Rundschreiben vom 15.07.2002
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 25.01. und 21.03.2002 haben wir Sie über das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung informiert. Wir hatten Ihnen unsere Stellungnahme zu dem Gesetz zugesandt, so dass Sie unsere Auffassung zu den verschiedenen Vorschriften der Stellungnahme entnehmen können.
Der Landtag Brandenburg hat das Gesetz in seiner Plenarsitzung vom 26.06.2002 angenommen unter der Drucksache Nr. 3/4455. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz in Kürze im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wird. Nachfolgend wollen wir Ihnen weitere Hinweise geben. zu 1. Zurückbehaltung der Kita-Pauschale durch das Landesjugendamt, 2. Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme des Kostenausgleichs und 3. Abstimmungen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg hinsichtlich des Verfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Staatsvertrages.
1.
In unserem Schreiben vom 21.03.2002 haben wir darauf hingewiesen, dass die Zurückbehaltung der Kita-Pauschale des Landes durch das Landesjugendamt bezogen auf diejenigen Kinder, die zum 31.12.2000 eine Kindertagesstätte in Berlin besuchten, unserer Auffassung nach rechtswidrig ist. Wir haben Ihnen auch mitgeteilt, dass wir uns an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg mit der Bitte gewandt haben, die rechtswidrigen Bescheide des Landesjugendamtes aufzuheben. Auf dieses Schreiben hat uns das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mitgeteilt, es könne unserer Bitte, im Landeshaushalt noch mehr Geld zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen. Dieses Antwortschreiben stellt uns nicht zufrieden.
Sofern Rechtsbehelfsfristen bzw. Rechtsmittelfristen und die sonstigen Voraussetzungen für Widerspruchsverfahren und Verpflichtungsklage vorliegen, beurteilen wir die Erfolgsaussichten einer Klage grundsätzlich positiv. Auch unter den Landespolitikern wird – zumindest zum Teil – die Auffassung vertreten, die Zurückbehaltung der Kita-Pauschale verstoße gegen § 16 Abs. 5 KitaG. Tatsache ist, dass das Land finanziell nicht in der Lage ist, die Summe, die im Jahr 2002 an Berlin auszuzahlen ist, selbst zu zahlen. Bereits aus diesem Grunde wird das Land die Feststellungsbescheide des Landesjugendamtes nicht aufheben. Erst bei erfolgreichen Klagen der Gemeinden wird das Land gezwungen sein, das Geld auszureichen.
2.
In unseren Gesprächen mit dem Ministerium über den Staatsvertrag haben wir das Ministerium darauf hingewiesen, dass die Gemeinden häufig in ihrer Entscheidung darüber, ob sie den Besuch einer Kindertagesstätte in einem anderen Ort bzw. in Berlin finanzieren wollen, durch Dritte, z. B. das Jugendamt, das Landesjugendamt oder das Ministerium selbst beeinflusst werden. Auch das zuständige Jugendamt in Berlin versuche, auf die Entscheidung der Gemeinde Einfluss zu nehmen. Wir haben gefordert, dass sich Dritte aus dem Willensbildungsprozess der Gemeinde heraushalten mögen. Die Gemeinden müssten in die Lage versetzt werden, allein mit den Eltern in der Angelegenheit zu entscheiden.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist dieser Darstellung entgegen getreten. Es hat erklärt, es sei einzig und allein Angelegenheit der Gemeinde, im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie den Kostenausgleich nach § 16 Abs. 4 übernehmen wolle oder ob die den Besuch einer Kindertagesstätte in Berlin und den hiermit im Zusammenhang stehenden Kostenausgleich bewilligen wolle. Sofern es tatsächlich dazu komme, dass sich andere Behörden im Einzelfall während des Willensbildungsprozesses bei der Gemeinde bzw. zur Entscheidung der Gemeinde äußerten und versuchten, auf die Entscheidung der Gemeinde Einfluss zu nehmen, möchten wir dies dem Ministerium konkret benennen. Wir bitten Sie daher, uns über Fälle, in denen andere Behörden versuchen, auf Ihre Entscheidung Einfluss zu nehmen, zu informieren. Im konkreten Fall könnten wir dann Sie unterstützen.
3.
Nach Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages stimmen die zuständigen obersten Landesjugendbehörden von Berlin und Brandenburg untereinander näheres zur Durchführung des Staatsvertrages ab und machen das Ergebnis den Leistungsverpflichteten in ihrem Land in geeigneter Weise bekannt. Dies betrifft insbesondere die Verfahrensweise zur Anmeldung und zur Ausgleichszahlung.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat uns ein zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin abgestimmtes Papier zugesandt, in dem das Verfahren zwischen Eltern, der brandenburgischen Gemeinde und den Jugendämtern in Berlin bei dem Wunsch nach Besuch einer Kindertagesstätte im jeweils anderen Land festgehalten ist. Wir haben gegenüber dem Ministerium mit Schreiben vom 09.07.2002 eine Stellungnahme zu diesem Papier abgegeben. Da wir nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass das Ministerium unseren Vorstellungen zu dem Abstimmungspapier folgen wird, geben wir Ihnen nachfolgend Hinweise zu dem Verfahren bei Wunsch nach dem Besuch einer Kindertagesstätte im jeweils anderen Land.
a) Voranzuschicken ist, dass wir das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung weiterhin für verfassungswidrig halten. Insofern dürfen wir auf unsere Ausführungen im Schreiben vom 25.01.2002 verweisen.
Wir halten ferner an der Auffassung fest, dass nach bisheriger Rechtslage kein Anspruch eines Kindes gegenüber der Wohnortgemeinde als Leistungsverpflichtete auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in einem Kindergarten in einem anderen Bundesland besteht. Für die Betreuung in einem anderen Bundesland gibt es keine landesrechtliche Grundlage. Da das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport auf mehrmalige Anfrage bekräftigt hat, dass das Gesetz zum Staatsvertrag keine, „über bestehendes Bundes- und Landrecht hinausgehende Verpflichtungen oder Rechte“ schafft, dürfte auch bei Inkrafttreten des Gesetzes zum Staatsvertrag ein solcher Rechtsanspruch nicht bestehen. Das Ministerium hat mehrfach geäußert, alleiniges Anliegen des Staatsvertrages sei es, die Weitergeltung der bereits seit Ende 2000 bestehenden Betreuungsverhältnisse im jeweils anderen Bundesland zu sichern und das Verfahren zu regeln, wenn Eltern den Wunsch äußern, ihr Kind im jeweils anderen Bundesland betreuen zu lassen.
b) Diese hier in Rede stehenden Abstimmungen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Staatsvertrages sind für die Gemeinden rechtlich nicht bindend. Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages enthält keine Ermächtigungsgrundlage, eine Rechtsverordnung, die die Gemeinden binden könnte, zu erlassen. Die Gemeinden sind also völlig frei in ihrer Entscheidung darüber, ob sie sich entsprechend des Abstimmungspapiers verhalten wollen oder nicht.
Wir empfehlen Ihnen, sich an dem Abstimmungspapier, sobald es Ihnen durch das Ministerium zugeleitet worden ist, zu orientieren. Allerdings sollten Sie unsere nachstehenden Hinweise hierbei beachten.
c) Wenn brandenburgische Eltern Ihnen gegenüber den Wunsch äußern, dass das Kind eine Kindertagesstätte in Berlin besuchen kann, sollten Sie sich den Namen der Einrichtung, deren Besuch die Eltern wünschen, geben lassen.
Grund hierfür ist, dass die Gemeinde die Frage, ob sie eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Stadt Berlin abgibt, nur dann beantworten kann, wenn sie den Namen der Einrichtung kennt. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Entscheidung nicht nur die durch den Besuch einer Kindertagesstätte in Berlin oder in Brandenburg entstehenden Kosten gegeneinander abzuwägen, sondern sie hat auch zu prüfen, ob der Besuch der gewünschten Einrichtung den Förderzwecken entspricht. Die These des Ministeriums, der Besuch der gewünschten Einrichtung könne nur wegen der Unverhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten abgelehnt werden, wird vom Städte- und Gemeindebund nicht mitgetragen. Vielmehr sind wir mit Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Mehrbelastung, die die Erfüllung der Wahl oder der Wünsche der Eltern für die Allgemeinheit mit sich bringt, dem Erfolg, der bei einer Berücksichtigung zu Gunsten des betroffenen Kindes durch die Jugendhilfeleistung zusätzlich erzielt werden kann, gegenüber zu stellen ist. Das Wunsch- und Wahlrecht findet seine Grenze nicht nur in unverhältnismäßigen Mehrkosten, die entstehen. Vielmehr kann der Leistungsverpflichtete, also die Gemeinde, auch aus anderen Gründen von der Wahl oder den Wünschen der Leistungsberechtigten abweichen, z. B. um die Integration von Zuwanderern zu fördern. Die Auffassung des Ministeriums, bei speziellen Betreuungserfordernissen seien erst gar nicht die Mehrkosten, die der Gemeinde durch den Besuch einer bestimmten Kindertagesstätte durch das Kind entstehen, zu berücksichtigen, ist unserer Auffassung nach nicht haltbar. Wenn die Betreuungserfordernisse derart speziell sind, stellt sich im Übrigen die Frage, ob dann nicht das Sozialamt bzw. das zuständige Jugendamt des Landkreises für die Gewährung einer Hilfe nach BSHG oder SGB VIII zuständig ist.
Da die Gemeinden eine Kostenübernahmeerklärung nur dann abgeben können bzw. sollten, wenn sie die Sach- und Rechtslage geprüft haben, ist es unserer Auffassung nach erforderlich, dass sie Kenntnis über die gewünschte Einrichtung, deren Eigenschaften und Erziehungskonzepte hat.
d) Nach Artikel 6 des Staatsvertrages werden die Kostenbeiträge der Eltern vom jeweils Leistungsverpflichten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben. Sofern die Gemeinde also einem brandenburgischen Kind den Besuch einer Kindertagesstätte in Berlin ermöglichen will, muss sie, um die Voraussetzungen für die Erhebung eines Elternbeitrages zu schaffen, eine Satzung erlassen. In dieser Satzung sollte die Wohnortgemeinde den Elternbeitrag regeln. Gleichzeitig ist eine Norm dafür zu schaffen, dass die Eltern den vollen Essensgeldbeitrag, den die Gemeinde an das Land Berlin zu entrichten hat, tragen. Dies ergibt sich aus Artikel 7 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 7 KitaG.
e) Der Staatsvertrag geht mehrfach darauf ein, wie zu verfahren ist, wenn das betroffene Kind eine Integrationskindertagesstätte besuchen will bzw. wenn das Sozialamt dem behinderten Kind Eingliederungshilfe gewähren muss oder eine Jugendhilfeleistung nach dem SGB VIII zu erbringen ist. Nach den Vorstellungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport soll die Wohnortgemeinde koordinierend zwischen den Erziehungsberichtigten, dem Sozialhilfeträger oder dem Jugendamt in Brandenburg, der gewünschten Einrichtung und der Stadt Berlin koordinierend tätig werden. Wir weisen darauf hin, dass es nicht zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, in diesen Fällen eine Art „Federführung“ oder Koordination zu übernehmen. Vielmehr könnte dies mit Risiken für die Gemeinde verbunden sein.
Soweit in Artikel 5 des Staatsvertrages die Rede ist, dass vor der Aufnahme brandenburgischer Kinder mit einem besonderen Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen Berlins das Einvernehmen herzustellen sei, hat auf gar keinen Fall die Gemeinde dieses Einvernehmen herzustellen. Dies widerspräche den Regelungen über das Verfahren und die Zuständigkeiten im BSHG und im SGB VIII.
Die Gemeinden haben lediglich die Aufgaben nach bestehenden Gesetzen zu erfüllen. Nach § 5 Abs. 2 BSHG ist die unzuständige Gemeinde verpflichtet, den zuständigen Sozialhilfeträger unverzüglich zu unterrichten und Unterlagen zu übersenden, wenn jemand einen sozialhilferechtlichen Anspruch geltend macht. Nach § 13 Abs. 1 AG-BSHG leiten die Gemeinden etwaige sozialhilferechtliche Anträge unverzüglich weiter an den örtlichen Träger der Sozialhilfe. Ähnliches bestimmt § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung. Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht verpflichtet, sich um Koordination zu bemühen.
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass in den Fällen, in denen Eingliederungshilfe nach BSHG oder sonstige Hilfe nach SGB VIII gewährt wird, die Gemeinde ebenfalls zu prüfen hat, ob sie die durch den Besuch einer Kindertagesstätte in der Stadt Berlin entstehenden Mehrkosten ausgleichen möchte.
f) Sofern Kinder aus Berlin Einrichtungen in der brandenburgischen Gemeinde besuchen möchten, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, dem Besuch zuzustimmen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn in Einrichtungen der Gemeinde oder Einrichtungen freier Träger Kindertagesstättenplätze frei sind. Umgekehrt gilt dies für die Stadt Berlin ebenfalls.
g) Dem uns vorgelegten Abstimmungspapier zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg sind Anlagen beigefügt. Sie entsprechen den Anlagen, die der bislang geltenden Vereinbarung zur Erleichterung der gegenseitigen Nutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zwischen der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 09.02.2001 (Amtsblatt Seite 198) beigefügt waren. Der Städte- und Gemeindebund ist an der Erstellung dieser Anlagen bislang nicht beteiligt worden. Die Anlagen bzw. Formblätter sind zum Teil kritikwürdig und sollten daher nicht in allen Punkten von den Gemeinden ohne weiteres übernommen werden.
Wir empfehlen, folgende Hinweise bei Benutzung der Vordrucke zu beachten:
In dem Vordruck über die Kostenübernahmeerklärung, den die Gemeinde auszufüllen hat, ist vorgesehen, dass angegeben werden soll, aus welchem Grunde eine Kostenübernahmeerklärung nicht erfolgen kann. Unserer Auffassung nach ist der Vordruck in diesem Falle überhaupt nicht zu verwenden. Wenn die Gemeinde entscheidet, dass kein Anspruch nach KitaG besteht oder dass sie den Besuch einer Kindertagesstätte in Berlin finanziell nicht ausgleichen will, erfolgt dies nach dem üblichen Verfahren, das die Gemeinde bei Ausführung des Kindertagesstättengesetzes anwendet. Die Verwendung des Vordruckes macht hier keinen Sinn, da es eben gerade nicht darum geht, mit der Stadt Berlin in Kontakt zu treten.
In dem Vordruck soll in der Zukunft ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kostenübernahmeerklärung befristet ist. Sofern in dem Vordruck vorgesehen sein sollte, dass eine Begründung für die Befristung anzugeben ist, schlagen wir vor, dass Sie den Grund für die Befristung in dem Vordruck jedenfalls nicht angeben.
In den Vordruck sollten Sie die Begründung für die Befristung der Kostenübernahmeerklärung nicht angeben, weil befürchtet werden muss, dass Sie damit die Wirksamkeit der Befristung abschwächen. Wenn Sie in den Satz über die Bestimmung der Frist aufnehmen, aus welchem Grund die Befristung erfolgt, könnte der Satz insgesamt in eine auflösende Bedingung umgedeutet werden, mit der Folge, dass die Kostenübernahmeerklärung solange gilt, wie die in der Begründung enthaltene Bedingung nicht eingetreten ist. Es besteht die Gefahr, dass die Befristung damit zum Streitpunkt wird.
Stattdessen schlagen wir vor, dass Sie den Grund für die Befristung in der Akte selbst festhalten. Im Übrigen dürfte es für die Stadt Berlin, für die die Kostenübernahmeerklärung letztlich gefertigt wird, ohne Bedeutung sein, warum eine Befristung erfolgt. In dem Vordruck für die Kostenübernahmeerklärung ist nunmehr eine Zeile vorgesehen, mit der die Gemeinde bestätigt, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Diesen Satz sollte die Gemeinde keinesfalls unterzeichnen, weil sie selbst für die Gewährung von Eingliederungshilfe gar nicht zuständig ist. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Gemeinde durch den Landkreis zur Durchführung auch der Eingliederungshilfe nach AG-BSHG herangezogen wird. Wenn die Gemeinde den Satz „Das Kind hat aufgrund der nachgewiesenen Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe…und erhält somit eine zusätzliche personelle Hilfe“ unterzeichnet, setzt sie sich Haftungsrisiken aus, da sie als unzuständige Behörde tätig würde. Stattdessen schlagen wir vor, dass die Gemeinde eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Sozialamtes des Landkreises ihrer Kostenübernahmeerklärung beifügt. Gleiches gilt für den Fall, dass in dem Vordruck über die Kostennübernahmeerklärung eine Zeile vorgesehen sein sollte, nach der die Gemeinde erklären soll, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausgleichszahlung des Sozialleistungsträgers befristet ist. Auch zur Abgabe einer solchen Erklärung wäre die Gemeinde nicht zuständig. Wir verzichten darauf, Ihnen mit diesem Schreiben das Abstimmungspapier sowie die zugehörigen Anlagen zu übersenden, weil uns nicht bekannt ist, inwiefern das Ministerium – auch auf unsere Anregungen hin – an ihnen noch Änderungen vornehmen wird. Abschließend dürfen wir Ihnen empfehlen, insgesamt unsere vorstehenden Hinweise zu beachten. Wir sind daran interessiert zu erfahren, welche Auswirkungen das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vor Ort hat. Daher wären wir für gelegentliche Informationen durch Sie dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Ludwig Böttcher