Mitteilungen 01/2009, Seite 36, Nr. 13
Neufassung des Raumordnungsgesetzes wurde am 30. Dezember 2008 verkündet
Das Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 wurde am 30. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 65 S. 2986) verkündet. Der Gesetzestext ist auch auf den Internetseiten des Bundesgesetzblattes in einer Nur-Lese-Version einsehbar.
Es handelt sich um ein Artikelgesetz. Artikel 1 enthält eine Neufassung des Raumordnungsgesetzes (ROG). Mit den Artikeln 2 bis 8 werden Folgeänderungen im Fachrecht vorgenommen. Artikel 9 regelt das Inkrafttreten. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zweigeteilt. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25 – Raumordnung im Bund) und § 29 des Artikels 1 (Raumordnungsgesetz – ROG) sowie Nummer 1 des Artikels 2 sind am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Im Übrigen tritt das Gesetz sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Die Raumordnung soll für einen nachhaltigen Ausgleich der vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ansprüche an den Raum sorgen, indem sie diesen durch Aufstellung überörtlicher fachüberübergreifender Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet und sichert. Das Raumordnungsgesetz des Bundes enthält dafür die gesetzlichen Grundlagen.
Die 2006 wirksam gewordene Föderalismusreform I erforderte eine Neufassung des Raumordnungsgesetzes. So ist die frühere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes durch die Föderalismusreform I ganz entfallen. Deshalb konnte das alte, auf Grund der Rahmengesetzgebungskompetenz erlassene Raumordnungsgesetz nicht mehr auf Dauer weiter gelten. Die Raumordnung fällt jetzt in die konkurrierende Gesetzgebung. Dabei braucht der Bund nicht mehr nachzuweisen, dass ein Bundesgesetz erforderlich ist. Die Länder besitzen ein Abweichungsrecht. Sie können, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, durch Gesetz abweichende Regelungen treffen.
Um weiterhin eine möglichst große bundesweite Rechtseinheit im Raumordnungsrecht zu erhalten, sollte nach Meinung des Bundes das neue Raumordnungsgesetz den Ländern möglichst wenig Anlass zur Abweichungsgesetzgebung geben. Die nach Auffassung des Bundes bewährten, von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Regelungen wurden weitgehend in das neue Gesetz überführt. Im Übrigen haben die Länder weiterhin Spielraum für ergänzendes Landesrecht.
Gleichzeitig will die Neufassung neue Entwicklungen berücksichtigen und den praktischen Erfahrungen mit dem bisherigen Raumordnungsgesetz Rechnung tragen. Es richtet insbesondere die räumliche Planung der Länder und Regionen auf die Herausforderungen des Klimawandels und des Rückgangs der Bevölkerung aus.
Die gesetzlichen „Grundsätze der Raumordnung“ wurden überarbeitet (§ 2 ROG) und an die aktuellen „Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland“ angepasst. Ziele der Neufassung waren nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beispielsweise:
- die Betonung der Innenentwicklung und der Verringerung der Flächeninanspruchnahme ,
- der Klimaschutz,
- die Sicherung der Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des demographischen Wandels (die soziale Infrastruktur ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ROG vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln),
- die Berücksichtigung des ländlichen Raums sowie der Land- und Forstwirtschaft bei den einzelnen Grundsätzen des § 2 ROG und nicht in einem gesonderten Grundsatz. Damit wird etwa unterstrichen, dass die im Grundsatz „Wirtschaft“ vorgesehene Stärkung von Wachstum und Innovation auch für den ländlichen Raum gilt,
- das Herausstellen der interkommunalen Zusammenarbeit, insbesondere von Stadt-Land-Partnerschaften,
- die Hervorhebung der europäischen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).
§ 3 ROG enthält Legaldefinitionen u.a. der Begriffe „Erfordernisse der Raumordnung“, „Ziele der Raumordnung“, „Grundsätze der Raumordnung“ oder „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“. Die Reichweite der Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung wird in § 4 ROG bestimmt. „Ziele der Raumordnung“ sind danach zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG). Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden (§ 6 Abs. 1 ROG), damit die Raumordnung künftig von vornherein und flexibel auf besondere Entwicklungen reagieren könne.
Die EU-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung wurde im neuen Gesetz unmittelbar und vollständig nach dem Vorbild des Baugesetzbuches umgesetzt (§ 9 ROG).
Die Regelungen über die sogenannte Planerhaltung (§ 12 ROG) wurden ausgeweitet, um die Rechtssicherheit von Raumordnungsplänen zu erhöhen. Fehler bei der Planaufstellung können künftig grundsätzlich nur noch in einem bestimmten Zeitraum (§ 12 Abs. 5 ROG) geltend gemacht werden.
Damit auch während zeitintensiver Planaufstellungsverfahren keine mit einem künftigen Plan unvereinbaren Vorhaben realisiert werden, wurde die Möglichkeit eröffnet, die im Höchstfall zweijährige Untersagung um ein weiteres Jahr zu verlängern (§ 14 ROG).
Die Regelungen über die Möglichkeiten einer informellen Planung sowie eines raumordnerischen Zusammenwirkens von Regionen, Kommunen und Personen des Privatrechts wurden erweitert (§ 13 ROG).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Diese ist im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP), einem gemeinsamen Informationssystem von Bundestag und Bundesrat, aufrufbar http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt . Über den Link „Werdegang der Gesetzgebung“ in der Kontextspalte kann auf entsprechende Internetseite gelangt werden. Durch die Eingabe der Bundesrats-Drucksachennummer 563/08 bzw. der Bundestags-Drucksachennummer 16/10292 in die Suchmaske lässt sich der Gesetzgebungsvorgang aufrufen.