Abgrenzung der Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 30. Juni 2022.
- Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg spricht sich dafür aus, die Abgrenzbarkeit der Aufgaben der Ordnungsbehörden von den Aufgaben der Brandenburger Polizei auch in Zukunft zu erhalten.
- Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen, dürfen nicht allmählich auf die örtlichen Ordnungsbehörden verlagert werden. Kommunen sind nicht in der Lage, die unzureichende Personalausstattung der Polizei zu kompensieren. Dies gilt insbesondere für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Hier ist die originäre Zuständigkeit der Polizei zu wahren.
- Im Ergebnis einer Fortentwicklung der Aufgaben örtlicher Ordnungsbehörden wird eine für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Bewaffnung der Einsatzkräfte abgelehnt. Bei der Veränderung der Aufgaben ist das strikte Konnexitätsprinzip zu berücksichtigen.