Mitteilungen 01-02/2013, Seite 40, Nr. 27

Bettensteuer unwirksam

Kommunale Satzungen zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen, gelegentlich auch „Bettensteuer“ genannt, sind unwirksam, wenn sie keine eindeutige Unterscheidung in gewerblich berufliche Übernachtungen einerseits und rein private Übernachtungen andererseits vornehmen. Selbst wenn es gelingt, eine eindeutige Unterscheidung der Übernachtungen vorzunehmen, so dürfte das Steueraufkommen angesichts der großen Anzahl beruflich bedingter Übernachtungen drastisch kleiner werden. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheint es zunehmend zweifelhafter, ob das erwartete Steueraufkommen den Verwaltungsaufwand rechtfertigt, der mit der Erhebung einer entsprechenden Tourismusförderabgabe einhergeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über eine Revision eines abgelehnten Normenkontrollantrags gegen die Satzung der Stadt Trier über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Trier zu entscheiden. Das OVG Koblenz hatte einen gegen die Satzung gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt, aber Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2012 zum Aktenzeichen 9 CN 1/11 folgende (Leitsätze) Feststellung getroffen:

1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i. S. des Art. 105 II a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater- Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.

2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig i. S. des Art. 105 II a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Begründung klar, dass es sich bei der in Satzungsform erhobenen Abgabe um eine indirekte örtliche Aufwandsteuer handelt. Es führt weiter aus, dass die Aufwandsteuer an der Einkommensverwendung ansetzt und insoweit grundsätzlich zulässig ist, als entgeltliche Übernachtungen der Aufwandsbesteuerung grundsätzlich zugänglich sind, da sie einen über den Grundbedarf hinausgehenden Konsum darstellen.

Allerdings unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht in entgeltliche Übernachtungen, die Ausdruck der Gestaltung der persönlichen Lebensführung sind und in entgeltliche Übernachtungen, die berufsbedingt sind und zur Einkommenserzielung dienen. Die der Einkommenserzielung dienenden Übernachtungen seien nicht der persönlichen Lebensführung zuzurechnen und dürfen deshalb auch nicht der Aufwandsteuer unterworfen werden. Dies gilt auch dann, wenn neben den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten auch private Grundbedürfnisse oder sonstige private Interessen, z. B. die Wahrnehmung kultureller, sportlicher, gastronomischer oder sonstigen Freizeitangebote, verfolgt wird.

Zwar dürften Satzungsgeber typisieren und pauschalieren, allerdings nur dann, wenn die damit verbundene Ungleichbehandlung nur eine kleine Zahl von Steuerpflichtigen betrifft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass entgeltliche Übernachtungen typischerweise aus privaten Gründen veranlasst und demgegenüber beruflich erforderliche Übernachtungen nur vernachlässigbare Einzelfälle sind.

Aus dem genannten Grund ist die Satzung insgesamt für unwirksam zu erklären. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die nur auf touristische Zwecke entfallenden entgeltlichen Übernachtungen steuerbar sind, allerdings könnte eine Satzung, die teilunwirksam ist, nur dann für den grundsätzlich wirksamen Teil weiterbestehen, wenn die Satzung ohne den nichtigen Teil auch sinnvoll bleibt und darüber hinaus anzunehmen ist, dass sie auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verneint diese Annahme, weil offen bleibt, wie beruflich erforderliche Übernachtungen von privaten Übernachtungen zu unterscheiden wären.

Einschätzung
Das Bundesverwaltungsgericht hat sehr klar festgestellt, dass kommunale Satzungen zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen rechtlich einwandfrei zwischen rein privaten Übernachtungen, die Ausdruck der persönlichen Lebensführung sind, einerseits und allen anderen Übernachtungen, die ganz oder teilweise der, auch indirekten, Einnahmeerzielung dienen, unterscheiden müssen. Soweit eine kommunale Satzung also nicht nach privater Einkommensverwendung einerseits und Einkommenserzielung andererseits unterscheidet, ist die Satzung demnach höchstwahrscheinlich unwirksam.

Es ist anzunehmen, dass die Feststellung der rein privaten Übernachtungen einen gewissen Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der grundsätzlich zulässigen örtlichen Aufwandsteuer darstellt. Da das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die Erhebung einer Steuer in allen Fällen verneint, in denen keine rein privaten Übernachtungen vorgenommen werden, dürfte das mögliche Aufkommen einer entsprechenden Steuer erheblich schrumpfen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in einer Reihe von Fällen Städte oder Gemeinden, die bisher die Einführung einer entsprechenden Steuer beabsichtigten, dies noch einmal überdenken oder davon Abstand nehmen werden.

Es stellt sich vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung heraus, dass die Einführung einer sog. „Bettensteuer“ kein adäquates Instrument ist, um zusätzliche Einnahmen zu generieren, die annähernd den gleichen Umfang erreichen, wie die Umsatzsteuerrückgänge, die mit der Einführung einer verminderten Mehrwertsteuer auf Hotelübernachtungen einhergingen.

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 11. Juli 2012 zur Unwirksamkeit der Trierer Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen kann von der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts unter der Adresse www.bverwg.de/pdf/3714.pdf heruntergeladen werden.

(Quelle: DStGB Aktuell 4712)

Az: 913-08

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