Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen vom 03.12.2002

Ausgleichsleistungen für zuordnungswidrig mitprivatisiertes Kommunalvermögen


Nach mehrjährigem Ringen ist es den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene gelungen, mit der  Bundesrepublik  eine  Rahmenvereinbarung  abzuschließen,  nach  der  diejenigen  Städte und Gemeinden eine Art von Ausgleichsleistung erhalten können in den Fällen, in denen ihnen Vermögenswerte, die ihnen hätten zugeordnet werden müssen, wegen Unternehmensprivatisierungen  durch die Treuhandanstalt bzw. Bundesanstalt  für  vereinigungsbedingte  Sonderaufgaben  nicht  zugeordnet  wurden. Auch der Städte- und  Gemeindebund Brandenburg hatte sich bereits 1998 an die Bundestagsabgeordneten aus Brandenburg  mit  der  Bitte gewandt, Änderungen des Vermögenszuordnungsgesetzes zuzustimmen, wonach Städten und Gemeinden in diesen als „zuordnungswidrige Privatisierungen“ bezeichneten Fällen eine Entschädigung  zukommen  sollte.  Am  02.  April  2001 war schließlich eine Vereinbarung unterzeichnet worden zwischen dem Bund und den kommunalen  Spitzenverbänden, nach der den Kommunen insgesamt 125 Mio. DM für Ausgleichsleistungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Bestandskraft der Vereinbarung war zunächst jedoch noch abhängig von dem Beitritt der Bundesländer. Hier kam es zu Problemen, so dass sich das Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung  verzögerte.  Auf  einen Beitritt  der  neuen  Bundesländer  hat  man  schließlich  verzichtet. Mit Zusammentreten des am 22. September  2002  gewählten  neuen  Bundestages ist die Rahmenvereinbarung nunmehr in Kraft getreten. Der Inhalt der Rahmenvereinbarung kann nachgelesen werden.

Die  Servicegesellschaft  für  Vermögenszuordnung  und  Kommunalisierung  mbH  (VK-Service-GmbH), Karl-Liebknecht-Straße 31/33 in 10178 Berlin nimmt die Anmeldungen von Städten  und Gemeinden auf finanzielle Ausgleichsleistungen  für mitprivatisierte Vermögenswerte entgegen und ist für die Durchführung des  Verfahrens  zuständig.  Die  VK-Service-GmbH  hat   Erläuterungen zur Rahmenvereinbarung herausgegeben. Das  Formular für die Anmeldung steht Ihnen hier zur Verfügung.

Anmeldeschluss  für  Anträge  ist  der  22.  Juli 2003. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fristverlängerungen werden nicht gewährt.

Die  Ausgleichsleistungen  werden  nach  § 1 Abs.  1 der Rahmenvereinbarung nur gewährt für im Wege der  Anteilsveräußerung  von  Treuhandunternehmen  mitprivatisierte Vermögenswerte im Sinne des § 6 Abs.  1  Nummer  1 und  2  Zuordnungsergänzungsgesetz,  deren Zuordnung beantragt und nur deshalb bestandskräftig  abgelehnt  wurde  oder  wird,  weil  die  Voraussetzungen  des  § 6 Abs. 2 oder 3 Zuord-nungsergänzungsgesetz nicht vorlagen oder vorliegen. § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz hat folgenden Wortlaut.