Städte- und Gemeindebund verwahrt sich gegen den Vorwurf kommunalen Versagens

(Potsdam) Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg verwahrt sich gegen die diffamierenden Äußerungen und Vorwürfe in Zusammenhang mit etwaigen Auswirkungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einer städtischen Satzung über Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten. Das OVG hat mit Urteil vom 6. Oktober 2017 unter anderen, die kommunale Satzung bestätigenden Aussagen, klargestellt, dass die Elternbeitragssatzungen nicht auf § 6 Kommunalabgabengesetz gestützt werden können. Damit ist eine bislang in Brandenburg noch offene Rechtsfrage geklärt, ebenso wie das Gericht andere Fragen, wie die Regeln der Stadt zum Einkommensbegriff, gestützt hat.

Auch wenn in Satzungen von Städten und Gemeinden von Gebühren die Rede ist und auf § 6 KAG Bezug genommen wird, bedeutet das nicht, dass Städte und Gemeinden hundert Prozent der ihnen entstehenden Kosten auf Eltern umlegen. Diesbezügliche Darstellungen sind schlichtweg falsch. Städte und Gemeinden wissen, dass es sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art handelt. Denn bei einem Elternbeitrag nach § 17 BbgKitaG fehlt das für eine Benutzungsgebühr kennzeichnende Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, wonach das Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken soll. Mit den Elternbeiträgen werden im Landesdurchschnitt ca. 14 % der Kosten gedeckt, den größten Finanzierungsanteil tragen die Städte und Gemeinden. Dies hat auch das OVG in seinem Urteil bestätigt.
Der Verband warnt vor übereilten Statements ohne fundierte Auseinandersetzung mit den möglichen Folgen der Rechtsprechung. „Ich rufe zu einer Versachlichung der Debatte auf“, mahnt der Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Oberbürgermeister Jakobs. „Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung der Stadt Rathenow für unwirksam erklärt, nicht eine Regelung im Kindertagesstättengesetz. Unsere Mitglieder haben jetzt die Möglichkeit, ihre eigenen Satzungen zu überprüfen und ggf. ihre Satzungen an die Rechtsprechung des OVG anzupassen.“ Deshalb wird der Verband in dieser Woche seinen Mitgliedern eine Bewertung der Entscheidung und Hinweise zum weiteren Vorgehen übermitteln.
Aus welchem Grunde Mitglieder des Landtages Brandenburg befürchten, auf die Kommunen könnten Millionenforderungen zukommen, ist dem Verband nicht erklärlich. Auch hat der Verband gegenüber dem Landtag wegen etwaiger rechtlicher Auswirkungen des OVG Urteils keine finanziellen Forderungen gestellt. „Die Eltern wissen, dass in der Regel ein entsprechend des jeweiligen Einkommens gestaffelter Elternbeitrag zu zahlen ist, hieran ändert auch das Urteil des OVG nichts. Kommunen, die ihre Satzung überarbeiten wollen, können eine Satzung mit rückwirkender, sogenannter heilender Wirkung erlassen.“ erklärt Monika Gordes, stellvertretende Geschäftsführerin. Allerdings könnte damit zu rechnen sein, dass das Beitragsaufkommen in den Fällen, in denen Städte und Gemeinden ihre Gebühren gerade anpassen wollten, wegen der Zeit, die es für die Überarbeitung braucht, 2018 nicht in dem Umfang eintritt, wie beabsichtigt.

„Über die kommunale Selbstverwaltung zu schimpfen, hilft nicht weiter. Sie hat Verfassungsrang und dies sollte in der Landespolitik von allen Verantwortlichen anerkannt und wertgeschätzt werden,“ fordert Präsident Jakobs. „Sie ist die Basis der Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Land.“

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