Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) – Sachstand und Ausblick

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 29. Juni 2023.

  1. Die Erwartung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, mit etwaigen Änderungen der der Kommunalverfassung, die sich seit ihrem Inkrafttreten mittlerweile bewährt hat, maßvoll umzugehen, wird durch den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts noch nicht erfüllt. Vielmehr wird die Umsetzung vieler der vorgesehenen Regelungen in den Städten, Gemeinden und Ämtern insgesamt einen nicht darstellbaren erheblichen zusätzlichen Aufwand verursachen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der von den Kommunen gegenwärtig zu erbringenden Aufgaben derzeit nicht zu rechtfertigen.
     
  2. Die kommunalen Hauptorgane, die ehrenamtlichen Vertretungskörperschaften und die Haupt-verwaltungsbeamten sind das Rückgrat unserer parlamentarischen und repräsentativen Demokratie und Kernelement der bürgerschaftlich getragenen kommunalen Selbstverwaltung. Viele ehrenamtliche Mitglieder der Vertretungskörperschaften sehen sich Anfeindungen ausgesetzt. Dies wurde durch Studien dokumentiert. Haupt- und ehrenamtlichen Mandatsträger bedürfen besonderer Unterstützung durch die Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund sieht es der Städte- und Gemeindebund Brandenburg mit kritisch, wenn Einzel-, Gruppen oder Minderheiteninteressen gegenüber der haupt- und ehrenamtlichen Mandatsträgern immer mehr Gewicht eingeräumt wird. Vielmehr sind die Hauptorgane, die die am Gemeinwohl orientierten Abwägungsentscheidungen zwischen gegenläufigen Belangen und konkurrierenden Einzel- und Sonderinteressen zu treffen haben, zu unterstützen und wieder zu stärken.
     
  3. Regelungen, mit denen der Landesgesetzgeber sich an die Stelle der für die innere Organisation der Gemeinde zuständigen Gemeindevertretung setzt, werden als Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn das Gesetz Sachverhalte unmittelbar regelt, die nach geltendem Recht in der Regelungskompetenz der Gemeindevertretung oder des Hauptverwaltungsbeamten liegen.
     
  4. Die Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und von § 18 BbgKVerf-E wird wegen Eingriffs in die kommunale Personalhoheit, Organisationshoheit und Finanzhoheit deutlich abgelehnt. Der Vorschlag der Landesregierung verkennt Aufgaben und Stellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter einerseits und Aufgaben kommunaler Dienstherren nach Landesgleichstellungsgesetz andererseits.
     
  5. Das Präsidium spricht sich erneut für eine lesbare und verständliche Sprache aus und bekräftigt seine Vorbehalte gegen eine Umformulierung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in eine „gendergerechte“ Sprache. Es fordert, dass in der Kommunalverfassung Möglichkeiten der Abweichung durch die Kommunen verankert werden und festgehalten wird, dass Städte, Gemeinden, Ämter und die Verbandsgemeinde selbst über die von ihnen verwendete Sprache entscheiden und ihr Ortsrecht nach eigener Entscheidung gestalten können.
     
  6. Das Präsidium stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf in einzelnen Paragrafen wesentliche Veränderungen u.a. bei den haushaltsrechtlichen Regelungen vorsieht und begrüßt insbesondere, dass nun ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes nach § 62 Abs. 7 BbgKVerf-E unter Verwendung von Rücklagemitteln möglich ist. Dies war eine zentrale Erwartung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg.
     
  7. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt auf weitergehende Änderungen bei den haushaltsrechtlichen Regelungen hinzuwirken. Die Regelung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf-E, wonach die Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erst begonnen werden dürfen, wenn die Finanzierung gesichert ist, dürfte die Umsetzung von kommunalen Förderprogrammen und Investitionstätigkeiten erschweren. Mit der Neuregelung der allgemeinen Haushaltsgrundätze in § 62 Abs. 6 und 8 BbgKVerf-E erfolgt weiterhin die Ausweitung des Haushaltsausgleiches auf den Finanzplan bzw. die Finanzrechnung. Die Begründung, wonach dies der Inanspruchnahme von Kassenkrediten vorbeugen soll, verkennt die tatsächlich außerordentlich positive Entwicklung gerade im Hinblick auf die Kassenkreditverschuldung der Kommunen im Land Brandenburg.
     
  8. Eine bleibende Herausforderung für das weitere Gesetzgebungsverfahren dürften die Regelungen zum Jahresabschluss in § 69 und § 80 BbgKVerf-E sein. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg erwartet, dass einzelne Regelungen des Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes ins Dauerrecht überführt werden. Zumindest eine Verlängerung der Regelungen des Jahresbeschleunigungsgesetzes sollte zu erwarten sein. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Regelungen nach § 69 Abs. 6 BbgKVerf-E dürften ab dem Haushaltsjahr 2025 auf Grund des Fehlens von Vorjahresabschlüssen die Genehmigungen der kommunalen Haushalte durch die Kommunalaufsichtsbehörden versagt werden und folglich eine Vielzahl an Kommunen in die vorläufige Haushaltsführung geraten. Auch diese Frist sollte daher verlängert werden.
     
  9. Im Übrigen wird die Entschließung vom 24. April 2023 bekräftigt.

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