Verordnung zur Änderung der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung (LAufn-GDV); Evaluierung des Landesaufnahmegesetzes, Sachstand

Beschluss des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 26. Februar 2024.

  1. Eine stärkere Entlastung von Kommunen mit Erstaufnahmeeinrichtungen bei der Berechnung des kommunalen Aufnahmesolls trägt dazu bei, dass die mit der Erstaufnahmeeinrichtung einhergehenden Sonderbelastungen ausgeglichen werden und die Akzeptanz in Bezug auf die Einrichtung innerhalb der Bevölkerung erhöht wird.
     
  2. Der mit der Neufassung des § 4 Absatz 1 LAufnGDV einhergehende Wechsel hin zu einer von der Höhe des Aufnahmesolls unabhängigen und gleichwertigen Entlastungswirkung je anrechnungsfähigen Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird positiv bewertet. Dennoch dürfen von der Änderung nicht nur einzelne Kommunen mit Erstaufnahmeeinrichtungen profitieren.
     
  3. Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg stimmt der Stellungnahme zum Entwurf der Änderungsverordnung zur Änderung der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung vom 8. Januar 2024 zu.
     
  4. Die geplante Evaluierung des Landesaufnahmegesetzes und den dazugehörigen Verordnungen muss dazu führen, dass der vollständige Ausgleich der notwendigen Kosten der Aufgabenwahrnehmung nach dem strikten Konnexitätsprinzip gemäß Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Lande Brandenburg realisiert wird. Die Evaluation soll in Bezug auf die Überprüfung der Integrationspauschale nach § 14 Abs. 7 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) auch die Regelung der Weiterleitung von Mitteln der Integrationspauschale in angemessenem Umfang an die Städte und Gemeinden durch die Landkreise umfassen.

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