MITTEILUNGEN 04-05/2007, Aus der Rechtsprechung, Seite 153, Nr. 109

OVG Berlin-Brandenburg: Islamisches Kulturhaus in allgemeinem Wohngebiet (§ 31 Abs. 1 BauGB)

Ein islamisches Kulturhaus mit Gebetsraum kann nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet auf Grund der im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehenen Regelung für Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke (§ 7 Abs. 8 Satz 2 BO Bln [1958]) im Wege einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB) zugelassen werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit bauliche Anlage des § 7 Nr. 5 BO Bln eingehalten werden.

(Orientierungssatz des Einsenders)OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – OVG 2 N 249.05Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 7. November 2005 - VG 19 A 331.03

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin, eine islamische Gemeinde, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Gebäudes auf dem Grundstück I.-Weg 23 in Berlin, Bezirk Neukölln (Buckow), von einem Einkaufsmarkt in ein islamisches Kulturhaus. Ein 157 m² großer Versammlungsraum im Gebäude soll vor allem den derzeit ca. 110 Mitglieder der Klägerin als Gebetsraum dienen. Daneben sind nach der Baubeschreibung weitere Nutzungen, insbesondere eine Bibliothek, ein Vereins-Café sowie Gruppenräume für Kinder-, Jugend- und Frauenarbeit sowie Räumlichkeiten für Freizeitaktivitäten geplant. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Nutzungsänderung vom 13. Dezember 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. näher VG Berlin, Urteil vom 7. November 2005 - 19 A 331.03 - veröffentlicht in Juris). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag des beklagten Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt von Neuköln von Berlin, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2005 abgelehnt.

Aus den Gründen:

1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für den Zulassungsantrag ist nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin nicht selbst Grundstückseigentümerin ist und die derzeitige Eigentümerin des Grundstücks mit Mietvertrag vom 13. März 2006 das Gebäude bis zum 31. März 2016 an einen Betreiber eines Sonnenstudios vermietet hat. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt, denn das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für das beantragte Bauvorhaben besteht fort. Es steht derzeit nicht fest, dass das beantragte Bauvorhaben insbesondere wegen eines entgegenstehenden Willens der derzeitigen Eigentümerin (zivilrechtlich) nicht verwirklicht werden kann. Die Grundstückseigentümerin hat mit Schreiben vom 2. März 2007 gegenüber dem Dachverband I. e.V., dem die Klägerin als örtlicher Verein angehört, erklärt, dass sie weiterhin an einer Veräußerung des Grundstückes interessiert sei. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin die beantragte Nutzung noch verwirklichen kann.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet. Im Zulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen auf etwa gegebene Zulassungsgründe (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO), sondern die Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auf die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Die vom Beklagten innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

a) Die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegte Begründung des Beklagten rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das im Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 enthaltene Zulassungsvorbringen zeigt nicht schlüssig auf, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist.

aa) Mit der Behauptung, die geplante Nutzung des Gebäudes als Kulturhaus führe in dem allgemeinen Wohngebiet zu unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen im Sinne von § 7 Nr. 5 Bauordnung für Berlin der Fassung vom 21. November 1958 - BO 58 - (GVBl. S. 1087), vermag der Beklagte weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angegriffenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in fehlerhafter Weise nur die geplante Nutzung als Gebetsraum zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht und hätte weitere Feststellungen treffen müssen, zu welchen (weiteren) Zwecken das Kulturhaus genutzt werden soll, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht nur auf die Nutzung des Gebäudes zur gemeinsamen Verrichtung des islamischen Gebets abgestellt, sondern ausgeführt und in seine Bewertung einbezogen, dass die in der Baubeschreibung der Klägerin genannten weiteren Aktivitäten (Gruppenräume, Bibliothek, Vereins-Café, Freizeiträume für Jugendliche, Hobbyraum) nicht unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten (vgl. EA S. 6). Überdies wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert dargelegt, welche weiteren Feststellungen zur geplanten Art und Umfang der Nutzung das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte treffen müssen.

Auch das Vorbringen des Beklagten, wonach die Art der Nutzung als islamisches Kulturhaus wegen des bereits zu frühen Morgenstunden einsetzenden An- und Abfahrtsverkehrs zum Morgengebet, der erhöhten Besucherzahlen während des Freitagsgebetes und wegen des Umstandes, dass es an islamischen Feiertagen „bekanntermaßen zu massiven Menschenansammlungen“, „lauten Gebetsrufen“ und „starken Verkehrsfluss“ käme, unzumutbare Belästigungen verursache, vermag die eingehend begründete Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts (vgl. EA S. 5 ff.), wonach keine belastbaren Tatsachen dafür vorlägen, dass die Nutzung des Gebäudes als islamisches Kulturhaus unzumutbare Nachteile oder Belästigungen im Sinne von § 7 Nr. 5 BO 58 verursache, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin (1958) in Verbindung mit dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) als übergeleiteter Bebauungsplan richtet (vgl. dazu näher Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Auflage, Anhang S. 553 ff.). Letzterer weist das Gebiet, in dem das Vorhaben geplant ist, als allgemeines Wohngebiet aus. Nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 können im allgemeinen Wohngebiet Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Obwohl Anlagen zu kirchlichen Zwecken anders als in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht ausdrücklich dort erwähnt sind, zählen diese Anlagen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zu den Gebäuden für kulturelle Zwecke. Dies gilt unabhängig von der Glaubensrichtung und gleichgültig, ob die Anlage für Zwecke einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einer anderen religiösen Gemeinschaft genutzt werden (vgl. von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 100). Letztere Auslegung folgt aus der Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiöser Neutralität. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist nämlich gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen. Die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ist ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger untersagt (vgl. BVerfGE 108, 282 [299 f.] m.w.N.). Eine solche weltanschaulich-religiös neutrale Auslegung des § 7 Abs. 8 Satz 2 BO 58 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB hat zur Folge, dass ein islamisches Kulturhaus nach Art der Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet auf Grund der im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehenen Regelung für Gebäude für soziale und kulturelle Zwecke im Wege einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden kann. Dies steht allerdings auf der Tatbestandsseite unter dem Vorbehalt, dass die allgemeine hier anwendbare Regelung des § 7 Nr. 5 BO 58 eingehalten wird, also die (Be-) Nutzung der baulichen Anlage keine Nachteile oder Belästigungen verursachen kann, die für die nähere Umgebung unzumutbar sind. Letztere Norm konkretisiert - ebenso wie die entsprechende Regelung des § 15 BauNVO - das Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbar sind solche von einer baulichen Anlage und ihrer Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die spürbar über das Maß dessen hinausgehen, womit ein nicht überdurchschnittlich empfindlicher Bewohner der näheren Umgebung aufgrund der in diesem Baugebiet planungsrechtlich zulässigen Nutzungsart üblicherweise rechnen muss (vgl. u.a. OVG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 1987, NVwZ 1988, S. 264 (265)).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die beantragte Nutzung bei realistischer Prognose unzumutbare Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen kann.

Die Darlegungen des Beklagten zeigen nicht hinreichend auf, dass der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher des islamischen Kulturhauses, die dieses zum Morgengebet aufsuchen, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen Dritter in der näheren Umgebung führt. Zutreffend ist zwar, dass das islamische Morgengebet, das im Zeitraum vom Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenaufgang zu verrichten ist, nach den für Berlin nach islamischen Regelungen „vorgeschriebenen“ Gebetszeiten (vgl. z.B. Islamische Gemeinschaft deutsprachiger Muslime in Berlin, http://igdmb.de) in wesentlichen Teilen des Jahres in der stärkeren Schutz genießenden Ruhezeit vor 6.00 Uhr fällt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach den Angaben der Klägerin das Morgengebet von den meist berufstätigen Mitgliedern ganz überwiegend zu Hause verrichtet wird und realistisch regelmäßig nur eine Anzahl von höchstens 20 Personen das Kulturhaus zum Morgengebet aufsuchen werden. Dass bei dieser zahlenmäßig eher bescheidenen Nutzungsintensität am frühen Morgen durch den An- und Abfahrtsverkehr keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen entstehen können, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise und unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (EA S. 7) näher ausgeführt. Überdies ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002, BRS 54 Nr. 193) zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass das Morgengebet ein unverzichtbarer Bestandteil der islamischen Religionsausübung ist und die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bei der Anwendung des einfachen Rechtes - hier bei der Auslegung und Anwendung von § 7 Abs. 5 BO 58 - mit zu berücksichtigen ist.

Der Zulassungsantrag legt auch nicht substantiiert dar, dass die Benutzung des Kulturhauses einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs der Besucher während des Tages (6.00 bis 22.00 Uhr, vgl. 6.4 TA-Lärm) zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Nach den Würdigungen des Verwaltungsgerichts auf Grundlage der nachvollziehbaren Angaben der Klägerin wird das Gebäude zu Hauptgebetszeiten voraussichtlich von 30 bis 50 Personen aufgesucht. Zum Freitagsgebet werden 50 bis 100 Personen erwartet. Da Verkehrsgeräusche im genannten Zeitraum in dem nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts u.a. mit acht- bis elfgeschossigen Wohngebäuden bebauten Bereich, in dessen Umgebung auch ein Einkaufszentrum liegt (Gropiuspassagen mit 85 000 m² Verkaufsfläche), selbstverständlich sein dürften, sind auch die mit der Benutzung von Gebäuden für kulturelle Zwecke üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr hier während des Tages grundsätzlich zumutbar.

Soweit der Beklagte als Beleg für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung geltend macht, dass es an besonderen islamischen Feiertagen „bekanntermaßen“ zu massiven Menschenansammlungen und „lauten Gebetsrufen“ komme, ist dieses weitgehend spekulative Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um bei realistischer Prognose eine zumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Nr. 5 BO 58 darzulegen. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der An- und Abfahrtsverkehr sowie der Parkplatzsuchverkehr durch die erhöhte Anzahl der Besucher des Kulturhauses während der Ramadanzeit, des Ramadanfestes und des Opferfestes, bei denen nach Angaben der Klägerin 150 bis 200 Teilnehmer zu erwarten sein werden, zu unzumutbaren Belästigungen im Sinne von § 7 Nr. 5 BO 58 führt. Solche auf besonderen Umständen beruhende Ausnahmelagen sind als seltene Ereignisse außer Betracht zu lassen oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung mit geringerem Gewicht in die Bewertung einzustellen (vgl. VG München, Beschluss vom 7. Juni 2005 - M 8 SN 05.1628 - veröffentlicht in Juris), zumal der Plangeber in § 7 Abs. 8 Satz 2 BO 58 Gebäude zu kulturellen und damit auch zu kirchlichen Zwecken in einem Wohngebiet zugelassen hat und damit auch in Kauf genommen hat, dass bei hohen Festtagen der jeweiligen Religionsgemeinschaft ein größeres Maß an Beeinträchtigungen für die Bewohner der näheren Umgebung hingenommen werden muss.

bb) Auch das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 2006 rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit nicht. Der Beklagte macht dort erstmals im Wesentlichen geltend, dass das angegriffene Urteil nicht (hinreichend) berücksichtige, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf den hier maßgeblichen übergeleiteten Bebauungsplan unanwendbar sei und daher Gebäude für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht allgemein, sondern nach § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 nur ausnahmsweise zulässig seien. Zudem dürfe der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung die negative Religionsfreiheit der Grundstücksnachbarn nicht außer Acht lassen. Diesen dürfe keine von ihnen nicht geteilte Religion oder Kultur vor ihrer Wohnung „aufgedrängt“ werden.

Diese neuen Gesichtspunkte der Antragsbegründung durfte der Senat bei seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag deshalb nicht berücksichtigen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden. Die zweimonatige Begründungsfrist nach Zustellung des angegriffenen Urteils am 15. November 2005 war bei Eingang der neuen Antragsbegründung am 10. März 2006 bereits abgelaufen. Bei dem genannten Vorbringen handelt es sich auch nicht um vertiefendes, ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen. Es war in der fristgerecht eingereichten Antragsbegründung vom 19. Dezember 2005 nicht enthalten.

Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass es nicht nur der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des OVG Berlin entspricht, bei der Auslegung des übergeleiteten Rechts im Interesse einer Harmonisierung die Regelungen der Baunutzungsverordnung heranzuziehen (vgl. z.B. OVG Berlin, Beschlüsse vom 30. April 1992, BRS 54 Nr. 55 u. vom 26. Februar 1993, BRS 55 Nr. 161), sondern auch das Bundesverwaltungsgericht eine an den Nutzungskategorien der Baunutzungsverordnung orientierte Auslegung von übergeleiteten städtebaulichen Plänen nicht ausgeschlossen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, Buchholz 406.11 § 233 BauGB Nr. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die beantragte Nutzung eines Gebäudes als islamisches Kulturhaus einen Eingriff in den Schutzbereich der negativen Glaubensfreiheit der Nachbarn in der näheren Umgebung darstellt. Die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, keine religiöse Überzeugung zu haben, beinhaltet in der Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen und Handlungen völlig verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 108, 282 [302]). Auch das Vorbringen zum Abstandsflächenrecht ist verspätet und setzt sich im Übrigen nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander.

b) Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte hat seinen Ausführungen, wonach das Verwaltungsgericht weitere tatsächliche Aufklärungen zum geplanten Nutzungsumfang, den Lärmbeeinträchtigungen durch den Fahrzeugverkehr und durch größere Menschenansammlungen bei voller Ausnutzung des Gebetsraums hätte vornehmen müssen, nicht hinreichend dargelegt, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Streitwerthöhe folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Az: 603-01

Seitenanfang