MITTEILUNGEN 01/2007, Seite 24, Nr. 5
Revision im Verfahren über den Nachweis der Restitutionsberechtigung einer Gemeinde bei untergepflügten Wegen
In diesen Mitteilungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2005, VG 15 A 269.01, abgedruckt, mit dem das Verwaltungsgericht Berlin die Klage einer brandenburgischen Gemeinde gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Vermögenszuordnungsstelle Cottbus, wegen eines Aufhebungsbescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin und auf Zuordnung verschiedener ehemaliger Wegeflurstücke, die zu DDR-Zeiten untergepflügt wurden, abgelehnt hat. Nachdem der Gemeinde 1994 die Flurstücke im Wege eines Einigungsbescheides der OFD Cottbus nach VZOG zugeordnet worden waren, hat die OFD Berlin den Bescheid auf Antrag der BVVG wieder aufgehoben. Die BVVG war im damaligen einvernehmlichen Zuordnungsverfahren nicht beteiligt worden und beanspruchte für sich, nach der 3. DVO zum Treuhandgesetz zuordnungsberechtigt zu sein, weil es sich um landwirtschaftlich genutzte Fläche handele. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass der Zuordnungsbescheid aus dem Jahr 1994 zu Recht durch die OFD Berlin aufgehoben worden sei und dass die Flurstücke der klagenden Gemeinde nicht als Restitutionsvermögen zuzuordnen seien, weil die Gemeinde nicht nachgewiesen habe, dass sie jemals Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei. In den Grundbüchern findet sich keine Eintragung des Eigentümers, sondern es ist vermerkt „Öffentliche Wege und Gräben“.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Revision der Gemeinde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen (BVerwG 3 B 32.06 (3 C 27.06)). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Gemeinde hatte Erfolg. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss aus: „Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird – auch vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14. Juni 2006 (BVerwG 3 C 18.05) über die Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften der Separationsinteressenten in Brandenburg durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 – voraussichtlich die Frage zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis des Alteigentums an Wegegrundstücken in Fällen der Beweisnot für eine Gemeinde für einen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 EV zu stellen sind.“
Für das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Vermögenszuordnungsstelle Cottbus, ist der Ausgang des Verfahrens von besonderem Interesse, da wohl noch einige Anträge von Gemeinden auf Zuordnung untergepflügter Wege nicht entschieden sind. Im Gegensatz zur früher zuständigen Zuordnungsbehörde Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin, Vermögenszuordnung VK, geht die Vermögenszuordnungsstelle Cottbus eher von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Belegenheitsgemeinden aus: Bei der Alteigentümerbezeichnung „Öffentliche Wege und Gewässer“ und der Tatsache, dass es sich vor Überpflügung im Rahmen der Großflächenwirtschaft nachweislich um öffentlich genutzte Wege und Gräben im historischen und natürlichen gemeindlichen Wege- und Gewässersystem handelte, halte sie einen Restitutionsanspruch der Gemeinden in der Regel für gegeben. Gegen entsprechende positive Bescheide wehre sich die BVVG. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Frage, welche Nachweise die Gemeinde für ihre Restitutionsberechtigung erbringen müsse, habe auf laufende Verfahren praktische Auswirkung und sei daher für sie von Bedeutung.
Städte und Gemeinden sind in vergleichbaren Fällen gut beraten, sich alle Rechtswege offen zu halten.
Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin
Az: 906-05