Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 6. Dezember 2021.

  1. Das Präsidium stellt fest, das mit dem Entwurf für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes insbesondere die Vereinbarung der Gemeinsamen Erklärung vom 11. Mai 2021 umgesetzt wird. Dabei ist es gelungen, die Verbundquote in Höhe von 22,43 % zu sichern.
     
  2. Die in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltenen Verweise auf die Empfehlungen und Einschätzungen von Lenk et. al. zur Finanzlage der Kommunen in Brandenburg sowie zur Überprüfung und Anpassung des vertikalen Finanzausgleiches sind nicht tragfähig und werden nicht geteilt. Die Fortschreibung des vertikalen Finanzausgleiches ist das Ergebnis der Gemeinsamen Erklärung vom 11. Mai 2021. Die entsprechenden Regelungen des Gesetzesentwurfes sind somit nicht mit den Empfehlungen und Einschätzungen von Lenk et. al. zu begründen.
     
  3. Das Präsidium stellt vielmehr fest, dass die Mehrheit der brandenburgischen Städte und Gemeinden im bundesweiten Vergleich über deutlich geringe Steuereinnahmen verfügen und das durch den kommunalen Finanzausgleich keine wesentliche Stärkung in der Finanzkraft bei einer Vielzahl der Städte und Gemeinden erfolgt.
     
  4. Es wird erwartet, dass die Vorwegabzüge für den Mehrbelastungsausgleich nach § 14a und § 14b BbgFAG entsprechend dem geltenden Gesetzeslaut nach § 5 BbgFAG von der Finanzausgleichsmasse in Abzug gebracht wird. Die nach dem Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung an § 5 Bbg-FAG wird nicht befürwortet.
     
  5. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg nimmt die Stellungnahme vom 16. November 2021 zum oben genannten Gesetzentwurf im Übrigen zustimmend zur Kenntnis.

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