Arbeitsentwurf eines Eckpunktepapiers für eine große Novellierung der Kommunalverfassung
Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 6. Dezember 2021.
- Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hat sich bewährt. Sie gestaltet das maßgeblich durch das Prinzip der Partizipation und einer dezentral organisierten und bürgerschaftlich getragenen Verwaltung geprägte Bild der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG zugrunde liegt, im Land Brandenburg handhabbar aus.
- Kommunen und ihre ehrenamtlichen Vertretungskörperschaften haben sich in den letzten Jahren mit den Regeln der die frühere Gemeinde-, Landkreis- und Amtsordnung zusammenfassend ablösenden Kommunalverfassung vertraut gemacht. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg spricht sich dafür aus, dass bei einer Novellierung der Kommunalverfassung etwaige Änderungsbedarfe fundiert begründet werden, dabei maßvoll vorgegangen wird und bewährte Regelungen nur bei zwingender Notwendigkeit geändert werden. Es sind die Städte, Gemeinden, Ämter und die Verbandsgemeinde, die die Last einer Novellierung tragen.
- Grundlegende, strukturelle Änderungsbedarfe werden im allgemeinen Kommunalverfassungsrecht derzeit grundsätzlich nicht gesehen.
- Die kommunalen Hauptorgane, die die am Gemeinwohl orientierten Abwägungsentscheidungen zwischen gegenläufigen Belangen und konkurrierenden Einzel- und Sonderinteressen zu treffen haben, müssen gestärkt werden. Der Vertretung und der Artikulation von Einzelbelangen wird bereits hinreichend Raum gegeben.
- Änderungsbedarfe ergeben sich allerdings insbesondere bei dem Haushalts- und Kassenwesen. Die Regeln der Doppik sind zu überarbeiten mit dem Ziel, den Aufwand in den Kommunalverwaltungen zu reduzieren.
- Im Übrigen ergeben sich gegebenenfalls Anpassungsbedarfe an die Digitalisierung und den Datenschutz und notwendige Korrekturen auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung. Mängel in der Anwendung der Kommunalverfassung können durch Hinweisschreiben der Kommunalauf-sichtsbehörden korrigiert werden und bedürfen nicht weiterer gesetzlicher Regelungen.
- Die Geschäftsstelle wird gebeten, das Gesetzgebungsverfahren im Sinne der in der Begründung ausgeführten Positionen in Abstimmung der Mitgliedschaft und dem Präsidium weiter eng zu begleiten.