MITTEILUNGEN 11/2007, Seite 385, Nr. 224
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
Am 7. November 2007 fand im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landtages Brandenburg eine Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz BbgNiRSchG) – Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 4/4895) satt. Für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat die stellvertretende Geschäftsführerin des Verbandes, Frau Gordes, zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Stellungnahme ist nachfolgend abgedruckt. Der Hotel- und Gaststättenverband hat sich in der Anhörung gegen die strikten Regelungen gewandt, weil Einnahmeverluste im Hotel- und Gaststättengewerbe erwartet werden. Vertreterinnen verschiedener gesundheitlicher Bereiche haben weitere Verbesserungen gefordert, so unter anderem das Weglassen sämtlicher Ausnahmeregelungen, eine Bannmeile um gesundheitliche Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser oder das absolute Rauchverbot auf Kinderspielplätzen.
Der Gesetzentwurf des Nichtrauchendenschutzgesetzes ist unter
http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F4800/4895.pdf herunter zu laden.
„Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen dafür, dass wir zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf der Landesregierung Stellung nehmen und wir Ihnen unsere Bedenken und Hinweise vortragen dürfen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die von uns nachfolgend angesprochenen Punkte berücksichtigen wollten. Wir gehen davon aus, dass die Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit letztlich zwar für Teile der Bevölkerung positiv sein werden, so wie es die Absicht des Gesetzes ist. Gleichzeitig werden Teile der Bevölkerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit unangenehmen Folgen des Gesetzes konfrontiert werden. Auf die Belange des allgemeinen Wohls und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist durch den Landtag unbedingt mehr Augenmerk zu legen, denn die von den Auswirkungen des Gesetzes betroffene Öffentlichkeit wird wohl kaum Verständnis dafür haben, wenn Landesregierung und Landtag „sizilianische Verhältnisse“ für Brandenburg prophezeien.
I.
Wir haben mit Schreiben vom 26. April 2007 umfassend zu der ersten Fassung des Gesetzentwurfs gegenüber der Landesregierung Stellung genommen. Da unsere Hinweise kaum Eingang gefunden haben in den Gesetzentwurf weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass wir an unserer damaligen Stellungnahme vollumfänglich festhalten. In der Stellungnahme habe wir insbesondere die Frage aufgeworfen, dass es sich bei dem Verbot des Rauchens in allen öffentlichen Einrichtungen um einen Eingriff in die durch den Kernbereich des Selbstverwaltungsrechtes nach Art. 28 GG geschützte Organisations- und Personalhoheit der Städte und Gemeinden handeln könnte. Wir haben darauf hingewiesen, dass der Bund für seine Liegenschaften kraft Natur der Sache eine eigene Regelung getroffen hat. Insofern stünde auch den Städten und Gemeinden kraft Natur der Sache selbst das Recht zu, für ihre Gebäude das Hausrecht auszuüben und Rauchverbote selbst festzulegen. Wir haben ferner darauf hingewiesen, dass das Landesrecht konträr zum Bundesrecht steht, denn das Landesrecht ist bezogen auf in Brandenburg liegende Bundeseinrichtungen weitaus restriktiver als das Bundesgesetz.
Anläßlich der Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss wollen wir uns auf die für unsere Mitglieder wesentlichen Punkte beschränken, um die Anhörung nicht zu überfrachten.
II.
Unserem Eindruck nach besteht seitens der Landesregierung nicht wirklich ein Interesse daran, Nichtraucherschutz effektiv umzusetzen. Denn bestünde ein Interesse daran, würde das Gesetz Kontrollen der Einhaltung des Nichtrauchens an den im Gesetz definierten Örtlichkeiten vorsehen. Solche Kontrollen sind aber nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt.
Vielmehr ist beabsichtigt, das Gesetz dem Selbstlauf zu überlassen. Der Gesetzentwurf hofft auf die Einsicht der Bevölkerung und darauf, dass die Menschen die auf Grund der Einführung des Nichtrauchendenschutzgesetzes entstehenden Konflikte unter sich selbst regeln werden.
So heißt es auf Seite 4 der Gesetzesbegründung: „Neben dieser zu erwartenden starken sozialen Kontrolle werden daher Kontrollen durch die Gemeinden allenfalls in der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Gesetzes und auch dann nur stichprobenartig beziehungsweise bei konkreten Beschwerden erforderlich sein. Regelmäßige Kontrollen sind nicht vorgesehen. Ob und in welchem Umfang Kontrollen durch die voraussichtlich zuständigen Gemeinden durchgeführt werden, entscheiden diese vielmehr nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen; zusätzliches Personal dürfte daher nicht erforderlich werden. Eine Vergleichsberechnung mit den in Italien auf Grund der Geltung eines entsprechenden Gesetzes durchgeführten Kontrollen im Jahre 2005 und verhängten Bußgeldern zeigt, dass bei strenger Analogie Kosten von allenfalls 4.000 Euro für alle Kommunen des Landes je Jahr angenommen werden könnten.“
Die Landesregierung nimmt sich also nicht preußische Traditionen oder brandenburgische Grundsätze des allgemeinen Ordnungsrechts zum Maßstab, sondern sieht sizilianische Verhältnisse als für die Umsetzung eines brandenburgischen Gesetzes ausreichend an.
III.
Die Städte und Gemeinden in Brandenburg wissen, dass ihre Bürger von ihnen ein anderes Verhalten erwarten. Die Einwohner in den Städten und Gemeinden werden einerseits von ihrer Stadt, Gemeinde oder Amtsverwaltung respektive vom Ordnungsamt erwarten, dass dieses mithilft, das Rauchverbot durchzusetzen. Andererseits werden sie bei dem örtlichen Ordnungsamt Schutz einfordern, wenn Belästigungen von den Rauchern ausgehen, weil diese auf öffentliche Bereiche ausweichen werden, um rauchen zu können.
a) Einesteils wird es Eltern oder Besucher von Einrichtungen geben, die - zu Recht - auf die Einhaltung des Schutzes der Nichtraucher pochen und bei Nichtbefolgung des Rauchverbots durch Dritte zur Unterstützung das Ordnungsamt herbeirufen werden. Die Bürger erwarten von der örtlichen Ordnungsbehörde, dass sie die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert und an der Umsetzung des Gesetzes tätig mitwirkt.
Das Bündnis Gesund Aufwachsen in Brandenburg, das Gesundheitsministerium und das Jugendministerium formulieren regelmäßig ihre Erwartungen an die Städte und Gemeinden, verstärkt zum Schutz der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen kontrollierend tätig zu werden.
b) Andererseits werden in Zusammenhang mit der Umsetzung des Nichtrauchendenschutzgesetzes noch ganz andere ordnungsrechtliche Probleme entstehen:
Jeder in Brandenburg weiß, dass sich rauchende Schülerinnen und Schüler seit Einführung des Rauchverbots in den Schulen Brandenburgs außerhalb der Schulgelände sammeln und rauchen. Die hierdurch entstehenden Probleme und Konflikte sind jedem, der in Brandenburg wohnt, hinlänglich bekannt. Wir haben in den zurückliegenden Jahren sowohl gegenüber dem Minister für Bildung, Jugend und Sport als in Ausschüssen des Landtages darauf hingewiesen, dass sich erhebliche ordnungsrechtliche Probleme in den Städten und Gemeinden wegen des in Folge der Einführung des Rauchverbots entstandenen Ausweichverhaltens der Jugendlichen ergeben. Einerseits fühlen sich Anwohner und Nachbarschaft erheblich belästigt durch das Verhalten der Jugendlichen, andererseits entstehen Probleme wegen des Unrats, den die Jugendlichen hinterlassen. Sie lassen nicht nur die Zigarettenkippen unter sich fallen, sondern alle Verpackungen von der Brötchentüte über die Joghurtbecher bis zur Keksverpackung. Zwar haben die Schulleitungen darauf hingewiesen, die Jugendlichen müßten ihren Unrat vor den Schulen selbst beseitigen. Folge hiervon ist allein, dass sich die Jugendlichen weiter entfernt zur Schule aufhalten, so dass sie sich etwaiger Einflussnahme durch den Lehrkörper entziehen.
Halten sich die Schüler vor Geschäftslokalen auf, rufen die Einzelhändler bei den Ordnungsämtern an und verlangen ein Eingreifen.
Die Einführung des Rauchverbots an brandenburgischen Schulen hat zu einem erheblichen Mehraufwand in den örtlichen Ordnungsbehörden geführt, soweit es um die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ging. Mitarbeiter der Bauhöfe oder der Straßenreinigung müssen im Übrigen Mehrarbeit leisten, weil Unrat und Zigarettenkippen von öffentlichen Anlagen, Straßen, Wegen und Plätzen zu beseitigen sind.
Die Einführung des Nichtrauchendenschutzgesetzes wird zur Folge haben, dass die Raucher sich vor Gaststätten und Kneipen, Diskotheken und Kinos und außerhalb des Geländes der Jugendklubs auf Bürgersteigen, Straßen, Wegen und Plätzen aufhalten werden. Die durch Gespräche, Rufe und je nach Alkoholspiegel und Temperament durch Grölen entstehende immissionsschutzrechtliche Belästigung der Anwohner und Nachbarn wird größer sein, als die von den rauchenden Schülern tagsüber ausgehenden Störungen. Gaststätten und Kneipen haben ihr Hauptgeschäft in den Abendstunden.
Das Ausweichverhalten der Raucher wird dazu führen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird und die örtlichen Ordnungsämter zur Lösung von Konflikten herbeigerufen werden.
Bereits jetzt haben Lärmgutachten in Brandenburg erwiesen, dass allein eine Unterhaltung auf dem Bürgersteig in der Nacht die zulässigen Geräuschpegel überschreitet. Angesichts der zahlreichen Wohngebietsgaststätten in Brandenburg rechnen die Städte, Gemeinden und Ämter damit, dass zahlreiche Anwohner sich wegen der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen und der von den sich unterhaltenden Rauchern ausgehenden Störungen an die Ordnungsämter wenden werden, damit diese für Abhilfe sorgen. Es werden Immissionsschutzgutachten in Auftrag gegeben werden müssen, wobei bereits unter den derzeitigen Bedingungen mehr als fraglich ist, ob die Ämter für Immissionsschutz überhaupt personell und sächlich derart ausgestattet sind, Gutachten erstellen zu können.
Die Ordnungsämter werden die Personalien der störenden Raucher festzustellen haben und gegebenenfalls gegen den Betreiber der Einrichtung vorgehen müssen. Diese wiederum werden von der kommunalen Wirtschaftsförderung wirtschaftsfreundliches Verhalten einfordern. Anzeigen wegen Lärmbelästigungen durch Gäste von Einrichtungen, die vor den Einrichtungen rauchen und sich unterhalten, werden dazu führen, dass die Ordnungskräfte in den Abend- und Nachtstunden vor Ort tätig werden müssen; sie müssen mit dem Anrufer oder Anzeigenerstatter Gespräche führen, die örtlichen Verhältnisse beobachten, Fakten sammeln, Gespräche mit den Störern führen. Arbeit, die tagsüber erledigt werden müsste, kann erst Tage später erledigt werden, weil Freizeitausgleich zu gewähren ist.
c) Die gesamten Auswirkungen des Gesetzes in die Allgemeinheit und auf die örtliche Gemeinschaft und in der Folge auf die Arbeit der Verwaltungen blendet der vorliegende Gesetzentwurf aus.
Sämtliche Verantwortung wird den örtlichen Ordnungsbehörden überladen, ohne dass der Gesetzentwurf den Städten, Gemeinden und Ämtern irgendein Mittel zur Lösung der vorprogrammierten Konflikte zur Seite stellt.
Der politische Druck auf die kommunalen Verwaltungen mit ihren Vertretungskörperschaften wird sowohl von landespolitischer Seite als auch kommunalpolitischer Seite aufgebaut werden, ohne dass mit diesem Nichtrauchendenschutzgesetz durch die verantwortliche Landespolitik Vorkehrungen getroffen werden, damit die Städte und Gemeinden den Erwartungen der Bürger in einen funktionierenden Staat auch gerecht werden können.
d) In Berichten zur Stärkung des bügerschaftlichen Engagements wird durchweg als eine Voraussetzung hierfür formuliert, dass das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gegeben sein muss. Dies bedeutet, dass ehrenamtlich Tätige sich sicher abends und nachts bewegen können und nicht Umwege in Kauf nehmen müssen, um bestimmte Orte zu vermeiden. Aus dem Grunde der Stärkung des Sicherheitsgefühls ehrenamtlich Tätiger und auch weil sich die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bürgerumfragen durchweg als eine der wichtigsten und am häufigsten formulierten Erwartungen an Städte und Gemeinden darstellt, sollten den Städten, Gemeinden und Ämtern die rechtlichen Instrumentarien und die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie alles dafür tun können, um den Bedürfnissen der Bevölkerung nach Sicherheit und Ordnung gerecht werden zu können.
IV.
Die Situation wird für den Verbraucher, die Nachbarn von Einrichtungen oder die Bürger in Brandenburg gänzlich unüberschaubar, sollte das im Entwurf im Wirtschaftsministerium vorliegende Gaststättengesetz in Kraft treten.
Danach will das Wirtschaftsministerium die Erlaubnispflicht für Betriebe mit Alkoholausschank abschaffen sowie die die verschiedenen Fachbehörden koordinierende Funktion der Gaststättenerlaubnisbehörde (Gewerbebehörde). Die im Gaststättenrecht beabsichtigten Neuregelungen werden dazu führen, dass der Bürger, der gewohnt ist, dass Ordnungsamt um Hilfe anzurufen, nicht mehr nur diese Behörde aufsuchen muss, sondern alle jeweils zuständigen Fachbehörden (Immissionsschutz, Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung etc.). Zukünftig wird der Bürger, gegebenenfalls auf seine Kosten, alleine nachweisen müssen, dass belästigender Lärm von der Gaststätte ausgeht.
Für die Umsetzung des Nichtrauchendenschutzgesetzes bedeutet der im Gaststättenrecht vorliegende Gesetzentwurf, dass das Ordnungsamt nicht einmal die Möglichkeit hat, Auflagen zur Gaststättenerlaubnis zu erteilen oder zu prüfen, ob der Wirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mit dem Entzug der Gaststättenerlaubnis als ultima ratio kann das Ordnungsamt nicht mehr operieren, denn eine solche Erlaubnis soll es gar nicht mehr geben.
Damit der Verbraucher- und der Nachbarschaftsschutz effektiv gewahrt werden können, hat der Städte- und Gemeindebund gegenüber dem Wirtschaftsministerium in seiner Stellungnahme die Aufrechterhaltung der personen- und raumbezogenen Erlaubnis eingefordert. (siehe Mitt. StGB Bbg. 09-10/2007, S. 311).
V.
Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf italienische Verhältnisse bei der dortigen Einführung des Rauchverbots genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Gesetz in Brandenburg. Die Verfassung des Landes Brandenburg nimmt keinen Bezug auf Italien.
Es ist Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung und nicht Artikel 97 Abs. 4 LV, wie es in der Gesetzesbegründung fälschlicherweise steht, in dem das strikte Konnexitätsprinzip verankert ist.
Nach Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, wenn durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Gemeinden zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden. Führen die Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Das strikte Konnexitätsprinzip aus Art. 97 Abs. 3 LV hat vor nunmehr immerhin mehr als fünf Jahren seine weitere Ausgestaltung durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gefunden, das konkrete Hinweise für die Anwendung der Landesverfassung gegeben hat.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat seinem Urteil vom 14. Februar 2002 – VfG17/01 – folgende Leitsätze vorangestellt:
„1. Eine Verpflichtung zur Erfüllung neuer Aufgaben im Sinne von Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung liegt auch dann vor, wenn eine Aufgabenübertragung auf die Kommunen unter Ergänzung um weitere Aufgaben und unter auf die Aufgabenwahrnehmung Einfluß nehmender Veränderung des Erstattungssystems erneuert wird.
2. „Entsprechender finanzieller Ausgleich“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung bedeutet eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten.
3. a) Der Gesetzgeber ist Rahmen der Kostenausgleichsregelung nicht daran gehindert, ein Kostenerstattungskonzept zu verfolgen, welches Anreize für eine sparsame Aufgabenwahrnehmung gibt und dadurch eine kostensenkende Wirkung entfaltet. Die Ausgleichsregelung muß jedoch jeder einzelnen betroffenen Kommune die realistische Möglichkeit eröffnen, durch zumutbare eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich zu kommen.
3. b) Voraussetzung für eine Regelung gemäß a) ist eine fundierte und plausible gesetzgeberische Prognose zu den mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einerseits und ihrer Beeinflußbarkeit durch die Kommunen andererseits unter vertiefter Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und Besonderheiten vor Ort.
4…
5. Die Regelung des Kostenausgleichs muß den Kommunen hinreichende Planungs- und Finanzierungssicherheit eröffnen und darf die Frage der vollständigen Kostendeckung nicht letztlich der Exekutive überlassen. Erfolgt die Aufgabenübertragung durch Gesetz, muß auch die Kostenerstattungsregelung mindestens in den Grundzügen durch Gesetz getroffen werden.“
Diese Regelungen sind vorliegend anwendbar.
Mit dem Nichtrauchendenschutzgesetz werden den örtlichen Ordnungsbehörden neue Aufgaben übertragen. Die Städte, Gemeinden und Ämter werden tätig werden müssen, um zwischen den Menschen wegen ihrer verschiedenen Interessen entstehende Konflikte zu lösen. Die Bürger werden bei ihnen um Rechtsschutz nachsuchen und die örtlichen Ordnungsämter werden sie mit Hinweis auf die Landesregierung, diese habe eine Umsetzung des Gesetzes nicht vorgesehen, kaum wegschicken können.
Die mit der Übertragung der Aufgaben anfallende Arbeit wird dauerhaft zu erledigen sein. Wir erwarten nicht, dass sich notwendige Vor-Ort-Einsätze oder Kontrollen der Ordnungskräfte nach einer allgemeinen Gewöhnungsphase an das neue Gesetz zahlenmäßig minimieren werden. Dies ergibt sich bereits aus den Erfahrungen, die die Städte und Gemeinden mit der Einführung des Rauchverbots an Schulen machen durften:
Obwohl die „Hinweise zur Einführung und Durchsetzung des Rauchverbots an Schulen“ des Ministers für Bildung, Jugend und Sport vom 3. August 2005 datieren, hat sich an der Beeinträchtigung der Allgemeinheit und der Notwendigkeit des Tätigwerdens der Ordnungsämter nichts geändert. Die wegen der Einführung des Rauchverbots an Schulen entstandene Mehrarbeit in den Kommunen hält nach wie vor an.
Die Erledigung der neuen Aufgaben lässt sich mit dem vorhandenen Personal durch die Städte, Gemeinden und Ämter nicht erledigen. Kommunale Ordnungskräfte sind in der Regel in die Entgeltgruppe 8 eingestuft. Betroffen sind von der neuen Regelung 202 Verwaltungen. Geht man davon aus, dass kleinere Verwaltungen eine halbe Stelle und größere Verwaltungen eine Stelle für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben benötigen und rechnet man die erforderlichen Verwaltungskosten hinzu, ergibt sich insgesamt ein auf die 202 Kommunalverwaltungen bezogener Betrag in Höhe von 10,4 Millionen Euro, der jährlich an die Verwaltungen als entsprechender finanzielle Ausgleich auszuzahlen wäre.
Die Einnahme von Bußgeldern kann aus Sicht der Städte und Gemeinden nicht als Anreiz für eine sparsame Aufgabenwahrnehmung dienen. Die Erhebung von Bußgeldern ist nicht immer das richtige Mittel, um Bürger zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Deshalb sollten sie nicht vordergründig der Einnahmebeschaffung dienen. Außerdem greifen die im Gesetzentwurf verankerten Ordnungswidrigkeiten gerade in den oben beschrieben Konfliktlagen nicht ein. Jugendliche und Erzieher, die auf der dem Jugendklub gegenüberliegenden Straßenseite unter dem Fenster der Nachbarn rauchen, begehen keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Nichtrauchendenschutzgesetzes.
„Gesetze sind nur so gut, wie wir uns für ihre Umsetzung einsetzen“ hat die Ministerin kürzlich in anderem Zusammenhang gesagt. Den Städten und Gemeinden müssen die notwendigen Instrumentarien und Mittel an die Hand gegeben werden, damit sie sich für die effektive Umsetzung des Nichtrauchendenschutzgesetzes auch einsetzen können.“
Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin
Az: 500-00