Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Staatsvermögens gemäß Art. 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen Staatsvertrag)
In den mitteilungen (Mitt. StGB Bbg. 03/2013, S. 79) hat der Städte- und Gemeindebund Brandenburg über den so genannten Finanzvermögen-Staatsvertrag informiert. Dieser Staatsvertrag (BGBl. I S. 1859) dient der Umsetzung von Artikel 22 Abs. 1 Einigungsvertrag und soll das Finanzvermögen, das im Grundbuch noch mit Eigentum des Volkes eingetragen ist, abschließend und vollständig aufteilen. Damit der Finanzvermögen-Staatsvertrag in Brandenburg Gültigkeit erlangt, hat der Landtag Brandenburg nach Artikel 21 Abs. 2 Landesverfassung das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 13) beschlossen. Die Veröffentlichung dieses Gesetzes enthält auch einen Erläuterungstext zu dem Finanzvermögen-Staatsvertrag, wie er in den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern und mit den kommunalen Spitzenverbänden beraten worden ist.
Der Staatsvertrag ist am 4. Juli 2013 in Kraft getreten (GVBl. I Nr. 4).
Eine endgültige Aufteilung von Grundstücken, die im Grundbuch noch mit Eigentum des Volkes eingetragen sind, enthält der Staatsvertrag nicht. Das Vermögenszuordnungsgesetz und das Vermögensgesetz bleiben von dem Staatsvertrag unberührt.
a) Die kommunalen Spitzenverbände haben sich in ihren Verhandlungen für eine solche abschließende Zuordnung eingesetzt, damit beispielsweise so genannte „Schrottimmobilien“ einen Eigentümer erhalten und die Städte und Gemeinden einen verantwortlichen Eigentümer als Ansprechpartner haben, damit sie ihnen entstehende öffentliche Lasten erstattet erhalten oder die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten oder ordnungsrechtlichen Pflichten vom Eigentümer verlangen können. Diese Bemühungen haben letztlich in Artikel 7 des Staatsvertrages ihren Ausdruck gefunden. Danach ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verpflichtet, alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens zur Vermögenszuordnung zu beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber erhält, dass sich im Gemeindegebiet ein nicht zugeordneter Vermögensgegenstand befindet. Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und die BImA darum bitten, die Vermögenszuordnung auf die BImA zu beantragen. Das heißt, Städte und Gemeinden können also bei noch nicht zugeordneten Grundstücken im Gemeindegebiet, bei denen sie sich eine schnellstmögliche Zuordnung auf den Bund bzw. die BImA und eine Klarheit der Eigentumsverhältnisse wünschen, an die BImA einen Antrag richten. Für die Anmeldung solcher Grundstücke haben die BImA und die kommunalen Spitzenverbände gemeinsam ein Formular entwickelt; dies dient der Antragstellung auf Zuordnung in das Bundesvermögen. Das Formular steht Ihnen hier als download zur Verfügung.
b) Im August 2013 hat sich die BImA schriftlich an die Städte, Gemeinden und Ämter in Brandenburg gewandt und ihnen bezogen auf ihr Gemeindegebiet selbst recherchierte Flurstückslisten übermittelt. Die BImA hat sie darum gebeten, ihr mitzuteilen, inwieweit die Kommune auf der Grundlage der zuordnungsrelevanten Stichtagsnutzung Zuordnungsansprüche geltend macht.
Den Kommunen obliegt es zu prüfen, ob sie auf freiwilliger Basis prüfen, welche der in den Listen als noch offen gekennzeichneten Grundstücke im Wege der Zuordnung dem Bund übertragen werden könnten.
Bei der Prüfung kann es sich ergeben, dass möglicherweise Grundstücke der Gemeinde entdeckt werden, welche durch die Gemeinde noch nicht beantragt worden sind. Da es im Vermögenszuordnungsverfahren keine Ausschlussfrist gibt (mit Ausnahme des Restitutionsvermögens), kann die Gemeinde bei der zuständigen Zuordnungsbehörde, dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV, Cottbus), einen Antrag auf Zuordnung stellen. Soweit seitens der Gemeinde ein Zuordnungsverfahren betreffend eines Flurstücks eingeleitet worden ist bzw. eingeleitet wird, welches in der Liste der BImA aufgeführt ist, kann sie der BImA über ihr Interesse an dem Flurstück Mitteilung geben. Die BImA selbst entscheidet nicht über die Zuordnung. Bei ihr dennoch eingehende Zuordnungsanträge von Gemeinden leitet sie an die zuständige Behörde weiter.
c) Es ist möglich, dass der Bund bzw. die BImA aufgrund der den Gemeinden übersandten Listen eigene Ansprüche recherchieren und die Kommunen diesbezüglich personell einbinden möchten, beispielsweise für Grundbuch- oder Katasterrecherchen. Die Beantwortung des Schreibens der BImA ist freiwillig. Entstehender Verwaltungsaufwand sollte daher in den Verwaltungen vorab geprüft und abgewogen werden. Gegebenenfalls sollte von der BImA Kostenerstattung verlangt werden. Eigenständige Recherchen der Kommunalverwaltung beispielsweise im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch sind erst recht nicht notwendig, es sei denn, die Gemeinde recherchiert dies für sich selbst und ihre kommunalen Interessen. Soweit die Gemeinde eine Zuordnung an den Bund erlangen möchte und das Formular nutzt, dürften Kopien des Liegenschaftskatasters oder des Grundbuchauszugs als Anlage zum Formular genügen.
d) Auf Anfrage hat die BImA dem Städte- und Gemeindebund mitgeteilt, dass der Rücklauf auf ihr Schreiben vom August 2013 in Brandenburg zufriedenstellend ist. Im Juni 2014 hatten ca. 140, und damit über zwei Drittel der Verwaltungen, geantwortet. Naturgemäß fielen die Antworten unterschiedlich aus, zum Teil teilten die Kommunen mit, bezogen auf bestimmte Flurstücke eigene Anträge stellen zu wollen, eher seltener wurde das Formular zur Zuordnung in Bundesvermögen genutzt, es wurde festgestellt, dass es sich bei Flurstücken um Wege oder Straßenflächen, also nicht um Finanzvermögen handele und ähnliches.
Jedenfalls hat die BImA dem Großteil der bei ihr eingegangenen Antworten die Schlussfolgerung entnommen, dass die Kommunalverwaltungen die Klärung des noch nicht zugeordneten Volkseigentums engagiert angehen, möglicherweise auch, damit endlich die Eigentumsklärung abgeschlossen wird.
Bei einer Auswertung aus März 2014 konnte die BImA aus den damals von 88 Kommunalverwaltungen eingegangenen Antworten, die rund 9.200 Flurstücke betrafen, folgendes entnehmen: Von den 9.200 Flurstücken waren rund 2.500 Flurstücke (28 %) bereits zugeordnet, u. a. auch den beteiligten Gemeinden. Von den noch nicht zugeordneten Flurstücken waren ca. 440 Flurstücke (etwa 5 %) der BImA zuzuordnen. Ca. 1.700 Flurstücke (19 %) wurden als kommunales Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen eingeschätzt. Übrigen Verwaltungsträgern (Kreise, Land, Bundesstraßen-, Bundeswasserstraßenverwaltung, Deutsche Bahn, BvS) wurden ca. 1.800 Flurstücke (20 %) zugerechnet und zu 1.500 der aufgelisteten Flurstücke (14 %) lagen keine ausreichenden Erkenntnisse vor.
Der gute Rücklauf an Antworten in Brandenburg hängt sicherlich damit zusammen, dass die Kommunen aufgrund der Anlagenbuchhaltung für die Doppik einen guten Überblick über ihr Vermögen haben.
e) Soweit es sich um Flurstücke handelt, auf die die Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH (BVVG) Ansprüche erhebt und an denen ein kommunales Interesse besteht, können nach dem VZOG weiterhin Anträge gestellt werden. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung stellen die Sammelzuordnungsbescheide aus den Jahren 1996 bis 1998, aufgrund derer die Grundbuchämter die BVVG als Eigentümerin tausender Grundstücke eingetragen haben, keine Vermögenszuordnung im Sinne der Artikel 21, 22 Einigungsvertrag und des Vermögenszuordnungsgesetzes dar. Mit der Eintragung im Grundbuch aufgrund von Sammelzuordnungsbescheiden ist die BVVG nicht materiell Eigentümerin, sondern Rechtsträger als Ersatz für die BvS geworden. Da die BVVG seit Jahren vielfach Grundstücke für den Verkauf ausschreibt, empfiehlt sich unter Umständen, wenn die Gemeinde bei eigenem Zuordnungsinteresse neben der Einleitung des Zuordnungsverfahrens gegebenenfalls einen Widerspruch im Grundbuch, notfalls per einstweiliger Verfügung, eintragen lässt.
f) Mit Artikel 6 des Finanz-Staatsvertrages verzichten Bund und Länder darauf, Ansprüche auf Erfassung oder Abrechnung oder Abführung von Veräußerungserlösen nach § 8 Abs. 4 VZOG geltend zu machen. Eine Auskehr von erzielten Verkaufserlösen ist somit nicht mehr vorgesehen. Dies gilt aber nicht für seit 1990 durch die Kommune erzielte Mieten oder Pachten oder sonstiger Nutzungsentgelte. Diese fordert die BImA mit gesonderten Schreiben ein. Aus Sicht der Kommune ist zu beachten, dass Eigenaufwendungen der Kommune oder auch etwaige Verjährungsfristen bei der Abrechnung berücksichtigt werden sollten.