Mitteilungen 12/2008, Seite 542, Nr. 265
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Vorsorgeaufwendungen) vorgelegt. Damit sollen ab 1. Januar 2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben (§ 10 EStG) steuerlich berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf trägt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u. a.) Rechnung, wonach auch Beiträge zur privaten Versicherung für den Krankheits- und Pflegefall zum Existenzminimum gehören und steuerfrei zu stellen sind. Beiträge für einen Basisversicherungsschutz (gesetzliche Versicherung) können künftig abgesetzt werden, während die Versicherungsbeiträge für Zusatzleistungen auch weiterhin nicht steuerlich absetzbar sind.
1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das so genannte sächliche Existenzminimum schütze, sondern auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands sei auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen, die auch die gesetzlich kranken- und pflegepflichtversicherten Steuerpflichtigen einbezieht.
2. Maßnahmen des Gesetzes
Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich absetzbar. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass künftig alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen, soweit möglich, steuerlich gleich behandelt werden.
Als Sonderausgaben sollen künftig berücksichtigt werden: die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten und seine Kinder, für die er Anspruch für einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, die dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, deren Niveau sich an den gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB V orientiert (Basiskrankenversicherungsschutz). Für gesetzlich Krankenversicherte handelt es sich hierbei grundsätzlich um den von ihnen aufgewandten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht anzusetzen sind Beiträge, die zur Finanzierung von Zusatzleistungen oder Komfortleistungen aufgewendet werden (zum Beispiel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus). Ebenso nicht abziehbar sind die Beitragsanteile, die der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Bei der Krankengeldzahlung handele es sich um eine Leistung, die über das sozialrechtliche Leistungsniveau hinausgehe, heißt es im Gesetzentwurf.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden vom BMF wie folgt beziffert (Tabelle):
Tabelle: Steuermindereinnahmen (-) des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen*
Mio. Euro | volle Jahres- | Kassen- jahr | Kassen- jahr | Kassen- jahr | Kassen- jahr | Kassen- jahr |
Gebietskörperschaft | wirkung | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
Insgesamt | -8.690 | . | . | -7.820 | -8.690 | -8.690 |
Bund (ESt+SolZ) | -3.958 | . | . | -3.563 | -3.958 | -3.958 |
Länder (ESt) | -3.497 | . | . | -3.146 | -3.497 | -3.497 |
Gemeinden (ESt) | -1.235 | . | . | -1.111 | -1.235 | -1.235 |
*Stand: Referentenentwurf vom 6. November 2008.
Quelle: BMF
Die Neuregelung ist mit Mindereinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer von insgesamt 8,2 Milliarden Euro verbunden. Das Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer reduziert sich um gut eine Milliarde Euro. Hinzu kommen die mittelbaren Einnahmeausfälle der Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich in den einzelnen Ländern.
4. Vollzugsaufwand
Die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Regelung führt vorrangig in der Anlaufphase ab dem Haushaltsjahr 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern zu einem geschätzten Personalmehrbedarf von 72 zeitlich befristeten (1 Jahr) und von 9 dauerhaften Arbeitskräften, für die zusätzliche Planstellen erforderlich sind.
(Quelle: DStGB Aktuell 4808)
Az: 900-00