Mitteilungen 12/2010, Seite 276, Nr. 193
Ehrenamt: Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer ab 2011
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BV) hatte sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 erneut für die Einführung eines höheren Steuerfreibetrages für ehrenamtliche rechtliche Betreuer eingesetzt - mit Erfolg. Das Jahressteuergesetz 2010 enthält nunmehr eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 hatte die Bundesvereinigung um Unterstützung des Anliegens gebeten, die wertvolle Arbeit der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer angemessen zu honorieren und für diesen Personenkreis entsprechend der sog. Übungsleiterpauschale einen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.100 Euro anstelle der derzeitigen 500 Euro vorzusehen.
Das auch von den Ländern geteilte Vorbringen (vgl. BR-Drs. 318/10, S. 3-5) hat im Deutschen Bundestag Unterstützung gefunden. Auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 am 28. Oktober 2010 in geänderter Fassung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. November 2010 dem Gesetz (BR-Drs. 679/10) zugestimmt.
Das Gesetz enthält nunmehr eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Die Regelung findet sich in dem neuen § 3 Nr. 26b i. v. m. § 52 Abs. 4b letzter Satz neu EStG. Die Vorschrift lautet: „Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend.“ Das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ist bekannt gemacht in BGBl. I S. 1767.
Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin
Az: 108-00