Mitteilungen 04-05/2010, Seite 145, Nr. 61

Modellprojekte zur "Bürgerarbeit" und Landesprogramm "Arbeit für Brandenburg"

a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein bundesweites Interessenbekundungsverfahren zur Durchführung von Modellprojekten zur Bürgerarbeit gestartet. Ziel der Modellprojekte ist die Entwicklung und Verbreitung von Handlungskonzepten zur verbesserten Arbeitsmarktintegration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Sie sollen sich aus den vier Komponenten Beratung / Standortbestimmung, Vermittlungsaktivitäten, Qualifizierung / Förderung und der eigentlichen Bürgerarbeit, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bereich von zusätzlicher und im öffentlichen Interesse liegender Arbeit, zusammensetzen. Das Ministerium verfolgt die Absicht, einen möglichst hohen Anteil der arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch qualitativ gute und konsequente Aktivierung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die vorgeschlagenen Konzepte sollen in einem regionalen Konsens entwickelt werden und von den für den Arbeitsmarkt relevanten Partnern aktiv mitgetragen werden. Auch wenn sich das Interessenbekundungsverfahren an die Grundsicherungsstellen richtet, werden diese, soweit es sich um Landkreise handelt, die Projekte nicht ohne die Einbeziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden als Akteure des Arbeitsmarktes umsetzen können. Die Stadt Bad Schmiedeberg ist hierfür ein Beispiel. Soweit in den Städten und Gemeinden entsprechende Konzepte vorliegen, sollten diese auf die Grundsicherungsstellen zugehen, da insbesondere sie als Arbeitgeber in Betracht kommen können. Die Konzepte der Grundsicherungsstellen waren zum 27. Mai 2010 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzureichen. Ihnen waren Unterstützungsschreiben des Landes und der kreisfreien Stadt oder des Landkreises beizufügen.

In Phase 3 des Programms, die im 2. Halbjahr 2010 läuft, sollen bezogen auf die Hilfebedürftigen, die in Frage kommen, zunächst Beratung und Standortbestimmung erfolgen, sodann Vermittlungsaktivitäten laufen und Qualifizierung und Förderung stattfinden. Nur diejenigen Hilfebedürftigen, die eine sechsmonatige Aktivierungsphase durchlaufen haben, können anschließend in der Phase 4 des Programms in "Bürgerarbeit", also in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bereich von zusätzlicher, im öffentlichen Interesse liegender Arbeit gefördert werden. Für diese Phase stellt der Bund pro Monat und Beschäftigungsverhältnis 500 Euro aus ESF-Mitteln und 580 Euro an Bundesmitteln zur Verfügung (900 Euro Lohn plus 180 Euro für Sozialversicherung ohne Arbeitslosenversicherung).

b) In der Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 5. Wahlperiode des Brandenburger Landtages 2009 bis 2014 zwischen SPD und Die Linke heißt es: "Durch eine aktive Arbeitsmarktpolitik will die Koalition – insbesondere für ältere Langzeitarbeitslose – berufliche Perspektiven sowie ein existenzsicherndes Einkommen schaffen. Unter Nutzung der bestehenden Arbeitsmarktförderinstrumente werden im gemeinwohlorientierten Bereich sozialversicherungspflichtige Jobs geschaffen, die überjährig gefördert werden. Die Koalition strebt an, bis 2014 unter Nutzung der Bundesmittel 8.000 öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen und dafür 40 Mio. Euro bereit zu stellen. Mit dem Programm dürfen keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängt werden."

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie hat im ersten Halbjahr 2010 Gespräche mit den verschiedenen Beteiligten geführt, um seine Vorstellungen zu erläutern und um um Unterstützung zu werben. Grundidee ist, dass für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zunächst die Grundfinanzierung durch Instrumente des SGB II und SGB III genutzt werden, also zunächst die Arbeitsgemeinschaften oder zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) dem Erwerbssuchenden eine Maßnahme bewilligen. Auf diese Bewilligungen aufsattelnd will das Land im Einzelfall 200 Euro pro Monat an Zuschuss gewähren, wenn es sich um Personen handelt, die langzeitarbeitslos, also über 36 Monate lang arbeitslos sind und die über 50 Jahre alt sind. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen zum einen den Zuschuss des Landes ausreichen und zum anderen mindestens einen Zuschuss in Höhe ihrer ersparten Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft als Einsatz bringen. Daneben wird wieder von den kreisangehörigen Kommunen erwartet, dass sie unter Umständen ebenfalls – ähnlich wie beim Bundesprogramm Kommunalkombi – einen Zuschuss geben. Das Arbeitsverhältnis soll mit mindestens 7,50 Euro (Arbeitnehmer-Brutto) vergütet werden. Gedacht ist an im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigungen, die zusätzlich und gemeinwohlorientiert sind.

Der Entwurf von Eckpunkten für ein Landesprogramm "Arbeit für Brandenburg" liegt dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg vor, der grundsätzlich das Anliegen des Landes unterstützt. Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere ist die Frage zu betrachten, inwieweit das Landesprogramm auch für die Umsetzung des Modellprojekts "Bürgerarbeit" des Bundes genutzt werden kann bzw. ob die Programme kompatibel sind. Die Geschäftsstelle wird weiter unterrichten.

c) Die Bekanntmachung des Interessenbekundungsverfahrens zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 30. April 2010 veröffentlicht. Im Folgenden ist die Bekanntmachung abgedruckt:

"Das Interessenbekundungsverfahren richtet sich an alle Grundsicherungsstellen (Arbeitsgemeinschaften, Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung oder zugelassene kommunale Träger) und wird auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie für thematische ESF-Projektförderungen des BMAS für die Förderperiode 2007 bis 2013 – zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen – vom 12. März 2009 durchgeführt. Die dort genannten Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält dazu in einigen Bereichen ergänzende Förderkriterien. Dieses Interessenbekundungsverfahren wird im Schwerpunkt C — Beschäftigung und soziale Integration – des ESF-Bundesprogramms durchgeführt. Zugleich werden die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit beachtet.

1. Arbeitsmarktpolitischer Hintergrund des Interessenbekundungsverfahrens

Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass zur Steigerung der Effizienz der Arbeitsmarktinstrumente die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um neue Lösungsansätze wie z. B. die "Bürgerarbeit" zu erproben.

2. Ziele der Bundesregierung

Das Modellprojekt "Bürgerarbeit" soll sich aus den vier Komponenten/Stufen

  • Beratung/Standortbestimmung,
  • Vermittlungsaktivitäten,
  • Qualifizierung/Förderung und
  • der eigentlichen "Bürgerarbeit", einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bereich von zusätzlicher und im öffentlichen Interesse liegender Arbeit zusammensetzen.

Ziel ist es, einen möglichst hohen Anteil der arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch qualitativ gute und konsequente Aktivierung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und nur die arbeitslosen Hilfebedürftigen in "Bürgerarbeit" zu vermitteln, bei denen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.

3. Berücksichtigung des Querschnittthemas Gender Mainstreaming und der Grundsätze der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern

Frauen und Männer sind grundsätzlich gleichermaßen von Arbeitslosigkeit betroffen. Auf regionaler/lokaler Ebene kann sich, ggf. differenziert nach Berufsgruppen, ein hiervon abweichendes Bild ergeben.

Es wird erwartet, dass bei der Erarbeitung der regionalen Konzepte dem Querschnittsthema des Gender Mainstreaming angemessen Rechnung getragen wird und Frauen und Männer grundsätzlich die gleichen Zugangschancen zu den vorgeschlagenen Maßnahme erhalten.

4. Einbindung in regionale Strukturen

Das Interessenbekundungsverfahren ist darauf ausgerichtet, die Potentiale einer Region bei der Erarbeitung von Lösungen für die (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt möglichst umfassend einzubeziehen. Hierfür ist unerlässlich, dass das von den Interessenten vorgeschlagene Konzept in einem regionalen Konsens entwickelt und von den für den Arbeitsmarkt relevanten Partnern aktiv mitgetragen wird. Darüber hinaus besteht die Erwartung, dass nur solche Projekte erfolgreich sein können, die in einer engen regionalen Kooperation umgesetzt werden können. Ein wesentliches Ziel ist es, den Aktivierungsprozess durch die Bündelung von Ressourcen und Verzahnung von Maßnahmen in regionalen Projekten weiter zu verbessern.

5. Gegenstand des Interessenbekundungsverfahrens

In den Projekten zu diesem Interessenbekundungsverfahren soll der Integrationsprozess zunächst von einem Handlungsansatz geprägt werden, der dem allgemeinen Aktivierungsprozess in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht und punktuell gezielt verstärkt werden soll. In der Aktivierungsphase sollen arbeitslose, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach dem SGB 11 beziehen, einbezogen und im Rahmen von

  • Beratung/Standortbestimmung
  • Vermittlungsaktivitäten
  • Qualifizierung/Förderung

konsequent aktiviert werden, um möglichst den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung zu erreichen.

Hierbei soll versucht werden, insbesondere bei Qualifizierung/Förderung für einen begrenzten Personenkreis in bestimmten Regionen besondere Anstrengungen zu unternehmen. Der Unterschied zum normalen Vermittlungsgeschäft von Grundsicherungsstellen soll in der intensiveren Aktivierung aller erwerbsfähigen Arbeitslosen liegen, die durch die Einbindung weiterer Akteure (z. B. Länder) ermöglicht werden soll.

Hier kommen die Aktivierungs- und Vermittlungsaktivitäten der Grundsicherungsstellen, wie Fallmanagement, Fördermaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch Dritte nach § 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III in Betracht. Dabei ist auch der Einsatz von Landesförderprogrammen z. B. auf Grundlage von Landes-ESF z. B. für flankierende Qualifizierungs- und Gesundheitsmaßnahmen möglich und zu begrüßen.

Unter Aktivierung werden darüber hinaus Angebote und Maßnahmen verstanden, die bei den Teilnehmenden zur Erhöhung der Eigenverantwortung und der Beschäftigungsfähigkeit führen und die Chancen zu einer Integration in Erwerbsarbeit verbessern. Dazu gehören beispielsweise intensive Profiling-Ansätze, Empowerment-Module, die Förderung von Mobilität, sozialintegrative Beratung, Einzel- und Gruppencoaching, Praktika in Unternehmen oder die betriebsnahe Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Verbindlich vorgegeben wird eine Mindestdauer von sechs Monaten intensivierter Aktivierung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (individuell auch länger) innerhalb des Projekts und die Gewährleistung eines intensiven Betreuungs- und Coachingansatzes während der Beschäftigungsphase (Stufe 4), um auch aus der „Bürgerarbeit” heraus möglichst Vermittlungen realisieren zu können. Aktivierung und Coaching sind zu dokumentieren. Für die intensive Aktivierung in den ersten drei Stufen und das begleitende Coaching können keine zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Durch die Bereitstellung von zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsplätzen soll ein Beschäftigungsangebot ("Bürgerarbeit") für diejenigen Arbeitslosen unterbreitet werden, bei denen eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nach dokumentierter erfolgloser Aktivierung nicht möglich ist. Das Beschäftigungsangebot, die eigentliche "Bürgerarbeit" in Form einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, steht daher in einem engen inneren Zusammenhang mit den Aktivierungsschritten und wird unter Einbeziehung von Bundes-ESF-Mitteln finanziell unterstützt. Durch die zentrale Finanzierung und Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten der "Bürgerarbeit" werden die regionalen Grundsicherungssteilen finanziell entlastet. Die Zuweisung der einzelnen, aktuell nicht vermittelbaren Personen in die jeweiligen, regional angebotenen und im lokalen Konsens ausgewählten Bürgerarbeitsplätze erfolgt aber durch die jeweiligen Grundsicherungsstellen. Daher sind im Antrag Aussagen über den zu erwartenden Umfang von geförderten Bürgerarbeitsplätzen vorzunehmen.

5.1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten der Gemeinden, Städte oder Kreise zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben mit einem zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden und einem Arbeitnehmerbrutto von mindestens 900 Euro monatlich, Für Personen, für die eine ganztägige Beschäftigung nicht möglich ist, können alternativ auch Beschäftigungen mit 20 Wochenstunden und einem Arbeitnehmerbrutto von mindestens 600 Euro monatlich angeboten werden.

5.2. Förderhöhe/Förderdauer
Pro Bürgerarbeitsplatz wird ein Förderbetrag in Höhe von monatlich 1,080 Euro als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand für die Dauer von maximal 36 Monaten zur Verfügung gestellt werden, Dies bedeutet aber nicht, dass eine Förderung individuell über 36 Monate erfolgt. Vielmehr soll über ein konsequentes Coaching durch den Maßnahmeträger sichergestellt werden, dass regelmäßig im Zusammenwirken mit den Grundsicherungsstellen geprüft wird, ob eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen kann. Frei werdende Bürgerarbeitsplätze sollen nachbesetzt werden können. Eine Förderung erfolgt nur für den Zeitraum, in dem Arbeitsentgelt zu zahlen ist.

Die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit 30 Wochenstunden werden mit einem Zuschussbetrag in Höhe von 900 Euro monatlich gefördert werden; zusätzlich wird der Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers (ohne Arbeitslosenversicherungsbeitrag) mit bis zu 180 Euro monatlich gefördert.

Hierbei werden monatlich 500 Euro ESF-Mittel des Bundes als Zuschuss zum Arbeitsentgelt sowie 580 Euro Bundesmittel als Zuschuss zu Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers als Pauschale gewährt.

Alternativ kommt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden mit einem Zuschussbetrag zum Arbeitsentgelt in Höhe von 600 Euro monatlich und mit bis zu 120 Eure monatlich für den Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers in Betracht.

5.3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Arbeitgeber sein, die Arbeitsplätze für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten im Sinne der Vorschriften der §§ 261 oder 270a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB lII) einrichten. In Betracht kommen als Arbeitgeber insbesondere Gemeinden, Städte und Kreise. Gefördert werden können auch andere Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Gemeinden, Städten und Kreisen.

5.4. Sonstige Bestimmungen
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand gewährt. Näheres regelt die Rahmenrichtlinie für thematische ESF-Projektförderungen des BMAS für die Förderperiode 2007-2013. Die fördertechnische Umsetzung der Zuwendung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung der Förderkriterien Projektvorschläge ggf. modifiziert werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der ESF-spezifischen Besonderheiten die für die Beschäftigungsphase der "Bürgerarbeit" zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu 62% den alten Bundesländern und zu 38% den neuen Bundesländern zufließen müssen.

6. Teilnahmevoraussetzungen

Für eine Teilnahme an dem Interessenbekundungsverfahren gelten folgende Voraussetzungen:

a) Der Antrag wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der Arbeitgemeinschaft, des zugelassenen kommunalen Trägers oder der Agentur für Arbeit eingereicht, die in der entsprechenden Region Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB 11 wahrnimmt.

b) Der Antrag enthält eine ausführliche Darstellung (max. ca. 10 Seiten) der Vorstellungen der Grundsicherungsstellen, wie die Aktivierungsphasen 1 bis 3 das Coaching während der "Bürgerarbeit" konkret umgesetzt und in welcher Anzahl, in welchen Bereichen und bei welchen Arbeitgebern Bürgerarbeitsplätze eingerichtet werden sollen. In die Auswahl können Projekte einbezogen werden, bei denen eine Größenordnung von mindestens 500 arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aktiviert werden.

c) Der Antrag enthält konkrete Hinweise darüber, in welcher Form der Antrag in der Region abgestimmt wurde. Hierzu sind dem Antrag möglichst beizufügen:

  • ein Unterstützungsschreiben des Landes
  • ggf. ein Unterstützungsschreiben der RD (nur bei ARGEn/gT) und
  • Unterstützungsschreiben der lokalen Arbeitsmarktakteure (v. a. der Wirtschaft, der Kommunen u.a.).

d) Der Antrag enthält konkrete Aussagen über den Zeitplan und die organisatorische Umsetzung des Konzepts sowie zur Qualitätssicherung.

e) Der Antrag enthält eine Kostenkalkulation, aus der die (voraussichtlich) anfallenden Kosten bei der Umsetzung des Konzepts (insbesondere für die Aktivierung und das begleitende Coaching) realistisch dargelegt werden.

f) Der Antrag enthält konkrete Aussagen über die Nachhaltigkeit des Konzepts.

7. Darstellung des Zeitplans

Phase 1 (bis 27. Mai 2010) Erarbeitung und Einreichung von Konzepten zum Interessenbekundungsverfahren
Phase 2 (bis 30. Juni 2010) Bewertung und Auswahl der eingegangenen Konzepte und Information der Modellregionen
Phase 3 (1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010) Beginn der "Bürgerarbeit" (Aktivierungsphase)
Phase 4 (ab 1. Januar 2011 bis längstens 31. Dezember 2014) Durchführung der dreijährigen Beschäftigungsphase der "Bürgerarbeit"

8. Bewertungskomplex

Die Bewertung der eingegangenen Konzepte des Interessenbekundungsverfahrens erfolgt durch externe Experten mit Unterstützung durch das beteiligte Fachreferat des BMAS.

Die eingereichten Konzepte werden nach folgenden Bewertungskriterien beurteilt:

  • voraussichtliche Wirksamkeit der im Konzept dargestellten und nachgewiesenen Lösungen im Hinblick auf die angestrebte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Zielgenauigkeit und Modellheftigkeit /Innovation der angebotenen Problemlösungen Beitrag zur regionalen Netzwerkbildung
  • Kosten-Leistungs-Verhältnis und Qualitätssicherung
  • Übertragbarkeit und Nachhaltigkeit.

9.  Weitere Informationen

Die Konzepte zur Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren sind in zweifacher Ausfertigung in gedruckter Form (ungebunden) und zusätzlich elektronisch per E-Mail einzureichen bis zum 27. Mai 2010

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Ilb3
Stichwort Interessenbekundungsverfahren Modellprojekte "Bürgerarbeit"
Wilhelmstr. 49
10117 Berlin

E-Mail-Postfach: Buergerarbeit@spam.bmas.bund.de"

Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin

Az: 407-14