Maßnahmen gegen eine kommunale Finanzkrise im Land Brandenburg

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat Entschließung zur Haushaltssituation verabschiedet. In einem Positionspapier werden Maßnahmen zur Vermeidung einer kommunalen Finanzkrise aufgezeigt.

1. Das Präsidium stellt fest, dass die brandenburgischen Städte, Gemeinden, Ämter und die Verbandsgemeinde aktuell vor einer äußerst schwierigen finanziellen Lage stehen. Aus allen Landesteilen werden von Seiten der Städte und Gemeinden erhebliche Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Aufgaben gemeldet, müssen weitreichende Einschnitte in kommunale Aufgaben oder die Ausschöpfung der Einnahmepotentiale diskutiert und eingeleitet werden.

2. Vor diesem Hintergrund wird eine auskömmliche Finanzierung übertragener Aufgaben gefordert. Das Durchgriffsverbot des Grundgesetzes und das strikte Konnexitätsprinzip der Landesverfassung sind zu beachten. Das Präsidium unterstützt seine Mitglieder, die Aufgaben auf ihre Erfüllbarkeit zu überprüfen und Einnahmepotentiale auszuschöpfen.

3. Die Entbürokratisierungsinitiativen auf Landesebene werden in diesem Zusammenhang begrüßt und unterstützt. Sie müssen allerdings so angelegt sein, dass sie auch messbare Beiträge zur Konsolidierung leisten, z.B. durch Reduzierung von Zuschussbedarfen oder Verminderung personeller oder sachlicher Ressourcen. Sie müssen eine Aufgabenkritik einschließen.

4. In diesem Zusammenhang ist der Ausgleichsfonds fortzuentwickeln (§ 16 BbgFAG). Mittel in § 16 BbgFAG sind ausschließlich Finanzmittel der Kommunen. Ausgleichsfondsmittel sind in erster Linie für die verfassungsrechtlichen Tatbestände gemäß § 16 BbgFAG also für in Haushaltsnotlage befindliche Kommunen zur Wahrung der finanziellen Mindestausstattung zu verwenden. Einsatz der Mittel nach § 16 Abs. 3 Satz 1 (Unterstützung der Verwaltungsmodernisierung) und § 16 Abs. 3 Satz 2 (Brand- und Katastrophenschutz) sind grundsätzlich keine Instrumente einer Dauerfinanzierung von Aufgaben. Die Richtlinie zur Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich des besonderen Bedarfs gemäß § 16 BbgFAG ist anzupassen; Gewährung von Nothilfen aus dem Ausgleichsfonds darf nicht vom Vorliegen von Vorjahresabschlüssen abhängig sein. Ein Teil der Ausgabenreste sollte wieder der Verbundmasse zugeführt werden.

5. Dem beigefügten Positionspapier wird zugestimmt. Die Geschäftsstelle wird gebeten, die erörterten Gesichtspunkte einzuarbeiten

Positionspapier Maßnahmen gegen eine kommunale Finanzkrise im Land Brandenburg

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