Kita-Rechts-Reform (insbesondere Finanzierung)
Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 24. Januar 2022.
- Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg begrüßt eine Fortsetzung der Gleichbehandlung von gemeindlichen und freien Trägern im Bereich der Kindertagesbetreuung im novellierten Kita-Gesetz.
- Der Vorschlag, das Essensgeld im Bereich der Kindertagesbetreuung weiterhin gesondert zu erheben, wird begrüßt. Die bisherigen Vorschläge des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg zum Verfahren werden aufrechterhalten.
- Die bisherigen Arbeiten haben den hohen kommunalen Mitfinanzierungsanteil der Kindertagesbetreuung auch im Bundesvergleich transparent gemacht. Eine etwaige Erhöhung der Anteile kann nicht vertreten werden. Die Städte und Gemeinden sehen ihre Aufgaben ortsbezogen und insbesondere in der Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden sowie in dem Betrieb eigener Einrichtungen, aber nicht mehr in der Absicherung einer Restbetragsfinanzierung.
- Es wird begrüßt, dass Vorschläge einer stärkeren Pauschalierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung dem Grunde nach in dem sog. Modell 1 aufgegriffen werden. Für eine abschließende Bewertung ist die Vorlage der in Aussicht gestellten Modellrechnungen abzuwarten. Aus einer Kombination von Pauschal- und Spitzabrechnung zu befürchtenden Mehrbelastungen der Kommunen ist entgegenzuwirken.
- Im sog. Reformmodell 2 wird keine wesentliche Veränderung zum status quo gesehen. Bei einer Umsetzung dieses Modells wäre das Ziel der Reform einer grundlegenden Reformierung und Vereinfachung des Finanzierungssystems im Bereich der Kindertagesbetreuung als nicht erfüllt anzusehen.
- Die Ausweitung der Elternbeitragsfreiheit ist eine politische Entscheidung des Landes. Bei weiteren Ausweitungen wird ein vollständiger Ersatz der ausfallenden Einnahmen erwartet. In diesem Zusammenhang werden den späteren Kostenersatz mindernde Eingriffe in die Beitragskalkulation abgelehnt. Grundsätzlich bleibt es dabei, das öffentliche Mittel prioritär zur Qualitätssteigerung und nicht zur Beitragsentlastung verwendet werden sollen.