. Die Angaben sollen sich auf den Zeitpunkt   der Veräußerung der Anteile an dem Treuhandunternehmen, in dessen Vermögen der begehrte Zuord-
  nungsgegenstand  stand,  beziehen.   Dieser   Zeitpunkt   ist   in  der Regel in dem ablehnenden Zuord-
  nungsbescheid genannt.

- Ohne Angaben zum Negativattest kann lt. der Rahmenvereinbarung keine Ausgleichsleistung erfolgen.   Das Negativattest ist daher – soweit es  nicht  gleich  beigefügt  werden kann – schnellstmöglich nach-
  zureichen.

Wann hat die Anmeldung Aussicht auf Erfolg?


Dem   Anmelder   muss   ein   ablehnender  Zuordnungsbescheid zugegangen sein, der inzwischen be-standskräftig  ist.  Bei noch nicht beschiedenen Fällen erhält der Anmelder einen Bescheid, den er unter Verzicht auf das Rechtsmittel bestandskräftig werden lassen kann. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung setzt voraus, dass  ohne  Mitprivatisierung  ein  Zuordnungsanspruch dem Grunde nach gegeben gewe-sen wäre (d.h. z. B. keine Betriebsnotwendigkeit im Zeitpunkt der Privatisierung,  keine  Ansprüche  nach dem Vermögensgesetz). Soweit dies nicht durch das  ursprüngliche  Zuordnungsverfahren  geklärt  wor-den ist, muss der Anmelder notwendige Nachweisunterlagen vorlegen.

Wann hat die Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg?


Zunächst hat die Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg, wenn einer der vorgenannten Punkte nicht gege-ben ist. Darüber hinaus kann grundsätzlich keine Ausgleichsleistung erfolgen, solange  der  Verzicht auf die Geltendmachung weiterer  Forderungen  außerhalb  der  Rahmenvereinbarung  nicht  erklärt worden ist.

Unabhängig hiervon scheitert  die Anmeldung bereits dann ohne weitere Begründung, wenn der Anmel-der von der VK GmbH aufgefordert  worden  ist,  fehlende Angaben zu machen oder fehlende Unterlagen vorzulegen und die ihm insoweit gesetzte Frist ergebnislos hat verstreichen lassen.

Schließlich gilt die Anmeldung der  Ansprüche  als abgelehnt, wenn der Anmelder ein von der VK GmbH gemachtes Angebot nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten angenommen hat.

Wie ist die VK GmbH erreichbar?

Die Adresse der VK Service Gesellschaft  für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH lautet:                               Karl-Liebknecht-Straße 31/33                               10178 Berlin Allgemeine VK e-mail:       mailpost@vkgmbh.de