MITTEILUNGEN 08/2007, Seite 243, Nr. 149

Neue Verordnung über „De-minimis“ - Beihilfen seit dem 1. Juli 2007 in Kraft


Nach den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beieinträchtigen. Dennoch gewährte Beihilfen müssen von der Kommission, die das Beihilfeverfahren in den Mitgliedstaaten zu überprüfen hat, genehmigt werden.

Aus Vereinfachungsgründen sind bestimmte Beihilfen, so genannte „De-minimis“-Beihilfen, von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Einzelheiten hierzu wurden mit der „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ zum 01.07.2007 wie folgt neu geregelt:

„De-minimis“-Beihilfen dürfen künftig zusammengerechnet auf drei Steuerjahre bis zu 200.000 €, im Bereich Straßengütertransport bis zu 100.000 €, betragen. Es dürfen nur „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden, für die vorab das Bruttosubventionsäquivalent genau berechnet werden kann (Transparenzgebot). Bürgschaften gelten als transparente „De-minimis“-Beihilfen, wenn der verbürgte Teil des Darlehens 1,5 Mio. € und dieser Betrag gleichzeitig 80 % des zugrunde liegenden Darlehens nicht übersteigt. Zudem darf eine solche Bürgschaft nur aufgrund einer generellen Bürgschaftsregelung gewährt werden. Daraus folgt, dass so genannte Ad-hoc-Beihilfen, beispielsweise gemeindliche Bürgschaften an Eigengesellschaften, den vorherigen Erlass einer allgemeinen Bürgschaftsregelung voraussetzen. Weitere Details sind aus der Verordnung ersichtlich.

Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände hat für die Kommunen eine Handlungsanleitung zur Anwendung der neuen Verordnung erstellt, die bei Bedarf interessierten Städten, Gemeinden und Ämtern zusammen mit einem Muster einer allgemeinen Bürgschaftsregelung unter unserer Homepage www.stgb-brandenburg.de zum Download zur Verfügung steht.

Bezogen auf kommunale Beihilfen und Bürgschaften, insbesondere zugunsten der Eigengesellschaften und zugunsten der Wirtschaftsförderung, bemüht sich die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände um weitere Erleichterungen und dies aktuell unter Einbeziehung des Bundeswirtschaftsministeriums. Für den Fall, dass sich hieraus Änderungen ergeben, werden wir in diesen mitteilungen erneut berichten.

Az: 905-04

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