Stellungnahme zu Ausgleichsleistungen vom 03.12.2002
Ausgleichsleistungen für zuordnungswidrig mitprivatisiertes Kommunalvermögen
Nach mehrjährigem Ringen ist es den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene gelungen, mit der Bundesrepublik eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, nach der diejenigen Städte und Gemeinden eine Art von Ausgleichsleistung erhalten können in den Fällen, in denen ihnen Vermögenswerte, die ihnen hätten zugeordnet werden müssen, wegen Unternehmensprivatisierungen durch die Treuhandanstalt bzw. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht zugeordnet wurden. Auch der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte sich bereits 1998 an die Bundestagsabgeordneten aus Brandenburg mit der Bitte gewandt, Änderungen des Vermögenszuordnungsgesetzes zuzustimmen, wonach Städten und Gemeinden in diesen als „zuordnungswidrige Privatisierungen“ bezeichneten Fällen eine Entschädigung zukommen sollte. Am 02. April 2001 war schließlich eine Vereinbarung unterzeichnet worden zwischen dem Bund und den kommunalen Spitzenverbänden, nach der den Kommunen insgesamt 125 Mio. DM für Ausgleichsleistungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Bestandskraft der Vereinbarung war zunächst jedoch noch abhängig von dem Beitritt der Bundesländer. Hier kam es zu Problemen, so dass sich das Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung verzögerte. Auf einen Beitritt der neuen Bundesländer hat man schließlich verzichtet. Mit Zusammentreten des am 22. September 2002 gewählten neuen Bundestages ist die Rahmenvereinbarung nunmehr in Kraft getreten. Der Inhalt der Rahmenvereinbarung kann nachgelesen werden.
Die Servicegesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH (VK-Service-GmbH), Karl-Liebknecht-Straße 31/33 in 10178 Berlin nimmt die Anmeldungen von Städten und Gemeinden auf finanzielle Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Vermögenswerte entgegen und ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Die VK-Service-GmbH hat Erläuterungen zur Rahmenvereinbarung herausgegeben. Das Formular für die Anmeldung steht Ihnen hier zur Verfügung.
Anmeldeschluss für Anträge ist der 22. Juli 2003. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fristverlängerungen werden nicht gewährt.
Die Ausgleichsleistungen werden nach § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung nur gewährt für im Wege der Anteilsveräußerung von Treuhandunternehmen mitprivatisierte Vermögenswerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Zuordnungsergänzungsgesetz, deren Zuordnung beantragt und nur deshalb bestandskräftig abgelehnt wurde oder wird, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder 3 Zuord-nungsergänzungsgesetz nicht vorlagen oder vorliegen. § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz hat folgenden Wortlaut.