MITTEILUNGEN 04-05/2007, Seite 102, Nr. 64
Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 4/4217)
Nachfolgend sei oben genannte Stellungnahme wiedergegeben, die gegenüber dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landestages Brandenburg zur Anhörung am 3. Mai 2007 abgegeben wurde:
"Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes gegenüber dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtages Brandenburg danken wir Ihnen und nehmen hierzu wie folgt Stellung:
A) Vorbemerkungen
1. Verlässlichkeit und Qualität der Kindertagesbetreuung als zentrale Anliegen
Zwei Dinge werden als zentrale Anliegen der gegenwärtigen Novelle immer wieder genannt: Verlässlichkeit und Qualität der Kindertagesbetreuung. Beide Anliegen stoßen auf ein sehr positives Echo seitens der brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter.
Sowohl eine qualitativ hochwertige Kindertagesbetreuung als auch verlässliche Betreuungsverhältnisse sind wichtige Bausteine einer zukunftsfähigen Familienpolitik in den Gemeinwesen. Die Kommunen begrüßen es daher, dass der Leitgedanke kommunalen Handels, den Kindern optimale Startchancen ermöglichen zu wollen, auf Landesebene ebenso verfolgt wird. In diesem Zusammenhang bekräftigen die brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter ihren Willen, sich auch künftig für den Erhalt einer attraktiven soziokulturellen Infrastruktur (u.a. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Kultur-, Jugend- und Sporteinrichtungen) sowie die dafür erforderliche aufgabenadäquate Finanzausstattung der Kommunen stark zu machen. Beide Aspekte sehen wir als zwingende Voraussetzungen an, um Verlässlichkeit und Qualität in allen Bereichen der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.
Angesichts der begrüßenswerten Anliegen bedauert es der Städte- und Gemeindebund, dass deren Umsetzung in Gestalt des aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs aus kommunaler Sicht noch unzureichend ist. Wir verbinden daher mit unseren Anmerkungen die ausdrückliche Hoffnung, dass diese im Zuge des parlamentarischen Verfahrens Berücksichtigung finden und der Ausschuss sich für entsprechende Änderungen des Gesetzentwurfs entschließen möge.
Wir halten an dieser Stelle zu Ihrer Information fest, dass das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zu der Bitte des Jugendministeriums beraten hat, die Kommunen mögen angesichts der bereits ab Februar 2007 bereitgestellten, zusätzlichen Landesmittel in Höhe von 3.670.000 Euro in 2007 für die Aufgabenfelder Bestandsschutz und Sprachförderung prüfen, ob und inwieweit deren entsprechende Umsetzung bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Gesetzesänderung ermöglicht werden kann. Wenngleich eine solche Empfehlung angesichts der insgesamt drohenden Unterfinanzierung erheblich erschwert ist, sprach sich das Präsidium im Interesse aller betroffenen Kinder dafür aus, all jenen Kommunen eine frühzeitige Umsetzung anheim zu stellen, die sich hierzu bereit und in der Lage befänden. Die Mitglieder unseres Verbandes sind hierüber mit Rundschreiben vom 13. April 2007 informiert worden.
2. Kurzbetrachtung des Gesetzentwurfs
Bevor wir auf die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen eingehen, halten wir zusammenschauend fest: Der Gesetzentwurf geht über die Maßgaben des Landtagsbeschlusses vom 22. Juni 2006 hinaus, wird von einer unzureichenden Konnexitätsbetrachtung begleitet und löst teilweise rechtssystematische Bedenken aus. Der Beschluss des Landtages beschränkt sich auf die Bereiche Bestandsschutz, verbindliche Ausgestaltung der Bildungsgrundsätze und Einführung von Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, wohingegen der Gesetzentwurf darüber hinausgehende Standards und Steuerungsinstrumente vorsieht.
Während der Beschluss des Landtages - unter Hinweis auf das strikte Konnexitätsprinzip bezüglich aller benannten Regelungsbedarfe - kommunalfreundlich formuliert ist, mangelt es dem vorliegenden Gesetzentwurf an einer umfassenden, aufgabenübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung. Hierauf haben wir gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seit Sommer 2006 wiederholt hingewiesen. Darüber hinaus lehnt es der Städte- und Gemeindebund als sach- und rechtswidrig ab, die Einführung neuer gesetzlicher Standards mit Regelungen zu verknüpfen, die – statt auf eine auskömmliche und aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden – auf einen Ausschluss oder die Kürzung von Landeszuschüssen abzielen!
Der Städte- und Gemeindebund spricht sich dafür aus, die erkennbar guten Ziele durch ein ausgewogenes und trägerfreundliches Regelwerk umzusetzen. Die den gegenwärtigen Gesetzentwurf kennzeichnende, hohe Regelungsdichte und Restriktivität konterkariert das von allen Akteuren getragene Bemühen um eine stete Verbesserung der Qualität der Kindertagesbetreuung.
3. Sinkender Anteil des Landeszuschusses an den Gesamtausgaben der Kindertagesbetreuung – Bericht des Ministerium des Innern vom 26. Januar 2007
Der Städte- und Gemeindebund regt zudem an, die Ergebnisse des vom Ministerium des Innern - Kommunales Prüfungsamt – erstellten Berichts über die überörtliche Prüfung im Bereich der Kindertagesbetreuung in den kreisfreien Städten des Landes Brandenburg vom 26. Januar 2007 in die weiteren Beratungen des Ausschusses einzubeziehen.
Eine Auswertung sollte insbesondere mit Blick auf die negative Entwicklung des Anteils der Landesmittel an den Gesamtausgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung erfolgen (S. 13-17 des Berichts). Gemäß § 16 Abs. 6 KitaG beteiligt sich das Land an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Verfassungsrechtlichen Rückhalt findet die Regelung in Art. 27 Abs. 6 Landesverfassung, wonach das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände Kindertagesstätten fördern.
Insbesondere vor dem Hintergrund der sich wandelnden und wachsenden Anforderungen und der damit verbundenen veränderten und neuen Aufgabenfelder der Kindertagesbetreuung sind folgende Erkenntnisse des Innenministeriums hervorzuheben:
„Die Zuschüsse des Landes an die Städte nahmen im Erhebungszeitraum (Anm. der Unterz.:
2001-2005) um insgesamt 11,4 Prozent ab. Die Ausgaben der Städte für die Kindertages-
betreuung stiegen jedoch im selben Zeitraum um insgesamt 5,5 Prozent.“
„Wie die Übersicht zeigt, nahm der Anteil des Landes an der Gesamtfinanzierung der Kin-
dertagesbetreuung von 25,5 Prozent im Jahr 2001 auf 21,9 Prozent im Jahr 2005 kontinuier-
lich ab. Bei dieser Betrachtung wurden die Gesamtausgaben für die Kindertagesbetreuung
um die Einnahmen aus Elternbeiträgen, die sonstigen Einnahmen sowie die Erstattungen im
Rahmen des Kostenausgleichs von anderen Gemeinden bereinigt.“
„Im Zeitraum 2001 bis 2005 stieg in den Städten die Zahl der Kinder im Alter von null bis
elf Jahre um 14,7 Prozent an.“
Der Städte- und Gemeindebund hat in den zurückliegenden Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass die Landeszuschüsse zu niedrig ausfallen. Erinnert sei an unser Schreiben vom 8. Dezember 2004 an den Ausschuss im Zusammenhang mit der Landeszuschussanpassungsverordnung für die Jahre 2005 und 2006 und die damaligen Gespräche mit Ihnen.
Der Städte- und Gemeindebund erhält nunmehr durch das Ministerium des Innern die Bestätigung, dass die Landeszuschüsse trotz deutlich gestiegener Kinderzahlen signifikant gesunken sind. Das zunehmende Ungleichgewicht in der Finanzierungsverantwortung zwischen Kommunen und Land sei beispielhaft dargestellt: Die Ausgaben der Landeshauptstadt Potsdam für die Kindertagesbetreuung sind im Erhebungszeitraum um 25,0 Prozent gestiegen. Die Erhöhung der Landeszuschüsse an die Stadt beschränkte sich indes auf lediglich 9,1 Prozent. Während die Ausgaben der Stadt Cottbus wiederum mit einem Anstieg von 0,4 Prozent nahezu unverändert blieben, sanken die Landeszuschüsse an die Stadt erheblich um 19,1 Prozent.
In absoluten Zahlen: Der Landeszuschuss an die kreisfreien Städte insgesamt sank im Erhebungszeitraum von ca. 19,9 Millionen Euro auf ca. 17,6 Millionen Euro. Dies bedeutet einen Verlust in Höhe von ca. 2,3 Millionen Euro.
Angesichts dieser Befunde des Innenministeriums mahnen die brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter gegenüber der Landesregierung nachdrücklich an, dieser gravierenden und offenkundigen Fehlentwicklung entgegenzuwirken. Der Bericht offenbart, dass sich das Land zunehmend seiner politischen wie verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung für die Kindertagesbetreuung entzogen hat.
Die für die kreisfreien Städte festgestellte Tendenz spiegelt sich auch landesweit wieder: Der Landeszuschuss sank insgesamt von 128,85 Millionen Euro (2001) auf 122,7 Millionen Euro (2005). Dies entspricht einem Rückgang um 6,15 Millionen Euro bzw. 4,77 Prozent. Demgegenüber ist die Zahl der gemeldeten Kinder in Kindertagesbetreuung von 123.314 auf 129.536, also um 6.222 bzw. 5,0 Prozent, gestiegen. Der Anstieg belegter Plätze ist insbesondere vor dem Hintergrund der um 1,16 Prozent leicht gesunkenen Kinderzahl interessant.
Will man die Verteilung der Finanzlast über einen längeren Zeitraum zurückverfolgen, so gibt das 1. KitaG des Landes Brandenburg vom 10. Juni 1992 weiteren Aufschluss. Die damaligen Regelungen waren auf einen Anteil des Landes an den Gesamtkosten von ca. 37,5 Prozent ausgerichtet.
Eine Rückführung der Landeszuschüsse auf ihr Ausgangsniveau trüge sicher dazu bei, in einem der prioritären Politikfelder Verantwortung zu tragen und dem Anspruch der Landesregierung, für ein kinder- und familienfreundliches Brandenburg Sorge zu tragen und kein Kind zurücklassen zu wollen, gerecht zu werden. Wir erwarten daher von der Landesregierung, den im Bericht festgestellten verstärkten Anstrengungen der Kommunen zu folgen und den Anteil der Landesfinanzierung in Anerkennung des politischen und gesellschaftlichen Stellenwertes einer verlässlichen und qualitativ hohen Kindertagesbetreuung wieder zu erhöhen.
B) Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Zu § 1 Abs. 2 Satz 3 – Bestandsschutzregelung
Die Regelung sieht vor, dass Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden sollen. Das mit dem Beschluss des Landtages vom 22. Juni 2006 verbundene Anliegen, im Interesse des Kindeswohls künftig einen Abbruch der Kindertagesbetreuung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zu vermeiden, wird grundsätzlich begrüßt. Die Regelung wird als geeignet angesehen, den mit einem „Bruch“ der Betreuungsbiografie gegebenenfalls verbundenen pädagogischen und sozialen Nachteilen effektiver als bisher zu begegnen.
Die Regelung muss allein aus finanziellen Erwägungen heraus abgelehnt werden.
Wir stellen jedoch fest, dass die Einführung dieser Regelung finanziell nicht hinreichend gesichert ist. Insofern verweisen wir auf die Ergebnisse unserer innerhalb der Mitgliedschaft durchgeführten Erhebung, die wir mit Schreiben an Herrn Staatssekretär Jungkamp vom 7. Dezember 2006 (Anlage) festgehalten haben. Dieses Schreiben hatten wir Ihnen im Interesse eines frühzeitigen Gedankenaustausches mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 nachrichtlich übersandt.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nehmen wir auf dieses Schreiben einschließlich der weiterführenden Anmerkungen ausdrücklich Bezug. In Ermangelung eines angemessenen Kostenausgleichs lehnt der Städte- und Gemeindebund die Regelung im Ergebnis unter Hinweis auf Art. 97 Landesverfassung ab. Wir hatten frühzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Einführung des Bestandsschutzes aus Sicht der Kommunen vorrangig an der Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips messen lassen muss. Diese Prämisse resultierte nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Haushaltssituation von Kommunen und Land, die zur Einführung des konditionierten Rechtsanspruches durch das Zweite Gesetz zur Änderung des KitaG im Jahre 2000 geführt hat, nicht wesentlich verändert hat. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in Ziffer 2 und 14.
Soweit es in der Gesetzesbegründung bezogen auf zwei Parameter der Erhebungsergebnisse heisst, hierzu habe der Städte- und Gemeindebund keine Angaben gemacht, ist dies unzutreffend. Deshalb möchten wir Ihnen diese Ergebnisse auf diesem Wege mitteilen. Beide Zahlen sind mündlich in den Gesprächen vom 6. Dezember 2006 (Anzahl der Fälle, in denen trotz des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen wegen des Vorliegens anderer zwingender Gründe eine Weiterbetreuung erfolgte – Ziffer 3 des Erhebungsbogens: 1,71 Prozent) und vom 9. Januar 2007 (Dauer der Unterbrechung - Ziffer 4 des Erhebungsbogens: 6,56 Monate) genannt worden. Letztere liegt über den im Gesetzentwurf zugrunde gelegten Anteil von 5,8 Monaten und bedeutet allein einen Mehraufwand an Personalkosten – unter Zugrundelegung der Berechnungsschritte des Ministeriums vom Sommer letzten Jahres – 2,6 Millionen Euro. Darüber hinaus ist ohnehin angesichts einer etwaigen Wiederholung von Unterbrechungen innerhalb der relevanten 3 Lebensjahre des Kindes von einem Vielfachen auszugehen. Dies ist bislang unberücksichtigt. Gleiches gilt für die mangelnde Berücksichtigung von Dauerarbeitslosen (Eintritt der Dauerarbeitslosigkeit z.B. im Lebensalter von 0,5 Jahren des Kindes – Bestandsschutz 2,5 Jahre!).
Unberücksichtigt blieb in der Prognose bislang die Frage, inwieweit die künftige Rechtslage ohnehin zu einer veränderten Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung führen wird. Dies betrifft vor allem jene Eltern, die angesichts eines absehbaren Wegfalls der Rechtsanspruchsvoraussetzungen von einer – bloß vorübergehenden – Betreuung aus Kindeswohlgesichtspunkten von vornherein abgesehen und – sofern vorhanden – auf anderweitige Betreuung, z.B. im familiären Umfeld, zurückgegriffen haben. Wir gehen davon aus, dass in diesen Fällen die Eltern nach Inkrafttreten der Bestandsschutzregelung von Beginn an die Kindertagesbetreuung nutzen werden, da kein Abbruch des Betreuungsverhältnisses mehr zu befürchten ist. Dies wird insofern zu berücksichtigen sein, als dass nicht allein auf die im Ergebnis unserer Erhebung bezifferten Fälle zurückgegriffen werden kann, sondern ein größerer Anteil an „Bestandsschutzfällen“ zu erwarten ist.
Diese Prognose wird durch die nunmehr als Soll-Vorschrift formulierte Bestandsschutzregelung etwas milder ausfallen, jedoch im Ergebnis nicht zu vernachlässigen sein.
2. Zu § 1 Abs. 4 Satz 2 – Kindertagespflege als bedarfserfüllendes Angebot
Inhalt dieser Neuregelung ist, dass Kindertagespflege künftig auch für Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und dem vollendeten dritten Lebensjahr als bedarfserfüllende Betreuungsform gilt. Nach derzeitiger Rechtslage (§ 1 Abs. 4 Satz 2, 3 KitaG) ist dies lediglich für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr der Fall, während die übrigen alternativen Betreuungsformen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr als bedarfserfüllend gelten.
Wir teilen die Auffassung, dass keine fachlichen Gründe für diese unterschiedlichen Altersgrenzen gegeben sind.
Soweit es in der Begründung heisst, durch den Ausbau von Tagespflegeangeboten ließen sich Einsparungen erzielen, mit denen die finanziellen Auswirkungen der Bestandsschutzregelung kompensiert werden könnten, widerspricht der Städte- und Gemeindebund erneut dieser Argumentation. Der Städte- und Gemeindebund lehnt es – wie bereits wiederholt dargetan – strikt ab, ein allgemeines Einsparpotential der Kindertagespflege ohne eine konkrete und regional differenzierte Analyse der tatsächlichen Gegebenheiten (Anzahl der Tagespflegestellen, Tendenzen, bezifferte und begründete Darlegung von Ausbaumöglichkeiten der Tagespflege, Elternwunsch) zu unterstellen und hieraus eine Kostenreduzierung in „nennenswertem Umfang“ herzuleiten. Dies entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß Art. 97 Landesverfassung gebotene Gesetzesfolgenabschätzung. Insbesondere angesichts der bei Eltern nach wie vor auftretenden Vorbehalte gegenüber der Kindertagespflege sowie der gegenwärtig vergleichsweise geringen Platzkapazitäten in der Tagespflege ist zu erwarten, dass eine vollständige Kompensation der Mehraufwendungen des Bestandsschutzes - allein durch eine theoretische Inanspruchnahmemöglichkeit der Tagespflege - nicht eintreten wird. Es obliegt dem Landesgesetzgeber, diesen begründeten Zweifeln vor Verabschiedung der Bestandsschutzregelung nachzugehen.
3. Zu § 2 – Begriffsbestimmung
Die neu eingefügte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KitaG-E soll dazu dienen, für alle Formen der Kindertagesbetreuung gleichermaßen klarzustellen, dass sie der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung dienen. Da sich dies bislang lediglich über die Regelung zur entsprechenden Anwendung in § 2 Abs. 4 KitaG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KitaG erschloss, werden gegen diese Voranstellung keine Bedenken erhoben.
Sie unterstützt das Anliegen, die alternativen Betreuungsformen stärker herauszustellen. Dies kann für die Ausdifferenzierung bedarfsgerechter Betreuungsangebote hilfreich sein. Wir regen jedoch eine Harmonisierung aller Regelungen an, die auf die Bestandteile des Förderauftrages Bezug nehmen, so § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Ziffer 1 KitaG. Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, der Landesgesetzgeber würde sich an der Fördertrias des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Erziehung, Bildung, Betreuung) orientieren.
Darüber hinaus bedarf es unseres Erachtens der Abgrenzung zum Verantwortungsbereich Schule, insbesondere da Kindertagesbetreuung nach dem Wortlaut des neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 KitaG-E u.a. der Bildung im Grundschulalter dienen soll. Insofern ist sicherzustellen, dass die Regelung nicht dazu führt, Aufgaben der Schule sukzessive auf Einrichtungen der Jugendhilfe zu übertragen. Dies sollte durch eine Klarstellung in § 2 Abs. 1 KitaG-E erfolgen.
Gegen die auch anderenorts im Entwurf vorgenommenen Änderungen von „Tagespflege“ in „Kindertagespflege“ bestehen keine Bedenken.
Gemäß § 2 Abs. 4 KitaG-E sollen die für Kindertagesstätten bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes für die anderen Formen der Kindertagesbetreuung entsprechend gelten. Wir gehen davon aus, dass die bestehenden Finanzierungsregelungen, insbesondere § 16 Abs. 3 KitaG, von dieser Gesetzesänderung unberührt bleiben und folglich keine über die bisherige Rechtslage hinausgehenden Ansprüche gegenüber den Gemeinden nach sich ziehen. Diese Schlussfolgerung ziehen wir, weil der Gesetzentwurf etwaige finanzielle Auswirkungen dieser Regelung nicht erwähnt.
4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 4 – Grundsätze über die Bildungsarbeit
Zur Umsetzung der verbindlichen Ausgestaltung der Grundsätze elementarer Bildung sieht der neu eingefügte § 3 Abs. 1 Satz 4 KitaG-E vor, dass die gemäß § 23 Abs. 3 KitaG vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen bilden sollen.
Der Städte- und Gemeindebund und seine Mitglieder erachten eine Förderung des Kindes durch eine qualitativ gute Bildungsarbeit als wertvollen Beitrag für die ganzheitliche Entwicklung des Kindes. Die Grundsätze elementarer Bildung können ein hilfreiches Instrument sein, um die Bildungsarbeit in den Einrichtungen zu gestalten. Jene Einrichtungen, die die Bildungsgrundsätze in der Praxis anwenden, berichten jedoch, dass dies ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen nicht möglich ist. In einer Vielzahl der Bildungsbereiche bedarf es der Beschaffung von Apparaten und Materialien, der besonderen Ausgestaltung von Räumen, der Erstellung von Kopien etc. In Summe führt dies zu nicht unerheblichen Mehraufwendungen, ebenso wie der damit verbundene höhere Personalaufwand. Erhöhte Anforderungen an die Träger sind auch mit Blick auf Elterngespräche zu verzeichnen. Eine Verstärkung der Bildungsarbeit erfordert auch eine darauf bezogene, intensivere Elternarbeit, wenn gewährleistet werden soll, dass die Bildungsarbeit der Kita mit jener der Eltern Hand in Hand gehen soll. Viele Mitglieder berichten, der Zeitfaktor sei erfahrungsgemäß für gute Bildungsarbeit entscheidend. Demgegenüber sei die Frage, welche der – von den einzelnen Bundesländern entwickelten - Bildungsgrundsätze als Arbeitsgrundlage diene, nachrangig.
Aus diesen Gründen hat sich der Städte- und Gemeindebund frühzeitig dafür eingesetzt, dass das Land alles Erforderliche unternimmt, die Umsetzung der Bildungsgrundsätze auch finanziell abzusichern. Für eine dauerhafte Implementierung genügt es nicht, den Einrichtungen die „Bildungsordner“ zur Verfügung zu stellen und entsprechende Fortbildungen anzubieten. Um enttäuschte Erwartungen bei den Eltern, aber auch bei den engagierten Erzieherinnen zu vermeiden, bedarf es einer aufgabengerechten Finanzausstattung der Träger, die auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet ist. Erst dies ermöglicht es den Erzieherinnen, das in den Schulungen Gelernte in dem erstrebenswerten Umfang auch in die tägliche Praxis zu integrieren. Die nunmehr vorgesehene Normierung der Bildungsgrundsätze als verbindlicher Rahmen für alle Kindertageseinrichtungen vermag an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund hatte der Städte- und Gemeindebund im Herbst 2005 dem Ministerium eine Vereinbarung zur Anwendung der Grundsätze vorgeschlagen, die die Anwendung der Grundsätze nach Maßgabe der in den Einrichtungen vorhandenen Rahmenbedingungen vorsah. Insoweit handelte es sich um einen Kompromissvorschlag, der sowohl die angespannte Finanzlage von Land und Kommunen berücksichtigen als auch zu einer realistischen Erwartungshaltung beitragen sollte. Die Unterzeichnung wurde seitens des Ministeriums abgelehnt, da die Grundsätze – zwischenzeitlich – hinreichend Anwendung finden würden. Gleichwohl hat der Städte- und Gemeindebund die Anwendung der Bildungsgrundsätze empfohlen.
Deshalb ist es bedauerlich, dass nunmehr durch eine deutliche Abkehr von der auf Einvernehmen ausgerichteten Regelung des § 23 Abs. 3 KitaG die Anwendung der Bildungsstandards pflichtig im Gesetz verankert werden soll. Durch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 KitaG-E erfährt der Gesetzentwurf eine verpflichtende Standarderhöhung, für die Träger von Kindertagesstätten. Die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen werden jedoch nicht betrachtet und ein angemessener Kostenausgleich wird nicht zur Verfügung gestellt.
Das Land wird erneut aufgefordert, dem Gebot des strikten Konnexitätsprinzips Rechnung zu tragen, indem es die Kostenfolgen dieser Regelung in den Blick nimmt und für einen finanziellen Ausgleich der kommunalen Mehraufwendungen Sorge trägt. Die Auffassung, die Bildungsgrundsätze verdeutlichten lediglich den ohnehin bestehenden Bildungsauftrag von Kindertagesstätten, ist unzutreffend und irreführend. Anliegen der Erarbeitung und Implementierung von Bildungsstandards in Kindertageseinrichtungen war und ist es, die bisherige Bildungsarbeit zu intensivieren und sie als wesentlichen Bestandteil der Förderauftrages stärker als bisher herauszustellen. Gradmesser der politischen Glaubwürdigkeit der auf Stärkung und verbindlichere Ausgestaltung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten gerichteten Bemühungen des Landes wird daher vor allem die Anerkennung der Kostenrelevanz bildungsintensivierender Maßnahmen sein.
Ein Blick auf andere Bundesländer zeigt, dass andere Wege möglich sind. So hat das Land Sachsen die Einführung des Sächsischen Bildungsplanes mit einer Erhöhung der an die Gemeinden auszureichenden Kita-Pauschale von 1.664 auf 1.800 Euro / Kind verbunden. Das Land Sachsen-Anhalt hat ein Sanierungsprogramm aufgestellt, dass ab 2007 insgesamt Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro vorsieht, die u.a. auch die Umsetzung des dortigen Bildungsplanes sicherstellen sollen. Das Land Schleswig-Holstein reagierte, indem die Höhe des Landeszuschusses trotz sinkender Kinderzahlen unverändert blieb. Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt seit 2005 Mittel zur Verbesserung der vorschulischen Bildung i.H.v. 7 Millionen Euro jährlich, davon 5,2 Millionen Euro für die Mehrarbeit in den Einrichtungen, zur Verfügung. Das Land Thüringen zahle an die Träger dem Vernehmen nach eine Prämie von 130 Euro pro Kind. Mittel für die Fortbildung werden von allen Ländern bereitgestellt.
5. Zu § 3 Abs. 1 Satz 6 bis 8 – Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung
Die Regelung verpflichtet Kindertagesstätten, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Bezogen auf die so genannten Hauskinder wird diese neue Aufgabe als für kommunale Einrichtungen verpflichtend eingeführt, während Einrichtungen in freier Trägerschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, diese Aufgabe wahrzunehmen.
Der Städte- und Gemeindebund begrüßt das Anliegen, Kinder im Vorschulalter in ihrer sprachlichen Entwicklung aufmerksam zu begleiten und im Falle auftretender Sprachentwicklungsrückstände zu fördern, um ihnen den Übergang in die Schule zu erleichtern. Insofern nehmen die Städte, Gemeinden und Ämter den sich abzeichnenden Handlungsbedarf sehr ernst. Wir teilen auch die Auffassung, dass eine Förderung in Kindertagesstätten, also im vertrauten Umfeld der Kinder, sinnvoll ist.
Die Gemeinden betrachten jedoch mit Sorge, sukzessive Aufgaben übertragen zu bekommen, die originär dem Verantwortungsbereich der Schule zugeordnet sind. Es obliegt unseres Erachtens der Institution Schule, die Schulfähigkeit von Kindern sicherzustellen. Da es den Trägern von Kindertageseinrichtungen zudem an hoheitlichen Befugnissen mangelt, hatte sich unser Verband im Zuge der Novellierung des Schulgesetzes für eine Verortung im Schulgesetz ausgesprochen. Entsprechend ist die Intention des Landtages – zumindest unserem Verständnis nach - in dem Beschluss vom 22. Juni 2006 darauf beschränkt, für die Durchführung von Sprachstandsfeststellung und –förderung in Kindertagesstätten Sorge zu tragen. Stattdessen wird diese Aufgabe nunmehr als Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindertagesstätte postuliert.
Wir halten die Regelungen in jenen Bundesländern für vorzugswürdig, in denen das Land, das für das Schulwesen verantwortlich ist, die Verantwortung für Sprachstandsfeststellung und –förderung, z.B. durch den Einsatz von Grundschullehrern, wahrnimmt. Als konsequentere Alternative kann das Vorziehen der Einschulung auf das fünfte Lebensjahr in Erwägung gezogen werden, um frühkindliche Bildung und Sprachförderung zu stärken.
Wie es den Einrichtungen bei der knappen Personalbemessung und angesichts der ganz überwiegend vorhandenen Teilzeitverträge gelingen soll, diese neue Aufgabe fachgerecht neben der Kinderbetreuung und der Gruppenarbeit wahrzunehmen, hat sich uns bis heute nicht erschlossen. Wir halten dies fachlich und organisatorisch kaum für möglich. Wir haben Ihnen gegenüber mehrfach darauf hingewiesen, dass mit dem vorhandenen Personal Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung neben der Arbeit der Erzieherinnen im Rahmen der Betreuung praktisch nicht umsetzbar ist. Eine Erzieherin, die die neuen Aufgaben wahrnimmt, fehlt gleichzeitig in der Gruppenbetreuung. Jedenfalls ist es uns nicht verständlich, dass die fachliche Arbeit eines diagnostizierenden Arztes und einer Logopädin ohne Weiteres durch die Arbeit von fortgebildeten Erzieherinnen ersetzbar ist.
Unsere gewichtigen Bedenken gegen die Vorschrift sind bis heute nicht behoben. Da zudem der Kostenausgleich nach § 16 Abs. 2 Satz 5 KitaG-E nicht ausreichend ist, lehnen wir diese Vorschrift ab.
Aus unserer Mitgliedschaft erreicht uns auch die Kritik, die Einführung der kompensatorischen Sprachförderung sei bislang mit der Fachwelt nur unzureichend diskutiert worden. Vielfach wird darauf hingewiesen, dass das Konzept der kompensatorischen Sprachförderung ein Jahr vor der Einschulung recht spät ansetze. In diesem Zusammenhang wird es als effektiver angesehen, statt eines gesonderten Förderkurses im letzten Kita-Jahr die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder in jeder Alterstufe gleichermaßen zu fördern. Auch wird eine Erhöhung des Personalschlüssels thematisiert. Diese sei bekanntermaßen nur unter Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips realisierbar. Einer Klärung zugeführt werden muss zudem die Frage, wie in Gemeinden die Sprachförderung sichergestellt wird, in deren Hoheitsgebiet ausschließlich freie Träger Einrichtungen betreiben.
Darüber hinaus befürchten wir, dass Leistungen der Frühförderung im medizinisch-thera-peutischen Bereich nicht erbracht werden (aus Kostengesichtspunkten), weil in den Kindertagesstätten Sprachförderung angeboten wird. Dies führt zu einer weiteren Verschiebung von Verantwortung der Sozialversicherungssysteme beziehungsweise der Eingliederungshilfe auf die Städte, Gemeinden und Ämter. Die Nachteile, die für die Kinder bei nicht fachgerechter Behandlung entstehen können, wollen wir hier nicht schildern.
6. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 4 – Regelmäßige Feststellung des Entwicklungsstandes
Der Aufgabenkatalog des § 3 Abs. 2 soll in dessen Ziffer 4 dahingehend ergänzt werden, dass die Kindertagesstätten künftig insbesondere die Aufgabe haben, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Diese Regelung sei zur ausdrücklichen Klarstellung notwendig. Es bestünden begründete Zweifel, ob in allen Einrichtungen und Tagespflegestellen im erforderlichen Umfang Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob die Entwicklung störungsfrei und altersangemessen verläuft.
Unserer Auffassung nach können regelmäßige Entwicklungsdokumentationen die Voraussetzungen dafür verbessern, etwaige Fehlentwicklungen des Kindes frühzeitig zu erkennen. Sie erleichtern es gegebenenfalls sowohl den Erzieherinnen als auch den Eltern, im Falle etwaiger Auffälligkeiten die bisherige Entwicklung nachzuvollziehen und Handlungsbedarf gemeinsam abzuschätzen. Entwicklungsdokumentationen können damit eine hilfreiche Ergänzung der kontinuierlichen Entwicklungsbeobachtung darstellen, die während der täglichen Betreuung stattfindet.
Wenngleich vor diesem Hintergrund die vorgesehene Regelung als fachlich sinnvoll beurteilt wird, so ist sie aus rechtlicher Sicht ohne einen Kostenausgleich wegen Verstoßes gegen Art. 97 Abs. 3 Satz 3 Landesverfassung abzulehnen. Während nach derzeitiger Rechtslage die Entwicklungsbeobachtung als Element des Auftrages zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung angesehen werden kann, geht die vorgesehene Verpflichtung, die Beobachtungen systematisiert unter Verwendung eines entsprechenden „Screening-Instruments“ durchzuführen, weit darüber hinaus. Die Regelung begründet eine neue Aufgabe im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung, deren damit für die Gemeinden verbundene Mehrbelastung zwingend auszugleichen ist.
Sofern in der Begründung lediglich darauf verwiesen wird, mit den „Grenzsteinen der Entwicklung“ liege ein Instrument vor, das mit „geringstem Aufwand“ ein regelmäßiges „Risikoscreening“ ermögliche, so enthebt diese – nicht nachvollziehbare – Feststellung nicht von der Pflicht, für diese Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Aufwand solide zu kalkulieren und in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu beziffern und transparent zu machen. Die Anwendung der „Grenzsteine der Entwicklung“ bindet sowohl sächliche als auch personelle Ressourcen der Träger in nicht unerheblichem Maße. Die Bereitstellung von Papier, Ordnern, das Fertigen von Kopien und die Führung kindbezogener Akten verursacht regelmäßige Kosten. Unberücksichtigt blieben offenbar die organisatorischen Konsequenzen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die personellen Ressourcen. Während die Erzieherin die Dokumentationen durchführt, steht sie nicht mehr für die Betreuung der Gruppe zur Verfügung, so dass ein entsprechender Ersatz erforderlich wird. „Nebenbei“ lässt sich diese neue Aufgabe nicht bewerkstelligen. Gleiches gilt für die Einbindung der Dokumentationen in die Elternarbeit. Eine intensive Befassung mit den dokumentierten Ergebnissen in Gesprächen zwischen Erziehern und Eltern bindet Zeit. Vor diesem Hintergrund appellieren wir an die Landesregierung, in Anerkennung des strikten Konnexitätsprinzips die dafür erforderlichen finanziellen Mittel den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
Diese Feststellungen gelten unbeschadet der Tatsache, dass wir es grundsätzlich begrüßen, dass den Trägern nach der derzeitigen Fassung des Entwurfs die Auswahl eines bestimmten Screening-Instrumentes frei stünde.
7. Zu § 3 Abs. 3 Satz 2 – Inhalt der pädagogischen Konzeption
Gemäß des neu eingefügten § 3 Abs. 3 Satz 2 KitaG-E ist künftig in der pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte zu beschreiben, wie die Grundsätze der elementaren Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird. Die Regelung knüpft damit an die neue Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 KitaG-E an, wonach die gemäß § 23 Abs. 3 KitaG vereinbarten Grundsätze über Bildungsarbeit in Kindertagesstätten künftig den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen bilden sollen. Die Verbindung zwischen diesem Rahmen und dem Einrichtungskonzept soll die Umsetzung in die Praxis sicherstellen.
Es wird für sinnvoll erachtet, wenn die pädagogische Konzeption Aussagen darüber trifft, in welcher Form die Einrichtung die Bildungsgrundsätze umsetzt. Dies kann zum einen zu einer höheren Transparenz der pädagogischen Arbeit der Einrichtung beitragen, die insbesondere für die Eltern von Interesse ist. Zum anderen kann es für den fachlichen Austausch innerhalb der Einrichtung gewinnbringend sein.
Weiterer im Gesetz normierter Handlungsanweisungen gegenüber den Trägern bedarf es nicht und wären rechtlich problematisch. Dies gilt für die Regelung bezüglich der Überprüfung der Qualität der pädagogischen Arbeit. Auch insoweit halten wir fest, dass diesbezügliche Aussagen in der Konzeption ein sachgerechter Weg sein können, interessierte Personen, insbesondere die Eltern, über Evaluationsmaßnahmen zu informieren. Ein zwingender Regelungsbedarf besteht indes nicht. Wir gehen davon aus, dass die Träger selbst ein Interesse daran haben, den Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in ihren Einrichtungen transparent zu gestalten und hierfür geeignete Mittel zu wählen. Ob dies durch Erläuterungen in der Kita-Konzeption geschieht oder auf anderem Wege (z.B. Elterngespräche oder Aushänge), sollte einer Entscheidung der Träger überlassen bleiben. Verwiesen wird ebenso auf die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber bei der Einführung des § 22a Abs. 5 SGB VIII bewusst davon abgesehen hat, geeignete Maßnahmen gesetzlich vorzuschreiben, die die Realisierung des Förderauftrages sicherstellen sollen.
Auch vor dem Hintergrund der Deregulierungsbemühungen der Landesregierung würden wir es begrüßen, wenn auch der Landesgesetzgeber sich in vergleichbarer Zurückhaltung übte mit dem Ziel, den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zu erhalten. Hinzuweisen ist ferner auf den Grundsatz in § 3 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Jugendhilfe von unterschiedlichen Werteorientierungen und einer Vielfalt geprägt ist. Für kommunale Einrichtungen gilt dies in Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 GG.
8. Zu § 3 Abs. 4 - Qualitätsfeststellungen
Die Regelung sieht vor, dass die Kindertagesstätten durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden können, ihre Arbeit durch Qualitätsfeststellungen überprüfen zu lassen. Ergänzend soll die in § 23 Abs. 1 Ziffer 6 KitaG-E vorgesehene Verordnungsermächtigung hinzutreten, wonach das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden das Nähere über Gegenstand, Maßstäbe und Durchführung von Qualitätsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 4 KitaG-E regeln kann.
Der Städte- und Gemeindebund lehnt diese Regelung aus verschiedenen Gründen ab. Es gibt in der Tat – wie die Gesetzesbegründung zutreffend festhält – wissenschaftliche Belege dafür, dass die körperliche und geistige Entwicklung eines Kindes durch die Qualität der gewählten Kindertagesbetreuung in nicht unerheblichem Maße beeinflusst werden kann. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen die beim Fachpersonal aus der eigenen Berufserfahrung heraus verbreitete Wahrnehmung, dass sich signifikante Entwicklungsvorsprünge durchaus auch auf hervorragende pädagogische Arbeit zurückführen lassen können.
Diese in der alltäglichen Praxis gewonnene Erkenntnis war und ist allgegenwärtiger Antrieb der kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Fachpersonal, die Qualität ihrer Arbeit regelmäßig zu reflektieren. Die verantwortlichen Akteure in den Städten, Gemeinden und Ämtern wissen um die Bedeutung eines qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungsangebotes als eines wesentlichen Bausteins kommunaler Familienpolitik. Familienfreundliche Rahmenbedingungen stehen als Querschnittsthema kontinuierlich auf der kommunalpolitischen Agenda. Familienfreundlichkeit erfordert passgenaue Konzepte aus den verschiedenen Verantwortungsbereichen. Nachhaltige kinder- und familienfreundliche Infrastruktur beginnt nicht erst bei Angeboten der Kindertagesbetreuung. Sie endet auch noch lange nicht bei Fragen der städtebaulichen Entwicklung. Die Gestaltung eines attraktiven Lebensumfeldes, in dem sich Kinder und Familien wohl fühlen und langfristige Perspektiven entfalten können, ist allgegenwärtiges Anliegen in den Gemeinden. Dieses Anliegen prägt kommunales Handeln auf vielfältigen Politikfeldern.
Vor diesem Hintergrund plädieren die Städte, Gemeinden und Ämter nachdrücklich für die Sicherstellung ihrer komplexen und aufgabenübergreifenden Gestaltungsfreiheit im Bereich der kinder- und familiengerechten Infrastruktur, insbesondere der vorgehaltenen Angebote der Kindertagesbetreuung. Dies schließt die Gestaltung von Qualitätsmanagementprozessen ein. Den Städten, Gemeinden und Ämtern als Träger von Kindertageseinrichtungen muss es daher auch künftig freistehen, über Form, Inhalt, Ziele interner oder externer Evaluationen ihrer Einrichtung zu entscheiden.
Eine zukunftsfähige Familienpolitik steht und fällt mit der unmittelbaren Gestaltungskraft vor Ort, von einem Zusammenrücken aller das Umfeld von Familien gestaltenden Kräfte. Die vorgesehene gesetzliche Regelung engt die Städte, Gemeinden und Ämter nachweisbar ein und lähmt sie in ihrer Verantwortung und ihrem Engagement um eigene bürgernahe und demokratische Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse. Sie beinhaltet nicht nur eine Abkehr vom bisherigen Prinzip der Freiwilligkeit, sondern beschränkt die Träger der Einrichtungen in erheblichem Maße in der Gestaltung von Qualitätsmanagementprozessen.
Abgesehen davon, dass die vorgesehene Regelung mit Blick auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ernsthafte, verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, wird die Regelung aus fachlicher Sicht weder als zielführend, noch als erforderlich erachtet.
Die Regelung begegnet ernsthaften, verfassungsrechtlichen Bedenken, weil seit jeher die Frage, „wie“ eine Aufgabe durch die Gemeinde erledigt und wahrgenommen wird, jedenfalls im Selbstverwaltungsbereich allein durch die Gemeinde entschieden wird. Die durch kreisangehörige Städte und Gemeinden wahrgenommene Aufgabe der Kindertagesbetreuung zählt zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. Eine Fachaufsicht – zu der durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasste Qualitätsfeststellungen zweifelsohne zählen würden – gibt es in diesem Bereich nicht.
Die Städte und Gemeinden in Brandenburg wissen selbst, welche Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sie durchführen und wie sie ihre Aufgaben erledigen. Diesen Selbstverantwortungsbereich der Gemeinden haben auch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu respektieren. Qualitätsfeststellungen sind nicht zwangsläufig durch Dritte durchzuführen. Hunderte von Gemeinden, aber auch von Unternehmen in Deutschland, führen diese selbst durch. Wenn Gemeinden die Auftragsakquise hiesiger Professoren ablehnend beantworten, kann hieraus nicht geschlossen werden, sie stünden Qualitätsentwicklungsprozessen ablehnend gegenüber. Vielmehr haben die Städte, Gemeinden und Ämter ihre eigenen Methoden, die sie im Qualitätsmanagement anwenden können, und gegebenenfalls auch Organisationen, die für Veränderungsprozesse hinzugezogen werden können.
Mit den im Entwurf befindlichen Formulierungen zur Qualitätsfeststellung findet eine weitere Entkommunalisierung der Kindertagesbetreuung und eine Entwicklung hin zu einer staatlichen Aufgabe des Landes statt.
Wie insbesondere die Veranstaltung am 22. September 2006 in der Staatskanzlei, an der zahlreiche Erzieherinnen und Einrichtungsträger aus dem gesamten Land Brandenburg teilgenommen haben, zum Ausdruck gebracht hat, ist in den Einrichtungen aus innerer Überzeugung des Fachpersonals und dem Gestaltungswillen der kommunalen Entscheidungsträger heraus sehr viel in Bewegung. Qualitätssicherung wird aus eigenem Antrieb heraus angegangen. Gemeinsam mit Eltern wird geklärt: Wo steht unsere Einrichtung? Was sind unsere Stärken? Wo liegen unsere Schwächen? Was können wir besser machen?
Die Veranstaltung hat belegt, dass es der beabsichtigten Neuregelung zudem deshalb nicht bedarf, da bereits angesichts der bis dato durchgeführten Qualitätsuntersuchungen der Prozess des Hinschauens, Vergleichens und des Austauschens intensiviert worden ist. Dieses offene Klima, geprägt von Wissensdurst, Neugier und Kreativität ist unersetzlich für das Gelingen weiterer Anstrengungen vor Ort. All dies würde bei Einführung der vorgesehenen Regelung verkannt. Deren äußerst repressive und steuernd eingreifende Ausrichtung wird diese Grundvoraussetzungen des gemeinsamen und kooperativen Gestaltens beeinträchtigen.
Mit Blick auf die Prüfung von Alternativen regen wir einen Vergleich mit dem Regelwerk im Bundesland Sachsen an. Dort hat sich der Gesetzgeber in seiner so genannten Qualitätsoffensive, die als Hauptanliegen der letzten Novellierung des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005) bezeichnet wird, auf eine aus unserer Sicht ausgewogene Regelung beschränkt. In Anerkennung der Organisationshoheit der Träger lautet § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG: „Die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen wird durch die Träger mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt.“ Daran schließen sich die „Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Qualitätsmanagement in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen“ vom 5. Februar 2007 an. Danach seien die Träger von Kindertageseinrichtungen herausgefordert, aus der Vielfalt vorhandener Qualitätsentwicklungsinstrumente das für ihre Einrichtung geeignete Instrument auszuwählen und anzuwenden. Auch eine modifizierte Anwendung eines Instrumentes sei möglich. Eine externe Überprüfung beziehungsweise eine regelmäßige Zertifizierung als ergänzende Maßnahme könne hilfreich sein. Die Entscheidung darüber treffe der Einrichtungsträger, bei freien Trägern in Abstimmung mit der Kommune bezüglich der Übernahme der dafür entstehenden Kosten. In der Anlage der Empfehlungen sind die unterschiedlichen QM-Systeme (u.a. Pädquis, QM-Systeme einzelner Trägerverbände) aufgezeigt.
Mindestens in diesem Umfang ist die Organisationshoheit auch im Land Brandenburg sicherzustellen. Den Städten, Gemeinden und Ämtern muss es frei stehen, welches Instrument sie nutzen.
Angesichts dieser weniger restriktiven Reglungsalternativen genügt der Gesetzentwurf aus unserer Sicht nicht den formellen Maßstäben der Landesregierung in der Umsetzung ihres bekannten und unterstützenswerten Zieles, den Normenbestand drastisch abzusenken und kommunale Standards zu flexibilisieren (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 8. August 2006 einschließlich deren Anlage 9 (zu § 22 Abs. 3) – Richtlinien zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung in der Staatskanzlei). Es mangelt an einer Auseinandersetzung mit einer Vielzahl der in der Richtlinie zur Normprüfung festgelegten Kriterien.
Ausgehend von Ziffer 1 der Richtlinie erachten wir allein das Absehen von der beabsichtigten Regelung für sachgerecht. Danach dürfen Vorschriften unter anderem nur dann erlassen werden, wenn sie aus sonstigen Gründen erlassen werden müssen, etwa weil es schwerwiegende Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit zur Folge hätte, wenn die Norm nicht erlassen würde, oder weil die geänderte Rechtslage gegenüber der aktuellen nachweislich oder offensichtlich besser ist. Dies ist angesichts der eingangs geschilderten Ausgangslage nicht der Fall. Ein zwingender Regelungsbedarf ist nicht erkennbar. Er erschließt sich nicht aus der Begründung des Entwurfs, in der lediglich undifferenziert und pauschal festgehalten wird, es müsse die Möglichkeit bestehen, den Kreis der untersuchten Einrichtungen und Tagespflegestellen auszudehnen. Ernsthafte Zweifel ergeben sich zudem, ob die in der Richtlinie ebenfalls vorgesehene Analyse von Alternativen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Absprache mit Organisationen und Verbänden, normersetzende Verträge, freiwillige Selbstverpflichtungen) vorgenommen worden ist. Dass es insoweit hinreichende Ansätze für Alternativen gibt, wurde bereits dargelegt.
Die Zweckmäßigkeit der Regelung steht insoweit in Frage, als dass die Norm keine Tatbestandsvoraussetzungen enthält. Damit ist weder transparent noch für den Rechtsanwender bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Durchführung von Qualitätsfeststellungen erfolgen kann. Dies wird die ohnehin zu befürchtende Verunsicherung der örtlichen Träger der Jugendhilfe in der Rechtsanwendung noch verschärfen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Verknüpfung mit der Regelung zur Bedarfsplanung (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG-E) ist die Regelung mangels rechtlicher Bestimmtheit äußerst zweifelhaft und daher abzulehnen.
Der Städte- und Gemeindebund lehnt die Regelung zudem mangels einer Gesetzesfolgenabschätzung ab. Der Entwurf enthält weder eine Kostenprognose, noch sieht er einen Kostenausgleich infolge der Einführung des § 3 Abs. 4 KitaG-E vor. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um Kosten von nicht unerheblicher Höhe handelt, nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, entsprechenden Handlungsbedarf zu prüfen und diesem durch Anordnungen gemäß § 3 Abs. 4 KitaG-E Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund lehnen wir diese neue Aufgabe der Landkreise ab, da diese über die Kreisumlage Kosten bei den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern verursachen würde. Ohne einen entsprechenden Kostenausgleich wäre eine solche Übertragung der vorgesehenen neuen Aufgabe wegen Verstoßes gegen Art. 97 Abs. 3 LV verfassungswidrig.
9. Zu § 11 – Gesundheitsvorsorge
Gegen die redaktionellen Änderungen bestehen keine Bedenken. Hingegen lehnen wir die Änderung in § 11 Abs. 1 Satz 1 KitaG-E „Kindertagesbetreuung“ ab, da hierdurch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches – über Kindertagesstätte und Kindertagespflege hinaus – auf alle Formen der Kindertagesbetreuung (z.B. Spielkreise) eintritt.
Die Regelung in § 16 Abs. 3 KitaG-E geht über Bundesrecht hinaus und bedeutet eine ausgleichspflichtige Standarderhöhung gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten.
Die Regelung in § 11 Abs. 4 KitaG-E wird mit Blick auf die Organisationshoheit der Träger abgelehnt. Im Übrigen besteht insoweit kein Handlungsbedarf, da die Kommunen in ihren Einrichtungen bereits entsprechende Vorkehrungen treffen, um der Gesundheitsvorsorge und Suchtprävention Rechnung zu tragen.
10. Zu § 12 Abs. 3 Satz 3 – Bedarfsplan
Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG-E soll dahingehend ergänzt werden, dass die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG-E sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Kindertagesbetreuung zu beachten sind. Die Regelung soll sicherstellen, dass künftig nur die Einrichtungen im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesen werden, die die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG und §§ 22 und 22a SGB VIII erfüllen.
Damit verknüpft die Neuregelung die Bedarfsplanung mit allen in § 3 KitaG-E enthaltenen Aufgaben, insbesondere den weit reichenden neuen Aufgaben. In der Konsequenz bedeutet dies, dass nur jene Einrichtungen im Bedarfsplan Berücksichtigung finden, die die Bildungsgrundsätze anwenden und Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung (§§ 3 Abs. 1 Satz 4, 6-8 KitaG-E) durchführen.
Die Regelung wird abgelehnt. Sofern es in der Begründung zu § 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG-E heißt, dies diene der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgabe der §§ 22, 22a SGB VIII, wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber sich bewusst auf die Regelung des § 22a Abs. 5 SGB VIII beschränkt hat, wonach den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe lediglich aufgegeben ist, die Realisierung des Förderauftrages in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Bundesgesetzgeber hat vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung gezielt davon abgesehen, Maßnahmen zu benennen, um den örtlichen Trägern die freie Auswahl geeigneter Maßnahmen zu erhalten.
Sofern nunmehr der Landesgesetzgeber selbst Vorgaben trifft, auf welchem Wege die örtlichen Träger ihrer Verpflichtung nach § 22a Abs. 5 SGB VIII nachzukommen haben (Berücksichtigung im Bedarfsplan, Qualitätsfeststellungen), setzt sich der Entwurf über die Intention des Bundesgesetzgebers hinweg. Angesichts der Deregulierungsbemühungen der Landesregierung wird die Aufnahme weiterer Kriterien als nicht erforderlich erachtet. Es kommt hinzu, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Fortbildungen für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung noch nicht abgeschlossen sind, so dass die Anforderungen gar nicht erfüllt werden können.
Die Regelung ist gleichermaßen vor dem Hintergrund der Tatsache abzulehnen, dass für die verbindliche Einführung der Bildungsgrundsätze entgegen Art. 97 LV bislang kein Kostenausgleich vorgesehen ist, und mit Blick auf die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung eine Unterfinanzierung droht. Der Gesetzentwurf formuliert nunmehr eine weitere Bedingung für die Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, obwohl es sich um eine Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Gleichzeitig ist aber bereits jetzt davon auszugehen, dass die Träger der Einrichtungen mangels eines angemessenen Kostenausgleichs die Bedingungen regelmäßig nicht werden erfüllen können.
11. Zu § 16 Abs. 1 Satz 4 – Ausschluss von der Finanzierung
Rechtliches Neuland betritt der Gesetzentwurf mit der vorgesehenen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 4 KitaG-E. Dieser sieht vor, Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, von der Finanzierung ganz oder teilweise ausschließen zu können.
Der Städte- und Gemeindebund lehnt diese Regelung entschieden ab. Entgegen der Darstellung in der Begründung des Entwurfs handelt es sich nicht um eine bloße Klarstellung einer Rechtsfolge, die bisher implizit in § 15 Abs. 1 KitaG bestimmt sei. Der vorgesehene Regelungsgehalt geht weit über die derzeitige Rechtslage hinaus, indem den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe weit reichende Steuerungsoptionen eröffnet werden, die in ihrer Tragweite nicht der Maßgabe des § 22a SGB VIII entsprechen. Der Bundesgesetzgeber hat in Anerkennung der Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger bewusst von einer Benennung einzelner geeigneter Maßnahmen zur Realisierung des Förderauftrages abgesehen. Gleichfalls ist auf § 3 Abs. 1 SGB VIII hinzuweisen, wonach die Jugendhilfe durch Trägervielfalt gekennzeichnet ist.
Das Gesamtgefüge der Finanzierungsregelungen dieses Entwurfs führt das strikte Konnexitätsprinzip ad absurdum, indem es die Einführung neuer Standards mit – einem möglichen - Entzug von Finanzmitteln im Falle vermeintlich mangelnder Umsetzung verbindet. Ein angemessener Kostenausgleich zur Erfüllbarkeit fehlt jedoch.
Die Landeszuschüsse hat das Land in Erfüllung seiner verfassungsrechtlich verankerten Verantwortung für die Förderung der Kindertagesbetreuung gemäß Art. 27 Abs. 6 Landesverfassung bereitzustellen. Danach fördern Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände Kindertagesstätten. Eine Regelung, die darauf abzielt, den Gemeinden diese Landesförderung zu entziehen, widerspricht diesem anerkannten Gebot der gemeinsamen Verantwortung von Land und Gemeinden. Gleiches gilt für die vorgesehene Sanktionierung in Form der Nichtberücksichtigung im Bedarfsplan (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaG-E)
Erstmals in der Geschichte des Landes Brandenburg bindet ein Gesetzentwurf Städte und Gemeinden, die nach dem Grundgesetz an Gesetz und Recht gebunden und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterworfen sind, an das Verdikt, im Falle der vermeintlichen Zuwiderhandlung beziehungsweise Nichtbefolgung eines Gesetzes, von den finanziellen Zuweisungen des Landes ausgeschlossen zu werden.
Wenn Gemeinden ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, gibt es die Rechtsaufsicht, die durch den Landrat als untere staatliche Landesbehörde wahrzunehmen ist (§ 121 GO). Welche Rechte diesem zustehen, um die Gemeinde zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, ergibt sich aus §§ 119 GO. Die Maßnahme, den Gemeinden sanktionierend finanzielle Mittel zu entziehen, ist dort nicht verankert.
Die vorgeschlagene Formulierung ist rechtswidrig, weil sie gegen die Verfasstheit unseres Staates verstößt. Abgesehen davon halten wir Repressalien und den Aufbau von völlig überzogenem Druck nicht für einer Demokratie und einem Rechtsstaat würdige Mittel des Umgangs miteinander.
12. Zu § 16 Abs. 2 Satz 1 – Gewährung eines Zuschusses von mindestens 84 Prozent des notwendigen pädagogischen Personals
Die vorgesehene Streichung des Wortes „mindestens“ ist abzulehnen. Sie soll ausweislich der Begründung klarstellen, dass Träger von Einrichtungen erhöhten Zuschussbedarf nicht beim Landkreis geltend machen können. Diese Änderungsabsicht verdeutlicht die den Entwurf insgesamt prägende Tendenz, das Risiko für die tatsächlich anfallenden (Personal-)Kosten im Bereich der Kindertagesbetreuung allein auf die Träger von Kindertageseinrichtungen abzuwälzen.
Der Städte- und Gemeindebund betrachtet diese offenkundige Entwicklung mit großer Sorge und fragt die Vertreter der Landespolitik, ob eine solche Entwicklung im Interesse der Kinder und einer auf Verlässlichkeit und Qualität ausgerichteten Kinderbetreuung gewollt ist. Die brandenburgischen Städte, Gemeinden und Ämter plädieren dafür, von einer solchen Streichung abzusehen und stattdessen in Form einer klaren Regelung sicherzustellen, dass im Falle nachweislich erhöhten Zuschussbedarfs dieser auch von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe anzuerkennen und eine Verteilung der Kostenlast auf mehrere Schultern zu ermöglichen ist. Einseitige Freistellungen vom Kostenrisiko verbieten sich angesichts des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kindertagesbetreuung.
Mit der derzeitigen Formulierung werden Gespräche und eine Verständigung zwischen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen zur sachgerechten Verteilung der tatsächlichen Personalkosten erschwert. Die Bereitschaft von Landkreisen, sich an den tatsächlichen Personalkosten zu orientieren, wird an dieser Stelle ausdrücklich anerkannt. Eine Streichung des Wortes „mindestens“ in § 16 Abs. 2 Satz 1 würde Einigungsprozesse erheblich erschweren, da die Regelung suggerieren würde, den Landkreisen sei eine über 84 Prozent hinausgehende Erstattung verwehrt. Im Übrigen würde die Streichung zu einer weiteren Kostenverlagerung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führen, da diese nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG den Zuschuss erhöhen sollen.
13. Zu § 16 Abs. 2 Satz 5 – Pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung
Zur Erfüllung der neuen Aufgaben Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gewähren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen pauschalierten Zuschuss, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert (§ 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG-E). Weiterhin sieht der Entwurf vor, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen kann (§ 16 Abs. 2 Satz 5 KitaG-E).
Das gewählte Ausgleichsverfahren im Wege eines zusätzlichen pauschalierten Zuschusses erachten wir zur Vermeidung eines verwaltungsintensiven Einzelabrechnungsverfahrens grundsätzlich für sinnvoll. Gleiches gilt für die herangezogene Altersgruppe. Da erhebliche Abweichungen von dem prognostizierten Anteil förderungsbedürftiger Kinder (15 Prozent im Landesdurchschnitt) zwischen den Trägern nicht ausgeschlossen sind, wird § 16 Abs. 2 Satz 5 KitaG-E als sachgerecht und notwendig angesehen, um einen an den tatsächlichen Belastungen orientierten Ausgleich sicherzustellen. Dies betrifft ebenso die noch offenen zahlenmäßigen Auswirkungen durch die Einbeziehung der so genannten Hauskinder.
Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 5 KitaG-E sollte es ausschließlich sein, etwaige „Verwerfungen“ hinsichtlich des jeweiligen Belastungsgrades der Träger auszugleichen. Sofern die Begründung des Gesetzentwurfs vorsieht, diese Regelung gleichermaßen als Grundlage für eine Sanktionierung im Falle nicht durchgeführter oder „unzureichender“ Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse verstehen und handhaben zu wollen, so wird dies als sachwidriges Eingriffsinstrument zurückgewiesen. Insbesondere während der Einführungsphase dieser neuen Aufgabe bedarf es einer fachlichen Unterstützung und Begleitung der Träger. Die Kürzung oder Verweigerung von aufgabenadäquaten Zuschüssen, deren Gewährung infolge des strikten Konnexitätsprinzips verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, ist als systemwidrig abzulehnen.
Aus diesem Grund ist bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 5 KitaG-E nach „sozialen Kriterien“ eröffnete Abweichungsmöglichkeit sicherzustellen, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Zuschuss allein nach der Verteilung der bedürftigen Kinder in ihrem Gebiet abweichend bemessen können. Wir plädieren in dieser Hinsicht für eine ausdrückliche Klarstellung dieser Regelung.
14. Zu § 16 Abs. 6 Satz 2 – Fortschreibung der (regulären) Landeszuschüsse
Die Fortschreibung der Landeszuschüsse soll auf jeweils 132.912.000 Euro in den Jahren 2007 und 2008 zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung durch entsprechende Änderung des § 16 Abs. 6 Satz 2 KitaG-E erfolgen.
Dieser Betrag kann durch uns derzeit nicht überprüft werden, da uns die zugrunde liegende Kalkulation nicht vorliegt. Obwohl wir das Jugendministerium mit unserer Stellungnahme vom 30. Januar 2007 darum gebeten haben, uns diese Berechnung zeitnah zu übermitteln, haben wir bis heute keine Informationen erhalten.
Aus diesem Grund ist uns eine abschließende Stellungnahme zu § 16 Abs. 6 Satz 2 KitaG-E nach wie vor nicht möglich. Wir erneuern daher unsere Bitte, uns – sowie den Ausschussmitgliedern - diese Daten zur Verfügung zu stellen. Eine Offenlegung der Kalkulation ist insbesondere zur Klärung des stetig sinkenden Landesanteils an den Gesamtausgaben der Kindertagesbetreuung sowie der Abschätzung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs vonnöten. Bereits die Landeszuschussanpassungsverordnung für die Jahre 2005 und 2006 gewährte insgesamt einen niedrigen, nicht den in § 16 Abs. 6 KitaG formulierten Voraussetzungen entsprechenden Zuschuss. Hierauf haben wir mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 hingewiesen. Wir gehen daher davon aus, dass auch dieses Mal die im Gesetzentwurf enthaltene Summe nicht den gesetzlichen Regelungen zur Fortschreibung entspricht. Mangels Kalkulationsunterlagen vermögen wir dies nicht abschließend zu beurteilen. Sollte der Betrag zu niedrig angesetzt sein – wie in den Vorjahren -, trifft dies auf unsere entschiedene Ablehnung.
15. Zu § 16 Abs. 6 Satz 4-6 – Zusätzlicher Landeszuschuss
Der Städte- und Gemeindebund hält den Betrag von jährlich 4 Millionen Euro, den der Entwurf für die Umsetzung der neuen Aufgaben Bestandsschutz und Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung als zusätzlichen Landeszuschuss vorsieht, für unzureichend. Bezüglich des Bestandsschutzes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich der mit ca. 2,5 Mio Euro prognostizierten Kostenfolgen für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung ergeben sich ebenfalls Bedenken, die wir auf überschlägige Berechnungen derjenigen Mitglieder unseres Verbandes zurückführen, deren Erzieherinnen bereits an den Fortbildungsmaßnahmen für KISTE teilgenommen haben. Der Betrag scheint insbesondere nicht stichhaltig, wenn man sich vergegenwärtigt, dass pro Einrichtung in diesem Land – grob, und ohne Berücksichtigung der Verteilungsmaßstäbe, heruntergerechnet – allenfalls ca. 1.450 Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sollte der Entwurf konkret darlegen, für welche Dauer („mehrmonatiger Sprachförderkurs“) die Sprachfördermaßnahmen vorgesehen sind.
Darüber hinaus erreichen uns Hinweise, wonach der prognostizierte Anteil förderbedürftiger Kinder aller Voraussicht in der Praxis überschritten werden wird. Wir regen angesichts dieser Unwägbarkeiten an, den zusätzlichen Landeszuschuss ab 2009 nach dem sich etwaig ändernden Anteil förderungsbedürftiger Kinder fortzuschreiben.
Zudem regen wir eine Klarstellung des Satzes 4 dahingehend an, als dass deutlich wird, dass die zusätzlichen Mittel nicht nur in den Jahren 2007 und 2008 vorgesehen sind. Es sollte in Anlehnung an den ursprünglichen Entwurf der Kabinettvorlage („ab dem Jahr 2007…“) unmissverständlich das Fortlaufen des zusätzlichen Landeszuschusses gemäß Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung formuliert werden. Es ist sicherzustellen, dass dieser Betrag, der im Gegensatz zu der in Satz 1 zur Verfügung gestellten Summe als angemessener Kostenausgleich im Sinne des strikten Konnexitätsprinzips dienen soll, ausgewiesen und fortgeschrieben wird.
Insofern sollte auch eine Änderung des § 16 Abs. 6 Satz 6 erfolgen. Die Formulierung „Die Landeszuschüsse“ stellt nicht den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kontext des regulären Zuschusses einerseits (Art. 27 Abs. 6 LV) sowie des zusätzlichen Landeszuschusses (Art. 97 LV) heraus. Dies sollte aber dauerhaft abgesichert werden. Die jetzige „gleichmachende“ Formulierung lehnen wir ab, da zu befürchten ist, dass auf Dauer der Zuschuss abgeschmolzen wird.
Bezüglich diese zusätzlichen Landeszuschusses ist das strikte Konnexitätsprinzip anzuwenden, d.h. die Kostenentwicklung ist bezogen auf Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung sowie die Bestandsschutzregelung jährlich und bezogen auf die einzelne Kommune zu betrachten. Jeder Kommune ist entsprechend der Kostenentwicklung ein angemessener Betrag zur Verfügung zu stellen.
16. Zu § 23 – Verordnungsermächtigungen
Der Gesetzentwurf sieht – bezogen auf die neuen Aufgaben der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 KitaG-E – eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich des erforderlichen Personals (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KitaG-E) vor. Gegen diese Regelung bestehen die bereits in früheren Stellungnahmen zu Änderungen des Kindertagesstättengesetzes vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts des engen Zeitrahmens und der erheblichen Berührung kommunaler Belange regen wir jedenfalls eine frühzeitige Einbeziehung unseres Verbandes in die Erarbeitung dieser Verordnungsregelungen an.
Die in § 23 Abs. 1 Nr. 6 KitaG-E vorgesehene Verordnungsermächtigung im Zusammenhang von Qualitätsfeststellungen wird unter Verweis auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 4 KitaG-E abgelehnt. Dem Ministerium wird damit die Ermächtigung eingeräumt, durch Rechtsverordnung in die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden einzugreifen und deren Verwaltungsorganisation zu regeln. Diese administrativ-kontrollierenden Vorgaben finden zudem keinen Rückhalt im Sozialgesetzbuch Achtes Buch, in dem der fachliche, entwickelnde Impuls Motiv für die Arbeit von Einrichtungen ist. Nach SGB VIII ist die Herstellung von Qualität eine durch den Träger der Einrichtung kontinuierlich zu betreibende Aufgabe, die sich nicht verordnen lässt.
Fraglich ist zudem die Begründung für diese Ermächtigungsgrundlage: „Um allgemeine, vergleichbare und verbindliche Kriterien für die in § 3 Abs. 4 grundsätzlich bestimmten Qualitätsfeststellungen zu erhalten, seien entsprechende Konkretisierungen erforderlich.“ Da es sich bei der Kindertagesbetreuung um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe handelt, sind es die Kommunen selbst, die durch Vergleichsringe, Erfahrungsaustausche und andere Maßnahmen, überprüfen, wo sie selbst mit ihren Einrichtungen stehen. Insoweit gibt es in Brandenburg für eine vergleichende Betrachtung dieser Selbstverwaltungsaufgabe keinen Bedarf.
In dieser Ermächtigungsgrundlage ist eine weitere Basis für die Entkommunalisierung der Aufgabe Kindertagesbetreuung gelegt, neue Aufgaben und Betätigungsfelder für das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport werden geschaffen. Allein, es handelt sich unserer Auffassung nach bei den für die Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Gründen nicht um eine ministerielle Aufgabe.
17. Zu § 17 KitaG (Elternbeiträge)
Abschließend regen wir an, im Zuge der Novellierung eine Klarstellung in § 17 KitaG herbeizuführen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Elterneinkommen ergeben sich in der Praxis bisweilen Irritationen, die aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG einerseits und § 17 Abs. 2 KitaG andererseits resultieren.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Trotz der Verwendung des Begriffs „Elternbeiträge“ kann im daran anknüpfenden § 17 Abs. 2 KitaG, wonach die Elternbeiträge u.a. nach dem Elterneinkommen zu staffeln sind, geschlussfolgert werden, dass das Einkommen z.B. des nicht mit der Mutter verheirateten, aber mit ihr und dem Kind zusammen lebenden Vaters nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser auch tatsächlich personensorgeberechtigt ist.
Wir würden es angesichts des ausdrücklichen und mehrfach geäußerten Änderungswunsches aus unserer Mitgliedschaft begrüßen, wenn diese Anregung der Praxis aufgegriffen würde. Ziel einer Änderung sollte es sein, eine unmissverständliche Regelung zu treffen, wonach das Einkommen des im Haushalt lebenden Kindsvaters und/oder Lebenspartners unabhängig von der Personensorge als Grundlage für die Bemessung der Elternbeiträge herangezogen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Petereit"
Bianka Petereit, Referatsleiterin
Az.: 406-00