Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen - Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag (im Folgenden Kommunale Spitzenverbände)
Präambel
In der DDR wurden zahlreiche öffentliche Einrichtungen auf Grundstücken errichtet, die bis zur Wiedervereinigung in Rechtsträgerschaft volkseigener Betriebe standen. Solche den Aufgaben der Selbstverwaltung dienenden Vermögenswerte (Kommunalvermögen i.S.d. Art. 21, 22 Einigungsvertrag (EV), § 10 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)) sind im Zuge der Unternehmensprivatisierung (share deal) durch die Treuhandanstalt (THA)/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) teilweise mitprivatisiert worden, ebenso wie ehemaliges Kommunalvermögen, das dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (Restitutionsvermögen i.S.d. Art. 21, 22 EV, § 11 VZOG). Ein Anspruch auf Zuordnung dieser Vermögenswerte (mitprivatisierte Kommunalobjekte) besteht nur unter den Voraussetzungen des § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz (ZOEG). Die Parteien gehen davon aus, dass weitergehende Zuordnungs- oder Entschädigungsansprüche nach geltender Rechtslage nicht bestehen. Zur Herstellung des Rechtsfriedens und eines Interessenausgleichs vereinbaren die Parteien folgende, für sämtliche mitprivatisierte Kommunalobjekte abschließende, außergesetzliche Regelung.
Die Kommunalen Spitzenverbände werden sich bei ihrer Mitgliedschaft dafür einsetzen, dass die Kommunen die Möglichkeiten dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen.
Den Parteien ist bekannt, dass die Einbeziehung der VK-Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH (VK-GmbH) in die Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung zeitlich begrenzt ist. Der Bund wird dafür Sorge tragen, dass mit Ablauf des Jahres 2003 ggf. eine andere, vom Bund zu benennende Einrichtung in die Umsetzung einbezogen wird.
§ 1 Ausgleichsleistung
(1) Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung (Ausgleichsleistungen) werden auf Anmeldung ge-währt für im Wege der Anteilsveräußerung von Treuhandunternehmen mitprivatisierte Vermögenswerte i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZOEG, deren Zuordnung beantragt und nur deshalb bestandskräftig abgelehnt wurde oder wird, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder 3 ZOEG nicht vorlagen oder vorliegen.
(2) Für die Ausgleichsleistungen stellt die BvS im Auftrag des Bundes einmalig 63,91 Mio. € zur Verfügung. Die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsleistungen wird nach Ablauf der Anmeldefrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 zwischen dem Bund und den Kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:
1. Zahl der eingegangenen und als solcher geltenden Anmeldungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2,
2. Fläche und Belegenheit der der Anmeldung zugrunde liegenden Vermögenswerte, in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl am 31. Dezember 1994 (bis zu 10.000, bis zu 100.000, über 100.000 Einwohner, nach den Angaben des jeweils zuständigen Statistischen Landesamtes),
3. Nutzung der der Anmeldung zugrunde liegenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung (land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche, öffentliche oder Wohnzwecken dienende Flächen, Verkehrsflächen). Bei gemischt genutzten Vermögenswerten ist die überwiegende Nutzung maßgebend.
Ein nach Auszahlung aller Ausgleichsleistungen verbleibender Restbetrag wird nach einem mit den Kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich festzulegenden Verfahren auf die begründeten Anmeldungen verteilt.
(3) Eine Ausgleichsleistung ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung die Voraussetzungen der §§ 10, 11 VZOG nicht vorgelegen haben oder für den Vermögenswert ein vermögensrechtlicher Anspruch nach dem Vermögensgesetz oder dem Investitionsvorranggesetz besteht.
(4) Objektbezogene Verbindlichkeiten, die im Falle ihrer Zuordnung einem oder mehreren der Anmeldung zugrunde liegenden Vermögenswerte nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG zuzurechnen gewesen wären, sind mit einem Wert von 10 v.H. bis auf „Null“ von der errechneten Ausgleichsleistung abzuziehen.
§ 2 Abschließende Regelung
(1) Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte können nur nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit der Mitprivatisierung von Kommunalobjekten i.S. von Art. 21, 22 EV, §§ 10, 11 VZOG sind ausgeschlossen.
(2) Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung werden nur gewährt, wenn der Anmelder schriftlich auf die Geltendmachung weiterer Forderungen außerhalb dieser Rahmenvereinbarung gegen den Bund, die BvS, sonstige Treuhandnachfolgeorganisationen oder Dritte für mitprivatisierte Kommunalobjekte verzichtet.
§ 3 Verfahren
(1) Die Anmeldung auf Ausgleichsleistung kann nur bis zum 22. Juli 2003 (Ausschlussfrist) gegenüber der VK-GmbH abgegeben werden. Bereits gestellte, im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Rahmenvereinbarung noch nicht bestandskräftig entschiedene Anträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZOEG, einschließlich der in Anträge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZOEG umgedeuteten Anträge nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG), gelten, sobald deren Ablehnung bestandskräftig wird, als Anmeldungen nach Satz 1.
(2) Der Anmelder hat die die Ausgleichsleistung begründenden Tatsachen, insbesondere Angaben zu den Kriterien nach § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 vorzutragen und die diese belegenden Unterlagen vorzulegen, einschließlich einer Bestätigung der nach dem Vermögensgesetz/Investitionsvorranggesetz zuständigen Behörden, dass der Vermögenswert, für den eine Ausgleichsleistung angemeldet wird, nicht mit einem Anspruch i.S.v. § 1 Abs. 3 belastet ist. Die VK-GmbH fordert den Anmelder auf, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Aufforderung fehlende Angaben zu machen oder fehlende Unterlagen vorzulegen. Liegen die Angaben oder Unterlagen, mit Ausnahme der Bestätigung der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörden, nach Ablauf der Frist nicht vor, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für und die Höhe einer Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung entscheidet die VK-GmbH. Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichsleistung vor, unterbreitet die VK-GmbH dem Anmelder unter Offenlegung der Bemessungsgrundlage des § 1 Abs. 2 auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung namens der BvS ein Angebot über eine Ausgleichsleistung; eine ablehnende Entscheidung der VK-GmbH wird dem Anmelder unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Nimmt der Anmelder das Angebot nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten unter Beifügung einer Verzichtserklärung nach § 2 Abs. 2 an, gilt es als abgelehnt. Einwendungen gegen die Berechnung nach § 1 Abs. 2 oder die ablehnende Entscheidung können nur inner-halb eines Monats nach Zugang der Entscheidung der VK-GmbH erhoben werden. Die Frist des Satzes 3 wird bis zum Zugang der Entscheidung der VK-GmbH über die Einwendungen gehemmt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Rahmenvereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Gesetzesinitiative des Bundesrates zur Änderung des Zuordnungsrechts (Drucks. 14/757) gem. § 125 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages i.V.m. Art. 39 GG als erledigt gilt (Diskontinuität).