Änderung der Kommunalverfassung
Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 30. Juni 2022.
- Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg erwartet im Zusammenhang mit Änderungen haushaltswirtschaftlicher Regelungen der Kommunalverfassung,
a. dass Änderungen an haushalts- und aufsichtsrechtlichen Regelungen die Investitionstätigkeit der kommunalen Ebene nicht weiter einschränken, sondern vielmehr die Investitionstätigkeit von Städten, Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinde auch mittels einer Erleichterung und Lockerung von Regeln der Kommunalverfassung befördern,
b. in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob Vereinfachungsregelungen zum Jahresabschluss entsprechend des Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz in das Dauerrecht überführt werden können,
c. der Gleichrang der finanziellen Interessen der Kommunen insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Kreisumlage gewahrt wird,
d. das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gestärkt und das Budgetrecht sowie die Festlegung von Zielen und Kennzahlen allein den Kommunen obliegt.
- Regelungen zur Verschärfung der Anforderungen zum Haushaltsausgleich werden nicht als erforderlich angesehen. Entsprechend den geltenden Haushaltsgrundsätzen gemäß § 63 Abs. 4 BbgKVerf ist weiterhin allein das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen eines Jahres für den Haushaltsausgleich maßgeblich.
- Vorschläge zur Änderung der Kommunalverfassung, wonach das Jahr des geplanten Wiedererreichens des Haushaltsausgleiches als genehmigungspflichtiger Bestandteil in die Haushaltssatzung eingeführt wird, werden nicht befürwortet.
- Überlegungen, eine Bestellung und Abberufung des Kämmerers in die Kompetenz der Gemeindevertretung zu geben, werden mit großen Bedenken gesehen, weil dies für die sich seit Bestehen der BbgKVerf und ihrer Vorgängerregelungen herausgebildete Organisation der kommunalen Verwaltungen in Brandenburg eine erhebliche Störung bedeuten würde.
- Im Übrigen wird die Geschäftsstelle gebeten, Verhandlungen im Sinne der weiteren Darstellung des Vorberichts weiter zu begleiten.