Mitteilungen 12/2008, Seite 549, Nr. 272
BGH: Wasserversorger haftet auch für abzweigenden Anschluss
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist auch für den abzweigenden Anschluss an ein Grundstück haftungsrechtlich verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (111 ZR 307/05 vom 7.2.2007) hervor. Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses sei das Versorgungsunternehmen, heißt es in dem Urteil.
Das gelte auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung werde, das Wasserversorgungsunternehmen aber weiterhin für die Unterhaltung der Leitung zuständig sei. Ein Gebäudeversicherer hatte die Stadtwerke auf Schadensersatz wegen Gebäudeschäden, die auf undichte Stellen im Wasser-Hausanschluss zurückzuführen waren, verklagt.
Laut BGH waren die Stadtwerke im Bereich des Abschnitts des Hausanschlusses zwischen Grundstücksgrenze und Hauptabsperrvorrichtung Inhaber der Rohrleitungsanlage und damit, ohne Rücksicht auf die Ursache des Lecks, grundsätzlich für die durch ausströmendes Wasser entstandenen Schäden verantwortlich. Zwar werde der Teil der Anschlussleitung, der nicht im öffentlichen Raum liegt, nach den geltenden Ergänzenden Versorgungsbedingungen Eigentum des betroffenen Anschlussnehmers. Dieser müsse dem Versorgungsunternehmen auch die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung des Leitungsabschnitts erstatten. Das Eigentum an der Anlage sei für die maßgebende tatsächliche Verfügungsgewalt über deren Betrieb aber nicht entscheidend, so der BGH. Von Bedeutung seien vielmehr die mit ihrer Unterhaltung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten.
Hausanschlüsse gehörten zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens, sie würden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, stellt der BGH fest. Der Anschlussnehmer dürfe keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das lasse nur den Schluss zu, dass der Versorger haftungsrechtlich als Inhaber des Hausanschlusses anzusehen sei.
In dem behandelten Fall hänge eine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Schadensersatzleistung indessen auch davon ab, ob und inwieweit das aus dem Riss fließende Wasser den geltend gemachten Schaden überhaupt verursacht habe, heißt es in dem Urteil. Da es hierzu nach Ansicht des BGH an verfahrensfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen fehlt, hat der Bundesgerichtshof den Fall an das OLG Oldenburg zurückgewiesen.
(Quelle: DStGB Aktuell 4508)
Az: 807-09