MITTEILUNGEN 06-07/2007, Seite 194, Nr. 116

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit


Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte im April 2007 Gelegenheit gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie eine erste Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Innerhalb der wenigen, dem Verband zur Verfügung stehenden Zeit wurde eine Stellungnahme unter Vorbehalt der weiteren Behandlung in den Gremien des Verbandes abgegeben. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes hat der Stellungnahme in seiner Sitzung vom 11. Mai 2007 zugestimmt.

Der Geschäftsstelle ist zwischenzeitlich ein überarbeiteter Gesetzentwurf zugeleitet worden, der sich nunmehr in der Ressortabstimmung befindet. Gegenüber dem ersten Gesetzentwurf gibt es nach Auffassung der Geschäftsstelle keine wesentlichen Änderungen. Nennenswert ist, dass nach § 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Gesetzentwurfs das Rauchen nunmehr nicht mehr in „allen anderen Gebäuden oder Räumen, in denen Dienstleistungen erbracht werden“ verboten sein soll, sondern in „anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden“. Damit dürften private Büroräume von Steuerberatern, Versicherungsmaklern, Rechtsanwaltskanzleien oder Arztpraxen nicht mehr unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Im Übrigen ist der Gesetzentwurf in seiner Restriktivität jedoch unverändert. Gesetzentwürfe aus anderen Ländern oder beispielsweise der des Bundes sind weniger restriktiv formuliert. Der Gesetzentwurf aus Baden-Württemberg beispielsweise stellt nicht derart viele Nutzungsarten von Gebäuden unter das Rauchverbot, lässt Ausnahmeregelungen zu und erklärt auch lediglich den Verstoß gegen das Rauchverbot durch den Raucher selbst zur Ordnungswidrigkeit und nicht - wie es der brandenburgische Gesetzentwurf vorsieht - das Unterlassen beispielsweise eines Behördenleiters, bei dem fraglich ist, welche Garantenstellung er gegenüber Dritten haben könnte, die ihm ein Handeln zur Pflicht machen könnte. In Brandenburg soll das Rauchen in allen öffentlichen Einrichtungen, in Gesundheitseinrichtungen, Kultureinrichtungen, Sporteinrichtungen, Hochschulen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Heimen, Hotels, Gaststätten, Diskotheken und Einkaufszentren sowie anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden verboten werden.

Soweit der Städte- und Gemeindebund in seiner ersten Stellungnahme zu dem ersten Gesetzentwurf kritisiert hat, dass dort keinerlei Aussagen zu den Kosten getroffen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie derzeit davon ausgeht, dass durch Kontrollen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes keine erheblichen Kosten veranlasst würden. Insgesamt geht das Ministerium derzeit davon aus, dass in Brandenburg alle Gemeinden zusammen ca. 300 Kontrollen im Jahr durchführen würden, wodurch insgesamt ca. 4.000 Euro an Kosten entstehen würden. Diese könnten noch dadurch aufgefangen werden, dass Bußgelder eingenommen würden.

Für die Städte und Gemeinden bedeutet dies, dass pro Gemeinde bzw. Amt eine Kontrolle im Jahr anfiele. Auf große Städte würden zwei Kontrollen entfallen.
Der Städte- und Gemeindebund wird diese Einschätzung des Ministeriums überprüfen.
Es lässt sich aber bereits jetzt sagen, dass Vorstellungen und formulierte Ziele des Bündnisses Gesund Aufwachsen in Brandenburg oder des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, es sollten zur Einhaltung von Rauchverboten mehr Kontrollen durch die Städte und Gemeinden durchgeführt werden, mit der Kostenschätzung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie jede Grundlage entzogen ist.

Nachfolgend wird die Stellungnahme vom 26. April 2007 abgedruckt.

„Haben Sie vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und dafür, dass Sie uns Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
Grundsätzlich verdient das mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Ziel, Gesundheitsgefährdungen zu verringern, auch aus Sicht des kommunalen Spitzenverbandes der Städte, Gemeinden und Ämter in Brandenburg eine positive Würdigung. Wie nachfolgend ausgeführt, begegnen den restriktiven und z. T. realitätsfernen Regelungsabsichten jedoch ganz erhebliche rechtliche und praktische Bedenken.
Bevor wir auf den Gesetzentwurf selbst eingehen, möchten wir folgende Anmerkungen machen. Mit Ihrem Anschreiben vom 3. April 2007 räumen Sie uns eine Frist für die Stellungnahme bis zum 30. April 2007 ein, das heißt, dass Sie unserem Verband, dessen Mitglieder letztlich die Anwendung des Gesetzes überprüfen sollen, gerade einmal 16 Arbeitstage für eine Meinungsbildung zur Verfügung stellen. Dieser Zeitraum ist völlig unzureichend und entspricht nicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung und den Städten und Gemeinden, auch nicht den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung.
Sie erklären in Ihrem Anschreiben, dass Sie, falls Ihnen nicht bis zum 30. April 2007 eine Stellungnahme durch uns zugeht, dies dahingehend werten wollen, wir verzichteten auf eine Stellungnahme. Bereits in früheren Schreiben haben wir Ihrem Haus gegenüber erklärt, dass wir nicht damit einverstanden sind, wenn das Ministerium meint, es könne Erklärungen unseres Verbandes fingieren.

Dies vorangeschickt werden wir uns also die Zeit nehmen, derer es bedarf, um eine umfassende Meinungsbildung mit den zuständigen Städten, Gemeinden und Ämtern durchzuführen. Dies entspräche zudem dem gedanklichen Ansatz der Landespolitik, Partizipation in unserer Gesellschaft zu fördern. Medienberichte können den Meinungsbildungsprozess, wie dies in der Gesetzesbegründung anklingt, unserer Auffassung nach nicht ersetzen.

Hinzukommt, dass dem Gesetzentwurf jegliche Kostenschätzung fehlt. Ohne eine Kostenprognose, die nach Art. 97 Abs. 3 LV einem Gesetzentwurf, der neue Aufgaben oder die Erweiterung bestehender Aufgaben vorsieht, beigegeben werden muss, ist uns eine abschließende Stellungnahme ohnehin nicht möglich. Wir dürfen Sie daher ersuchen, uns im Interesse der Sache baldmöglichst eine Kostenprognose zu übermitteln.

Dem entsprechend wird die nachfolgende Stellungnahme unter Vorbehalt, insbesondere der Zustimmung unseres Präsidiums, abgegeben.

                                                                    I.

a) Mit dem Gesetzentwurf soll bestimmt werden, dass in allen Gebäuden, in denen Dienstleistungen erbracht werden, zukünftig das Rauchen verboten ist. Damit wollen Sie das Rauchverbot in weiten Teilen der brandenburgischen Wirtschaft einführen. Arbeitsstätten, an denen zukünftig die Arbeitsstättenverordnung des Bundes noch Wirkung zeigen könnte, wären dann in der Landwirtschaft und in der industriellen Produktion zu suchen. Damit soll das Rauchverbot in Brandenburg nahezu flächendeckend eingeführt werden.
Auf Privatgrundstücken, die nicht gleichzeitig der gewerblichen Nutzung dienen, und in Wohnungen darf weiterhin geraucht werden.

Die Inhaber von Einkaufszentren, Kaufhäusern, Anwaltskanzleien, Steuerberatungsgesellschaften, Arztpraxen, Frisörsalons etc. dürfen in ihren Räumlichkeiten nur dann das Rauchen zulassen, wenn sie zuvor eine Ausnahmegenehmigung durch das Landesgesundheitsamt erhalten haben. Diese Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Inhaber des Dienstleistungsbetriebs durch bauliche oder anderweitige Maßnahmen sicherstellt, dass die Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Der Gesetzentwurf geht damit weit über die Arbeitsstättenverordnung des Bundes hinaus, so dass sich die Frage stellt, inwieweit er von einer Gesetzgebungsbefugnis des Landes gedeckt ist. Wir haben erhebliche Zweifel, ob der Entwurf, soweit er über die Arbeitsstättenverordnung hinausgeht, nach Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV nicht gegen Bundesrecht verstößt und mithin jedenfalls in den betreffenden Vorschriften verfassungswidrig sein könnte.
Da durch den Gesetzentwurf alle Gebäude und Räumlichkeiten erfasst werden, in denen Dienstleistungen erbracht werden und den Inhabern der Dienstleistungsunternehmen nur die Möglichkeit verbleibt, eine Ausnahmegenehmigung bei einer Landesbehörde zu beantragen, halten wir den Gesetzentwurf für derart weitreichend und restriktiv, dass unserer Auffassung nach eine Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit, die körperliche Selbstbestimmung und die Berufsausübung kaum noch gegeben sein dürfte.

b) Das Rauchverbot soll sich nicht nur auf Landesbehörden und Einrichtungen des Landes beziehen, sondern auch auf kommunale Einrichtungen, kommunale Unternehmen, Zweckverbände, Anstalten, Eigenbetriebe u.ä.. Mit dem Gesetzentwurf soll bestimmt werden, dass in allen kommunalen Einrichtungen und in den Gebäuden, die von kommunalen Unternehmen genutzt werden, zukünftig das Rauchen verboten ist. Im Begründungsteil heißt es hierzu: Das Rauchverbot stellt keinen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht dar. Eine Begründung dieser These fehlt.

Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst auch die kommunale Organisationshoheit. Die Organisationshoheit gibt den Kommunen die Befugnis, die Angelegenheiten ihrer eigenen inneren Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten. Nach dem Bundesverfassungsgericht leitet sie sich aus der Garantie der Eigenverantwortlichkeit der Regelung eigener Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ab und erstreckt sich auf die Erfüllung aller Aufgaben.
Ausgehend von dieser Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen stellt sich die Frage, ob dem Land die Kompetenz, ein gesetzliches Rauchverbot auch für kommunale Einrichtungen und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung auszusprechen, zukommt.

Gegen eine umfassende Regelungskompetenz des Landes spricht unserer Auffassung nach, dass der Bund bezogen auf seine eigenen Einrichtungen und Gebäude, unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz der Länder, durch Bundesgesetz ein Rauchverbot aussprechen will. Zur Begründung heißt es im Entwurf des Bundesnichtraucherschutzgesetzes: „Für die Einführung des Rauchverbotes in seinen Einrichtungen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache.“
Wenn das Land eine umfassende Regelungskompetenz, in weiten Lebensbereiche den Menschen das Rauchen zu verbieten, hat, müsste das beabsichtigte brandenburgische Gesetz ebenso für die in Brandenburg gelegenen Gebäude, Behörden und Einrichtungen des Bundes gelten. Dies ist aber insbesondere deshalb fraglich, weil der Gesetzentwurf des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie in weiten Teilen über den Gesetzentwurf des Bundes hinausgeht.
Dienststellenleiter einer Bundesbehörde oder einer Agentur für Arbeit würden beispielsweise nach dem brandenburgischen Gesetzentwurf eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie nicht unverzüglich bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot erforderliche Maßnahmen ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern. Nach dem Entwurf des Bundesnichtraucherschutzgesetz würde allerdings nur der Raucher selbst eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Nach dem Entwurf des Bundesnichtraucherschutzgesetzes können ferner in Einrichtungen des Bundes abgeschlossene Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen erlaubt ist. Dies ist nach dem brandenburgischen Entwurf eines Nichtraucherschutzgesetzes nicht möglich.
Dies wirft die weitere Frage auf, ob die beabsichtigten landesrechtlichen Vorschriften wegen Verstoßes gegen Bundesrecht als verfassungswidrig anzusehen wären. Wie aufgezeigt, widersprechen sich bundes- und landesrechtliche Vorschriften.

Will man dem Bund aber eine eigene Regelungskompetenz bezogen auf die Bundesbehörden, Gerichte, Körperschaften und sonstige Organisationen des Bundes kraft Natur der Sache einräumen, müssen die Kommunen für sich kraft ihrer Selbstverwaltungsgarantie in ihren eigenen Einrichtungen, Behörden und Unternehmen ebenfalls selbst über ein Rauchverbot bestimmen dürfen.
Insoweit stellt sich hier die Rechtslage ähnlich dar, wie bei dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg, welche eine Regelung bezogen auf die Kommunen bewußt vermieden haben, und dem Gleichstellungsgesetz des Bundes.

c) Der Gesetzentwurf negiert völlig die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes und geht unzureichend auf den Aufgabenbestand der Kommunen ein. Nach dem Gesetzentwurf werden verschiedene Personen wegen Handelns oder Unterlassens mit einer Ordnungswidrigkeit bewehrt. Geahndet werden sollen diese Ordnungswidrigkeiten durch die örtlichen Ordnungsbehörden. Da mit dem Gesetzentwurf weite Bereiche der Wirtschaft, des Arbeitslebens und des gesellschaftlichen Zusammentreffens in der Freizeit sowie der öffentliche Dienst insgesamt mit einem Rauchverbot belegt werden und da das Gesundheitsministerium ebenso wie das Jugendministerium ein bereits mehrfach geäußertes großes Interesse an Kontrollen durch die örtlichen Ordnungsbehörden haben, ist mit einem starken Anwachsen der Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden zu rechnen. Diesem erheblichen Aufgabenzuwachs, der nicht ohne Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung der Städte und Gemeinden bleiben kann, wird der Gesetzentwurf in keiner Weise gerecht.

Vielmehr heißt es dort unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg: „Einer weiteren Finanzausstattung entsprechend Artikel 97 der Landesverfassung Brandenburg bedarf es nicht. Durch die den Kommunen zufallenden Überwachungsaufgaben entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auf Grund des Umstandes, dass Rauchverbote breit in den Medien diskutiert werden und in der Bevölkerung auf eine sehr große Resonanz stoßen, sind kaum Verstöße zu erwarten. Auch die lange Übergangszeit zur Ahndung von Verstößen wird dazu beitragen, dass kaum Vollzugsaufwand entsteht. Die Erfahrungen in den europäischen Nachbarstaaten zeigen, dass nicht mit einer nennenswerten Anzahl von Verstößen gerechnet werden muss. Die Gewerbeüberwachung fällt schließlich ohnehin in die Zuständigkeit der Kommunen.“

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 14. Februar 2002, VfGBbg 17/01, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Kostenausgleichsregelung eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten vorzunehmen. Voraussetzung für eine Regelung ist eine fundierte und plausible gesetzgeberische Prognose zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und ihrer Beeinflussbarkeit durch die Kommunen andererseits unter vertiefter Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten vor Ort.

Auch wenn die Städte und Gemeinden bereits jetzt die Gewerbeaufsicht wahrnehmen und bestimmte Zuständigkeiten im Rahmen des Jugendschutzes und des Ordnungswidrigkeitenrechts innehaben, bedeutet die Kontrolle der Einhaltung des Rauchverbots und der Leiter der Einrichtungen und der Unternehmer, ob sie in ihren Geschäftsräumen beziehungsweise in ihrer gewerblichen Niederlassung, in Gaststätten und Hotels die Einhaltung des Rauchverbots durchsetzen, einen erheblichen Aufgabenzuwachs.

Dies sieht denn auch das Ministerium selbst, wenn es nur vier Zeilen später in der Gesetzesbegründung schreibt – völlig im Widerspruch zu den vorgenannten Ausführungen: Das Inkrafttreten der Ordnungswidrigkeitsvorschriften erst zum 1. Januar 2008 solle dazu dienen, „den Städten und Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, einen effizienten Kontrollmechanismus zu schaffen.“

Die durch nichts belegte Annahme des Gesetzentwurfes, auf Grund der Diskussion des Themas in den Medien bestehe seitens der Bevölkerung große Bereitschaft, Rauchverbote einzuhalten, können wir schwerlich nachvollziehen. Die Einführung des Rauchverbots an Schulen hat das Rauchen in den vergangenen Jahren lediglich vom Schulgelände auf benachbarte Plätze, Grünanlagen und das Schulgelände umgebende Straßen verlagert.
Jedenfalls kann eine Medienberichterstattung, die immer subjektiv ist, ebenso wenig wie angebliche Erfahrungen in nicht näher benannten europäischen Nachbarstaaten die Einhaltung der Leitsätze des verfassungsgerichtlichen Urteils oder des strikten Konnexitätsprinzips nach Art. 97 Abs. 3 LV ersetzen.
Wir fordern Sie daher auf, eine dem Konnexitätsprinzip entsprechende Kostenprognose zu erstellen. Wir selbst sind bemüht, eine Kostenschätzung vorzunehmen. Dies lässt sich aber nicht innerhalb der uns durch Sie zur Verfügung gestellten 16 Arbeitstage erreichen. Wir sind gerne bereit, uns mit Ihnen wegen einer Kostenschätzung gedanklich auszutauschen. Allerdings müssen wir uns hier zunächst mit unseren Mitgliedern beraten.

                                                                    II.

Im Einzelnen:

§ 1 Zweck des Gesetzes


Hier heißt es, das Gesetz solle der Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses von Nichtrauchern dienen. Uns ist in diesem Zusammenhang unklar, warum das Wort „Schutzinteresse“ gewählt wurde. Einfacher erschiene es uns, sich auf den Schutz der Nichtraucher zu konzentrieren.

§ 2 Rauchverbot


§ 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs verbietet das Rauchen in verschiedenen Gebäuden.

Zunächst wird das Rauchen in „öffentlich zugänglichen Gebäuden“ verboten. Diesem Begriff mangelt es an einer Legaldefinition. Fraglich ist, ob hierunter eher der engere Begriff des BauGB oder ein weiterer Begriff zu verstehen ist. Unter öffentlichen Gebäuden im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff 2 BauGB sind die der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie Schulen und Kirchen, oder sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen zu verstehen. Der weitere Begriff des öffentlichen Gebäudes versteht hierunter Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und daher meist für jedermann zugänglich sind.

Wir halten eine exakte Definition für erforderlich, damit bei Verhängung von Bußgeldern der Tatbestand, gegen den verstoßen wurde, exakt und richtig benannt werden kann.

Mit § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs wird das Rauchen in allen öffentlichen Einrichtungen verboten. Damit wird der gesamte öffentliche Dienst mit einem Rauchverbot belegt. Darüber hinaus darf in Gebäuden der Stadtwerke, der kommunalen Unternehmen der Wasserversorgung- und Abwasserentsorgung, der Müllabfuhr, des Bauhofes, der Feuerwehr, der Sparkassen etc. nicht mehr geraucht werden. Das Rauchverbot soll unabhängig davon gelten, ob es Bürgerverkehr gibt oder nicht gibt. Es ist unabhängig davon, welche Einstellung die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder in der Dienststelle zum Thema Rauchen und Nichtraucherschutz hat. Personalvertretungsrechtliche oder betriebsverfassungsrechtliche Rechte sind zukünftig in Brandenburg in dieser Frage nicht mehr auszuüben.
Die nach der Arbeitsstättenverordnung zum Schutz der Nichtraucher vorgesehene Möglichkeit, abgeschlossene Räumlichkeiten für Raucher zur Verfügung zu stellen, ist in Brandenburg demnach nicht mehr anwendbar. Das Landesgesetz würde weit über die Arbeitsstättenverordnung hinausgehen, obwohl in vielen Fällen Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Dritten gar nicht vorhanden wären. Wenn es aber in der Betriebsstätte oder Dienststelle Kontakte mit Dritten nicht gibt, ist das generelle Rauchverbot, das über den Arbeitnehmerschutz der Arbeitsstättenverordnung hinausgeht, nicht geeignet, weitere Nichtraucher – neben den durch die Arbeitsstättenverordnung geschützten Arbeitnehmern – vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
Da Ziel des Gesetzes der Schutz von Nichtrauchern ist, ist zweifelhaft, ob diese gesetzliche Regelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Soweit in Bildungseinrichtungen und in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder- und Jugendliche das Rauchverbot eingeführt werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass bereits andere Gesetze ein solches Rauchverbot vorsehen. Demnach kann die Einfügung der Rauchverbote in diesen Gesetzentwurf nur den Zweck verfolgen, die Verbote aus dem BbgSchulG und dem KitaG als Ordnungswidrigkeiten auszugestalten.

Zukünftig sind es die Schulleiter, die eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie das Rauchen auf dem Schulgelände nicht effizient ahnden. Da die Schulleiter nach § 71 Abs. 1 Ziff. 4 BbgSchulG das Hausrecht wahrnehmen, sind sie nach § 6 Satz 1 Ziff. 3 des Gesetzentwurfs für die Pflicht zur Durchsetzung des Rauchverbots zuständig und nicht etwa der Schulträger.

Nach der Legaldefinition in § 3 Ziff. 4 des Gesetzentwurfs werden unter Erziehungs- und Bildungseinrichtungen auch Einrichtungen der Tagespflege verstanden. Wir bitten um Hinweise, was hierunter zu verstehen ist. Uns sind solche Einrichtungen nicht bekannt. Wir nehmen an, dass vielmehr Tagespflegestellen hierunter zu verstehen sind.

Mit § 2 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzentwurfs wird das Rauchen in Sporteinrichtungen verboten. Sporteinrichtungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Ziff. 5 des Gesetzentwurfs insbesondere alle Sporthallen, Schwimmbäder, sonstige Orte, an denen Sport ausgeübt wird.
Diese Legaldefinition steht unserer Auffassung nach in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, wonach das Rauchverbot in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen gelten soll. Schwimmbäder sind beispielsweise nicht gleichzusetzen mit Hallenbädern. Außerdem heißt es in der Begründung, es bestünde weiterhin, „abgesehen von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten“ die Möglichkeit außerhalb von Gebäuden zu rauchen, und der Anwendungsbereich bezöge sich auch auf Stadien.

Wir bitten um entsprechende Klarstellung in dem Gesetzentwurf. Wir halten es für unverhältnismäßig, wenn in Freibädern, in Außenbereichen von Saunen, Sportstadien u.ä. das Rauchverbot eingeführt werden soll.

Fraglich ist auch, ob Kegelbahnen oder Billardstuben zu Sporteinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen. Hier dürften beispielsweise in der Praxis erhebliche Differenzierungsschwierigkeiten auftreten.

Außerdem ist es erforderlich, dass die Träger der Sporteinrichtungen und Sportplätze klarstellen, ob beispielsweise der Sportplatz mit zum Schulgelände zählt oder auch dem Vereinssport gewidmet ist. Andernfalls besteht Unklarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rauchverbotes, über Zuständigkeiten und Verpflichtungen, die sich neu aus dem Gesetzentwurf für verschiedene Personenkreise ergeben. Verkannt wird auch, dass in der Lebenswirklichkeit eine Vielzahl von zeitgleichen Mischnutzungen anzutreffen sind.

§ 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Gesetzentwurfs führt das Rauchverbot umfassend in Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren sowie allen anderen Gebäuden oder Räumen ein, in denen Dienstleistungen erbracht werden. Also auch in Restaurants, Kneipen, Cafes, Imbissstuben, Bars, im Einzelhandel, im Großhandel, in Frisörsalons, in Kosmetikstudios. Da Ärzte, Steuerberater, Versicherungen, ambulante Dienste, Banken, weite Teile des Handwerks und viele weitere Berufsgruppen Dienstleistungen erbringen, ist mit dieser Vorschrift ein sehr großer Teil der Wirtschaft mit einem Rauchverbot belegt.
Es ist zweifelhaft, ob dies verhältnismäßig ist. Ausnahmen werden allein für Nebenräume von Gaststätten vorgesehen, soweit durch bauliche oder anderweitige Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Alle anderen Dienstleistungsbetriebe müssen eine Erlaubnis des Landesgesundheitsamtes einholen.

§ 4 Ausnahmen


Soweit nach § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs eine Zuständigkeit für das Landesgesundheitsamt zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen wird, wird dies abgelehnt. Eine örtliche Nähe zu den Dienstleistungsbetrieben haben allein die Städte und Gemeinden. Unserer Auffassung nach ist das Landesgesundheitsamt für die Wahrnehmung solcher Aufgaben gar nicht ausgestattet. Bei den kommunalen Gewerbeaufsichtsämtern ist die notwendige Ortskenntnis, die Kenntnis der Gebäude und Räumlichkeiten vorhanden und es ist den Kommunen wegen der vorhandenen Nähe auch eine Einschätzung der Zuverlässigkeit des antragstellenden Unternehmens oder der Einrichtung möglich. Dagegen würden bei dem Landesgesundheitsamt neue Strukturen aufzubauen sein, für die eine Kostenschätzung dem Gesetzentwurf allerdings nicht beigegeben ist.
Ohne eine praktikable, transparente Ausnahmeregelung, die die Antragsteller nicht an Landesbehörden, sondern an Städte und Gemeinden verweist, liegt der Eindruck nahe, dass Erlaubnistatbestände gar nicht gewollt sind. Dann aber spricht alles für eine Unverhältnismäßigkeit der Regelungen zum Rauchverbot.

Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 und Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sind nur dann zulässig, wenn eine „Gesundheitsgefährdung Dritter“ ausgeschlossen ist. Fraglich ist, wer hier unter dem Dritten verstanden werden soll. Personen beispielsweise, die sich freiwillig gemeinsam mit Rauchern in dem Raucherzimmer aufhalten, selbst aber nicht rauchen, dürften unserer Auffassung nach nicht unter den Begriff „Dritter“ fallen. Sollten unter dem Begriff „Dritter“ jedoch all diejenigen zu verstehen sein, die nicht rauchen, bitten wir dies auch so zu formulieren.

§ 5 Hinweispflichten


Zum Schutz der Nichtraucher ist eine Ausnahme vom allgemeinen Rauchverbot nach § 4 Abs. 2 deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Hinweise auf das Rauchverbot sind demnach nicht vorgesehen.
Es ist zu begrüßen, dass danach die Hinweispflicht nur die Gaststätten trifft, die einen eigenen Raucherraum einrichten. Damit wird ein großer Verwaltungsaufwand vermieden. Die Bürokratiekosten würden geringer gehalten.

§ 6 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots


Diese Vorschrift legt fest, dass die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 in die Verantwortung der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens, des Betreibers oder der mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Person fällt.
Soweit dem Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.
Als erforderliche Maßnahme in diesem Sinne sieht der Gesetzentwurf entsprechende Informationen, Anordnungen und Aufklärungen an. Anordnungen sollen beispielsweise in der Aufforderung liegen, das Rauchen einzustellen oder das Gebäude zu verlassen. Für weitere erforderliche Maßnahmen soll auf Instrumentarien des Dienst- oder Arbeitsrechts oder die hausrechtlichen Befugnisse wie Hausverbot etc. zurückgegriffen werden.
Diese als Beispiele im Gesetzentwurf aufgezählten Maßnahmen mögen im Einzelfall notwendig und richtig sein. In Jugendklubs oder Schulen, in Heimen oder in sozialen Einrichtungen, zu denen unter anderem Sportstätten zählen können, wird es jedenfalls auch darauf ankommen, erzieherisch tätig zu sein. Hausverbote oder Schulverweise sind nicht immer zielführend, können im Einzelfall vielmehr auf die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder des behinderten Menschen eher demotivierend wirken und gegenteiliges Verhalten provozieren.

Es muss daher den Verantwortlichen selbst überlassen bleiben, mit welchen Maßnahmen sie vorgehen und welches Verhalten sie für erforderlich und geeignet halten. Dieser Eigenverantwortung wird der Gesetzentwurf nicht gerecht.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Mit dieser Vorschrift werden mehrere Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten geschaffen. Nicht nur derjenige, der gegen das Rauchverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.

Hiermit geht der Gesetzentwurf weit über den Entwurf des Nichtraucherschutzgesetzes des Bundes hinaus, welcher allein vorsieht, dass der Raucher, der gegen das Rauchverbot verstößt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Fraglich ist, ob die im brandenburgischen Gesetzentwurf vorgesehene Strenge notwendig ist, zumal der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Menschen in Brandenburg alle sensibilisiert seien und Verstöße kaum zu warten sind.

Mit der Ahndung der neuen Pflichten als Ordnungswidrigkeiten wird den betreffenden Personenkreisen eine schwierige Verantwortung übertragen: Sie müssen sich mit Kunden, ihnen Anvertrauten, Bediensteten oder Arbeitnehmern auseinandersetzen, so dass bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot nicht nur ohnehin Konflikte zu lösen sind, sondern der Verantwortliche hierfür auch noch der Allgemeinheit gegenüber einzustehen hat, obwohl möglicherweise im Einzelfall Dritte von der Angelegenheit überhaupt nicht berührt werden.

Hinzu kommt, dass die Höhe der Geldbuße unterschiedlich geregelt wird: Der eigentliche „Täter“, derjenige der raucht, soll wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot lediglich mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro bewehrt werden, derjenige hingegen, der unter Umständen eher nur zufällig von dem Verstoß Kenntnis erhält, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Diese Differenzierung wird in der Gesetzesbegründung nicht erläutert. Ihre Angemessenheit ist fragwürdig.

Letztlich sei darauf hingewiesen, dass in § 7 Abs. 1 des Gesetzentwurfs fehlerhafte gesetzliche Bezugnahmen enthalten sind.

Für Gespräche und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den weiteren Gang des Gesetzentwurfs regelmäßig unterrichten würden.“

Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin

Az: 500-00

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