Pressemitteilung vom 21.03.2003

Städte- und Gemeindebund begrüßt Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg über die kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen das Kita-Gesetz


(Potsdam) Der Städte- und Gemeindebund sieht in dem Obsiegen der beschwerdeführenden Gemein-den einen großen Erfolg. „Wir haben bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsstrukturgesetz 2000 darauf hingewiesen, dass es gegen Bundesrecht verstößt und dass der Gesetzgeber seine Kom-petenzen überschreitet“, so Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin des Städte- und Gemein-debundes Brandenburg. „Jetzt hat das Land die Chance, ein völlig neues Kindertagesstättengesetz zu verabschieden, das den Gemeinden bei der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten möglichst freie Hand lässt.“ Die Landesregierung muss nun endlich ihre zahlreichen Versprechungen, Normen und Standards abbauen zu wollen, erfüllen. Die Erwartung der Städte und Gemeinden in Brandenburg an das Land sei nunmehr, dass in Zukunft unbürokratisch über die Erfüllung des Rechtsanspruchs des einzelnen Kindes entschieden würde, so wie es in anderen Bundesländern auch möglich sei. Wenn jetzt das Bildungsministerium Befürchtungen äußern würde, die Landkreise würden eine Riesen-Bürokratie aufbauen, sei darauf hinzuweisen, dass die Landkreise, als die Aufgabe von ihnen zu den Gemeinden verlagert wurde, weder Personal abgebaut noch die Kreisumlage gesenkt hätten. Die Gemeinden hingegen, welche neue Aufgaben anstelle der Landkreise hätten erledigen müssen, hätten diese Aufgabe ohne Neueinstellungen bewältigen können. Von den Landkreisen erwarteten jetzt die Kommunen, dass das Geld nicht in den Aufbau von Verwaltung gesteckt würde, sondern in die Kinder-tagesstättenbetreuung.

Mit Urteil vom 20. März 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg über zwei kommu-nale Verfassungsbeschwerden gegen Änderungen des Kita-Gesetzes, die durch das Haushaltsstruk-turgesetzes 2000 eingeführt worden waren, entschieden. Die Gemeinden hatten sich gegen die Über-tragung der Leistungsverpflichtung von den Landkreisen auf die kreisangehörigen Gemeinden ge-wandt. Das Verfassungsgericht hält die angegriffenen Regelungen bereits aus formellen Gründen für verfassungswidrig. Das Land, so heißt es in der Entscheidung, habe seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Nach Bundesrecht seien die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten zuständig. Mit dem Urteil erklärt das Verfas-sungsgericht alle Vorschriften im Kita-Gesetz für verfassungswidrig, die an die Einstandspflicht der kreisangehörigen Kommunen bzw. an die Leistungsverpflichtung der Städte und Gemeinden anknüp-fen.
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