Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen - Erläuterung zur Rahmenvereinbarung
Erläuterungen zur Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Vermögenswerte der Gebietskörperschaften
Worum geht es?
Die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (THA/BvS) als rechtsfä-
hige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wurde beauftragt, die früheren volkseigenen Betriebe und Kombinate gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerbsrechtlich zu strukturieren und zu privatisieren. Die Umwandlung dieser vormals volkseigenen Wirtschaftseinheiten nach dem Treuhandgesetz und der Umwandlungsverordnung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträger-schaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der umgewandelten Kapitalgesellschaft.
Demgegenüber stehen - u.a. - die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes nach Maßgabe der Art. 21 und 22 Einigungsvertrag. Danach ist dasjenige Vermögen der früheren Deutschen Demokrati-schen Republik, welches den dort bestimmten Zwecken diente, kraft Gesetzes in das Eigentum des je-weiligen Trägers der öffentlichen Hand übergegangen. Ausschlaggebend für den Eigentumsübergang nach den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag ist der funktionale Bezug. Ergänzend haben die öffentlich-rechtlichen Körperschaften einen Anspruch auf Restitution des Vermögens, welches sie entschädi-gungslos in Volkseigentum verloren haben.
Dieser gesetzliche Dualismus führte zu einer Konkurrenzsituation, häufig zu Lasten der Kommunen. So wurden die Unternehmen vielfach mit Flurstücken privatisiert, die diese nicht betriebsnotwendig nutzten, die aber für kommunale Zwecke genutzt wurden oder ehemaliges kommunales Eigentum darstellten.
Die Einführung des § 7 a später § 10 VZOG sollte dazu führen, den Kommunen einen Anspruch auf Übertragung dieser Liegenschaften gegen die THA/BvS zu geben, wenn sie sämtliche Anteile an dem Unternehmen inne hatten. Häufig waren allerdings viele Unternehmen durch einen Anteilsverkauf be-reits privatisiert, so dass diese Regelungen leer liefen. Mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz sollte diese Lücke geschlossen werden. Allerdings sieht das Gesetz einen Anspruch nur dann vor, wenn der Privatisierungsvertrag einen Vorbehalt zu Gunsten kommunaler Ansprüche enthielt. Die Praxis zeigte, dass in den wenigsten Fällen derartige Vorbehalte vereinbart waren. Dementsprechend waren die An-sprüche der Kommunen abschlägig zu bescheiden.
Der Versuch einzelner öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft, auf dem Rechtsweg dennoch einen Er-lösauskehranspruch durchzusetzen, scheiterte. Das Bundesverwaltungsgericht ( Beschluss vom 04.06.1997, Aktenzeichen 3 B 76/97, in: VIZ 1997 S. 593 und ZOV 1997, S. 354 ) hat insofern die geset-zeskonforme Verwaltungspraxis der Zuordnungsstellen bestätigt. Somit haben die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften – wenn der Naturalanspruch ausgeschlossen ist – nach dem Gesetz auch kei-nen Anspruch auf den Veräußerungserlös.
Zur Herstellung des Rechtsfriedens und eines Interessenausgleiches haben der Bund und die kommu-nalen Spitzenverbände eine außergesetzliche Regelung getroffen, die einen finanziellen Ausgleich in diesen Fällen vorsieht. Die vereinbarte Gesamtsumme für den Ausgleich beträgt 63,91 Mio. €.
Wie wird die Summe auf die Gebietskörperschaften aufgeteilt?
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt nicht im Wege eines Verwaltungsverfahrens, sondern durch die dazu beauftragte VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH (VK GmbH). Bei dieser Gesellschaft können die Gebietskörperschaften für die Flurstücke, die ihnen aus den o. g. Gründen nicht zugeordnet werden konnten, ihre Ansprüche anmelden. Die VK GmbH wird die Anmeldung prüfen und anschließend ein Angebot an die Gebietskörperschaft abgeben oder die Anmel-dung ablehnen. Die Höhe des Angebotes wird sich nach einem Schlüssel aus der Gesamtzahl der be-rechtigten Anmeldungen unter Berücksichtigung der Belegenheit (Einwohnerzahl) und der Nutzungsart des Flurstückes errechnen. Wird das Angebot von der Gebietskörperschaft akzeptiert, wird der Betrag ausgezahlt. Erhebt der Anmelder Einwendungen gegen die Ablehnung oder die Berechnung des Ange-bots, gibt es eine erneute Überprüfung durch die VK GmbH, auf die ein endgültiges Angebot erfolgt. Das gesamte Verfahren ist vergleichsähnlich ausgestaltet. Mit der Annahme des Angebotes, die der Anmel-der schriftlich erklärt, verzichtet er gleichzeitig auf die Geltendmachung weiterer Forderungen außerhalb der Rahmenvereinbarung.
Wie wird das Anmeldeformular ausgefüllt?
Das Anmeldeformular soll vollständig ausgefüllt werden. Werden fehlende Angaben trotz entsprechen-der Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten nachgereicht, so kann dies zu einer ablehnenden Ent-scheidung führen. Im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:
- Als Anmelder trägt sich die Körperschaft ein, die jetzt die Ausgleichsleistung geltend macht. Hat es beispielsweise Eingemeindungen oder Umgemeindungen gegeben, so trägt sich diejenige Gebiets-
körperschaft ein, die jetzt für den ursprünglich beantragten Vermögenswert zuständig ist. Besonders wichtig sind die Angaben zur Erreichbarkeit.
- Die Angaben zum originären Vermögenszuordnungsverfahren, das seinerzeit zum ablehnenden Be-
scheid führte, sind unbedingt erforderlich, damit die VK GmbH überhaupt prüfen kann, ob ein An-
spruch gegeben ist. Wichtig ist insbesondere das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheides, damit intern die Verknüpfung zum früheren Vorgang hergestellt werden kann.
Hat der Anmelder noch keinen ablehnenden Vermögenszuordnungsbescheid erhalten, ist nur das unterste Kästchen anzukreuzen. Die Zuordnungsbehörde wird dann diesen Fall durch Zuordnungs-
bescheid vorrangig entscheiden. Liegen die Voraussetzungen vor, nimmt der Fall automatisch an der Vereinbarung zur Ausgleichsleistung teil. Dies gilt allerdings nur, wenn der Anmelder den Bescheid bestandskräftig werden lässt. Zur Beschleunigung wird insoweit angeraten, im Anmeldeformular das Feld „Der Anmelder wird gegen diesen Bescheid keine Klage erheben“ anzukreuzen, mit dem der An-
melder auf jedes Rechtsmittel gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid verzichtet.
- Zur Belegenheit wird die sogenannte Gemeindenummer derjenigen Gemeinde, in der der ursprüng-
lich begehrte Vermögensgegenstand am 31.12.1994 belegen war, eingetragen. Diese Angabe ist er-
forderlich, um den Vermögenswert mit Blick auf die Höhe der Ausgleichszahlung einstufen zu können.
- Die Flurstücksangaben im Anmeldeformular einschließlich der Hinweise auf die Grundbücher sind einzeln für jedes Flurstück anzugeben. Die Angaben sollen so wiedergegeben werden, wie sie in dem ablehnenden Vermögenszuordnungsbescheid – soweit vorhanden – festgehalten sind. Soweit in dem Zuordnungsverfahren nur eine Teilfläche begehrt wurde, ist auch nur diese Teilfläche anzugeben.
- Die Angaben zur Nutzungsart sind wiederum unentbehrlich, um den Vermögenswert einordnen und entsprechend die Ausgleichsleistung festlegen zu können. Die Angaben sollen sich auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile an dem Treuhandunternehmen, in dessen Vermögen der begehrte Zuord-
nungsgegenstand stand, beziehen. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel in dem ablehnenden Zuord-
nungsbescheid genannt.
- Ohne Angaben zum Negativattest kann lt. der Rahmenvereinbarung keine Ausgleichsleistung erfolgen. Das Negativattest ist daher – soweit es nicht gleich beigefügt werden kann – schnellstmöglich nach-
zureichen.
Wann hat die Anmeldung Aussicht auf Erfolg?
Dem Anmelder muss ein ablehnender Zuordnungsbescheid zugegangen sein, der inzwischen be-standskräftig ist. Bei noch nicht beschiedenen Fällen erhält der Anmelder einen Bescheid, den er unter Verzicht auf das Rechtsmittel bestandskräftig werden lassen kann. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung setzt voraus, dass ohne Mitprivatisierung ein Zuordnungsanspruch dem Grunde nach gegeben gewe-sen wäre (d.h. z. B. keine Betriebsnotwendigkeit im Zeitpunkt der Privatisierung, keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz). Soweit dies nicht durch das ursprüngliche Zuordnungsverfahren geklärt wor-den ist, muss der Anmelder notwendige Nachweisunterlagen vorlegen.
Wann hat die Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg?
Zunächst hat die Anmeldung keine Aussicht auf Erfolg, wenn einer der vorgenannten Punkte nicht gege-ben ist. Darüber hinaus kann grundsätzlich keine Ausgleichsleistung erfolgen, solange der Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Forderungen außerhalb der Rahmenvereinbarung nicht erklärt worden ist.
Unabhängig hiervon scheitert die Anmeldung bereits dann ohne weitere Begründung, wenn der Anmel-der von der VK GmbH aufgefordert worden ist, fehlende Angaben zu machen oder fehlende Unterlagen vorzulegen und die ihm insoweit gesetzte Frist ergebnislos hat verstreichen lassen.
Schließlich gilt die Anmeldung der Ansprüche als abgelehnt, wenn der Anmelder ein von der VK GmbH gemachtes Angebot nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten angenommen hat.
Wie ist die VK GmbH erreichbar?
Die Adresse der VK Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH lautet: Karl-Liebknecht-Straße 31/33 10178 Berlin Allgemeine VK e-mail: mailpost@vkgmbh.de