Drittes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 311) beinhaltet die Reaktion des Landesgesetzgebers auf das Urteil das Verfas-sungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. März 2003 – VfGBbg 54/01 – (Mitt. StGB Bbg. 04-05/2003, S. 235), mit dem das Verfassungsgericht wesentliche Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 7. Juli 2000 (GVBl. I S. 106) für verfassungswidrig erklärt hat.
Nach § 12 Abs. 1 KitaG haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen.
Der Städte- und Gemeindebund hat mit einem Rundschreiben vom 23. Februar 2004 seinen Mitgliedern Hinweise zu dem Abschluss eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den Landkreisen gegeben. Er hat darüber hinaus einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entworfen, der die Rechtspositionen des Städte- und Gemeindebundes wiedergibt. Der Vertragsent-wurf gibt Hinweise darauf, mit welchen Zielrichtungen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und die Ämter mit den Landkreisen verhandeln können und gegebenenfalls auch sollten.