Mitteilungen 01/2012, Seite 5, Nr. 2

Kommunalrelevante Neuregelungen zum Jahreswechsel 2011/2012

Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen – Entlastung bei der Grundsicherung

Im Rahmen der Gemeindefinanzkommission hat sich der Bund verpflichtet, die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die bisherige Bundesbeteiligung hinaus in drei Stufen (2012 zu 45 %, 2013 zu 75 %, ab 2014 zu 100 %) vollständig zu übernehmen. Die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben sich seit der Einführung im Jahr 2003 - also in nur acht Jahren - verdreifacht. Im Jahr 2010 betrugen die Ausgaben hierfür 4,1 Mrd. Euro. Die bisherige Bundesbeteiligung an der Grundsicherung lag für das Jahr 2012 bei 16 %. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen“ (BGBl. I S. 2563) wird die 1. Stufe der Entlastung im Jahr 2012 umgesetzt. Der Bund übernimmt danach 45 % der Nettoausgaben für die Grundsicherung im Vorvorjahr. Die damit verbundene Entlastung von 1,2 Milliarden Euro soll über die Länder an die Kommunen weitergereicht werden. Die schrittweise Erhöhung der Bundesbeteiligung in den Jahren 2013 und 2014 ist einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

In Brandenburg kommen die Erstattungsleistungen nicht zu hundert Prozent bei den kreisfreien Städten und Landkreisen an, weil das Land Brandenburg diese Mittel bei der Kostenerstattung nach AG-SGB XII als Einnahmen der Kommunen berücksichtigt und seine Kostenerstattungsverpflichtungen gegenüber den Kommunen dadurch beträchtlich mindert (§ 16 AG-SGB XII vom 3. November 2010, GVBl. I Nr. 36).

Erhöhung der Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer. Im Jahr 2012 wird das Aufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach der aktuellen Steuerschätzung bei 28,1 Mrd. Euro liegen. Dieser Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird von jedem Land nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Basis für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die Einkommensteuerleistungen der Bürger einer Gemeinde, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag entfallen. Diese Höchstbeträge sollen zum 1. Januar 2012 von derzeit 30.000/60.000 Euro auf 35.000/70.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat hat bei einem ersten Durchgang des Gesetzentwurfs der Bundesregierung im Dezember 2011 keine Einwendungen erhoben. Mit der Anhebung der Höchstbeträge sind sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Gemeinden verbunden.

Steuervereinfachungen im Bereich Familienpolitik

Ab 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Egal, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Somit können alle Mütter und Väter ihre Betreuungskosten mit der Steuererklärung geltend machen. Darüber hinaus entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das erspart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwändige
Nachweise. Eltern bekommen auch dann weiter Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.

Steuervereinfachungsgesetz 2012

Ab 2012 entfällt die aufwändige Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Eltern bekommen auch dann weiter ein volles Kindergeld, wenn ihr Kinder während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient.

Regelsätze nach SGB II und SGB XII erhöht, Mehrbedarfe und Pauschalen für Haushaltsenergie

Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV") und Bezieher von SGB XII-Leistungen. Die Regelsätze werden automatisch an die Leistungsberechtigten überwiesen. So erhöht sich beispielsweise der Regelbedarf für alleinstehende Personen ab Jahresbeginn von monatlich 364 Euro auf 374 Euro. Ebenfalls höher fallen einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, aus. Darüber hinaus besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt, zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.
Für zusammenlebende und verheiratete Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Regelsatz auf 337 Euro bei Anrechnung von 90 Prozent des Eckregelsatzes. Kinder bis fünf Jahre erhalten ab 1. Januar 2012 219 Euro, Kinder von sechs bis dreizehn Jahre erhalten 251 Euro und der Regelsatz für Kinder von 14 bis 17 Jahren erhöht sich auf 287 Euro monatlich. Für besondere Lebensumstände werden Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf gewährt. Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt (siehe Mitt. StGB Bbg. 10-11/2011, S. 356).

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden mit Wirkung zum 1. April 2012 neu geordnet. Das eigentliche Ziel des Gesetzes sollte darin bestehen, die arbeitsmarktpolitischen Instrumente transparenter zu gestalten und dadurch eine effizientere Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Mit Blick auf die Kommunen bleibt festzuhalten, dass die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) abgeschafft werden. Im Rahmen der Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB II werden die Voraussetzungen für die so genannten Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Job) verschärft. Die Maßnahmen werden von 5 auf 2 Jahre beschränkt und es wird zukünftig eine so genannte „Wettbewerbsneutralität“ der Tätigkeiten verlangt. Darüber hinaus wird die Pauschale für die Maßnahmenträger gekürzt.

Damit wird den Jobcentern der Einsatz eines flexiblen Angebotes leider erschwert. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Instrumentenreform vorrangig der Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes als einer Schärfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente dient (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854).

Neuer Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die Arbeitslosengeld II erhalten

Bundesfreiwillige oder Personen, die am Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II („Hartz-IV“) beziehen, erhalten künftig von ihrem Taschengeld einen pauschalierten Abzug von 175 Euro monatlich, ohne ihre Ausgaben (Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen zu müssen. Bislang konnten 60 Euro anrechnungsfrei geltend gemacht werden, jedoch auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden (Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung vom 19. Dezember 2011, BGBl. I S. 2833).

Einführung der Familienpflegezeit

Für kommunale Arbeitgeber ist für die Personalgewinnung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein wichtiger Aspekt. Die zum Jahreswechsel eingeführte Familienpflegezeit soll Betroffenen, die einen Angehörigen pflegen, ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne allzu hohe Einkommenseinbußen hinzunehmen. Sie sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden verringern können, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Möglich ist das über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren.

Um die Einkommenseinbußen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen, abzufedern, erhalten sie eine Lohnaufstockung. Wer zum Beispiel von einer Vollzeit auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens.
Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder im vollen Umfang aufgenommen. Die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Gehalt, so lange, bis der Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers "abgearbeitet" ist.

Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen für diesen Zeitraum eine Versicherung abschließen. Diese minimiert die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit für ihren Arbeitgeber. Die Kosten dafür sollen bei etwa 10 bis 15 Euro im Monat liegen (Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2564).

Rente mit 67

Ab Januar wird das Renteneintrittsalter für alle 1947 oder später Geborenen stufenweise angehoben und zwar von Jahrgang zu Jahrgang um zunächst einen Monat. 1958 geborene können so mit 66 Jahren in Rente gehen. Danach steigt die Altersgrenze um 2 Monate pro Jahrgang. Ab 1964 Geborene erreichen das Renteneintrittsalter erst mit 67 Jahren.

Arbeitsgenehmigungsfreiheit für Saisonarbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien

Ab 1. Januar 2012 entfällt für Saisonarbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien das Arbeitsgenehmigungsverfahren. Bei den Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für rumänische und bulgarische Staatsangehörige hat dagegen das Bundeskabinett die Möglichkeit, diese bis zum 31. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, genutzt. Darüber hinaus wurde die Bundesagentur für Arbeit angewiesen, Saisonarbeitnehmern aus Kroatien die Zustimmung zur Beschäftigung bis zu einer Zulassung von 8.000 tatsächlich vermittelten Kräften zu erteilen.

Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen bei illegaler Beschäftigung

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weitere Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) wird in § 7 SGB IV ein neuer Absatz eingefügt, mit dem geregelt wird, dass in den Fällen illegaler Beschäftigung eine Beschäftigung für drei Monate vermutet wird. Betroffene Arbeitgeber haben somit grundsätzlich für drei Monate Sozialversicherungsbeiträge und dem illegal Beschäftigten dementsprechend für drei Monate Lohn nachzuzahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese angenommene Vermutung mit entsprechenden Nachweisen zu widerlegen. Mit der Änderung soll eine Erleichterung bei der Berechnung und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und somit eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erreicht werden.

Flexible Arbeitszeitkonten

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weitere Gesetze wird eine Änderung zur Handhabung der flexiblen Arbeitszeitkonten eingeführt. Geltende Rechtslage ist, dass eine zeitliche Freistellung von Beschäftigten von länger als einem Monat aus Zeitkonten, die keine Wertguthaben im Sinne von § 7b SGB IV sind, dazu führt, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird. Diese Einmonatsgrenze wird nunmehr auf drei Monate ausgedehnt. Dies führt dazu, dass eine bis zu dreimonatige Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

Erstmals Mindestlohn für Zeitarbeiter

Für gut 900.000 Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche gelten ab 1. Januar 2012 verbindliche gesetzliche Mindestlöhne:

• 7,01 Euro für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen

• 7,89 Euro für die übrigen Bundesländer.

Zum 1. November 2012 steigt der Mindestlohn auf 7,50 bzw. 8,19 Euro.

Mindestlohn für Gebäudereiniger angehoben

Für gut 830.000 Beschäftigte in der Gebäudereinigungsbranche gelten ab 1. Januar 2012 (und ab 2013) neue gesetzliche Mindestlöhne. Sie werden angehoben:

• für die Innen- und Unterhaltsreinigung im Westen von 8,55 Euro auf 8,82 Euro für das Jahr 2012 und ab 1. Januar 2013 auf 9 Euro,

• im Osten von 7 Euro auf 7,33 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 1. Januar 2013 auf 7,56 Euro.
Für die Glas- und Außenreinigung verbleiben die Mindeststundenlöhne im Westen bei 11,33 Euro. Im Osten steigen sie von jetzt 8,88 Euro auf 9 Euro ab 1. Januar 2013.

Elektronische Lohnsteuerkarte auf 2013 verschoben

Die elektronische Lohnsteuerkarte ist ein elektronisches Verfahren zum Abzug der Lohnsteuer vom Gehalt. Der für 2012 vorgesehene Start der elektronischen Lohnsteuerkarte ist wegen technischer Probleme auf den 1. Januar 2013 verschoben. Die bisherige Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 bleibt bis dahin weiter gültig. Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Abzugsmerkmale nicht mehr (z.B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer sie beim Finanzamt ändern lassen.

Ausgleichsabgabe erhöht

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 Prozent der Plätze mit Menschen zu besetzen, die schwerbehindert sind. Für jeden nicht besetzten Platz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich zum 1. Januar 2012 wie folgt erhöht:

Erfüllungsquote
3 bis unter 5 Prozent: 115 € (zuvor 105 €)
2 bis unter 3 Prozent: 200 € (zuvor 180 €)
0 bis unter 2 Prozent: 290 € (zuvor 260 €)

Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.

Befristete Freistellung an kommunale Ehrenamtler gezahlte Aufwandsentschädigungen von der Rentenanrechnung

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weitere Gesetze wird eine befristete Regelung eingeführt, wonach noch bis zum 30. September 2015 gilt, dass die für kommunale Ehrenamtler gezahlte Aufwandsentschädigung nicht auf eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wird. Die Deutsche Rentenversicherung hatte im Herbst 2010 beschlossen, die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten als „Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung" zu werten. Vorausgegangen war dem eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Folgen wären für viele ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Ortsvorsteher und Beigeordnete, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber bereits eine Rente beziehen, sehr negativ. Deswegen wurde als Kompromiss eine Verlängerung der bisherigen Praxis im Gesetz geregelt.

Geringerer Rentenversicherungsbeitrag

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um 0,3% auf 19,6%. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden dadurch um insgesamt 2,6 Mrd. Euro entlastet (Beitragssatzverordnung 2012 vom 19. Dezember 2011, BGBl. I S. 2795).

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angehoben

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steigt von 5.500 auf 5.600 Euro für das Jahr 2012. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost bleibt wie 2011 bei 4.800 Euro.

Direktüberweisung der Zuschüsse für privatversicherte SGB II-Empfänger

Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die SGB II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Analog wird im Sozialhilferecht verfahren.

Krankenkassen bei Insolvenz

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung), das am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, werden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder bei einer drohenden Insolvenz 8 Wochen vorher schriftlich über die Schließung zu informieren. In dem Schreiben muss eine Liste aller Krankenkassen enthalten sein, unter denen die Mitglieder wählen können. Diese Regelung ist für Sozialleistungsbezieher bedeutsam, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Höhere Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung

Mit dem bereits am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl. 2008 I S. 874) sind maßgebliche Grundlagen der Pflegeversicherung im SGB XI reformiert worden. Unter anderen ergibt sich aus dem Gesetz, dass den Pflegebedürftigen ab Januar 2012 höhere Leistungen zur Verfügung stehen. So ergeben sich für Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden und die Pflege selbst sicherstellen, ab dem 1. Januar 2012 monatlich folgende Leistungsbeträge:

- Pflegestufe I 235 Euro (bisher 225 Euro)
- Pflegestufe II 440 Euro (bisher 430 Euro)
- Pflegestufe III 700 Euro (bisher 685 Euro).

Sachleistung bei ambulanter Pflege

Die Pflegekassen müssen die Pflegeleistungen grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung stellen. In der Praxis wird dies in den weit überwiegenden Fällen als Pflegesachleistung durch ambulante Pflegedienste erbracht. Die entsprechend der Pflegestufe möglichen Leistungsbeträge rechnet der Leistungserbringer dann direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Ab 1. Januar 2012 gelten hier folgende monatlichen Leistungsbeträge:

- Pflegestufe I bis 450 Euro (bisher 440 Euro)
- Pflegestufe II bis 1.100 Euro (bisher 1.040 Euro)
- Pflegestufe III bis 1.550 Euro (bisher 1.510 Euro).

Für Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe II - Härtefälle eingestuft sind, beträgt der Leistungsbetrag unverändert 1.918 Euro. Bei der vollstationären Pflege erhöht sich ab dem 1. Januar 2012 nur der Leistungsbetrag für die Pflegestufe III. Dieser wird von 1.510 auf 1.550 Euro monatlich erhöht. In der Pflegestufe III–Härtefälle wird der monatliche Leistungsbetrag von 1.825 auf 1.918 Euro erhöht. In den anderen Pflegestufen ergeben sich keine Veränderungen.

Teilstationäre Pflege

Die so genannte teilstationäre Pflege kann mit Pflegeleistungen, die im häuslichen Bereich erbracht werden, kombiniert werden (Tages- und Nachtpflege). Hier gelten ab 1. Januar 2012 folgende Beträge:

- Pflegestufe I 450 Euro monatlich (bisher 440 Euro)
- Pflegestufe II 1.100 Euro monatlich (bisher 1.040 Euro)
- Pflegestufe III 1.550 Euro monatlich (bisher 1.510 Euro).

Bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege beträgt der maximale jährliche Leistungsbetrag im Jahr 2012 1.550 Euro (bisher 1.510 Euro). Dieser Leistungsbetrag sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege steht allen Pflegebedürftigen, die in eine der Pflegestufen fallen, in gleicher Höhe zu. Zwischen den einzelnen Pflegestufen gibt es keine Unterschiede.

Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für kommunale Unternehmen

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze wird die bisherige Zuständigkeitsregelung der Unfallversicherungsträger für kommunale Unternehmen um ein Jahr verlängert. Die bisher als recht kommunalfreundlich geltende „Moratoriumslösung“ war nach bisherigem Recht auf Ende 2011 befristet. Nun wird im neuen § 218d SGB VII die Weitergeltung der „Moratoriumslösung“ auf 31. Dezember 2012 festgesetzt und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einem neuen § 218d SGB Abs. 3 die Gelegenheit gegeben, ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für kommunale Unternehmen bis Ende Mai 2012 zu erstellen.

Neues Bundeskinderschutzgesetz

Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) sollen die Möglichkeiten verbessert werden, Gewalt gegen Kinder vorzubeugen oder bei Handlungsbedarf schneller einzugreifen. Der Kern des Gesetzes ist der Ausbau der frühen Hilfen. Mit ihnen soll die elterliche Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes verbessert werden. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – sollen in einem Kooperationsnetzwerk zusammenarbeiten.

Mit der Bundesinitiative „Familienhebammen“ können junge Familien mit Problemen besonders gut unterstützt werden. Die Hebammen könnten eine „Lotsenfunktion" einnehmen, damit die Familien den Weg zu bestehenden Hilfeangeboten finden.

Die Zusammenarbeit der Jugendämter wird optimiert. Zieht eine dem Jugendamt bekannte Familie um, übermittelt künftig das bisherige Jugendamt dem neuen Jugendamt alle notwendigen Informationen. Damit wird das so genannte Jugendamts-Hopping unterbunden. Mit ihm haben sich in der Vergangenheit auffällig gewordene Familien dem Zugriff des Jugendamts entzogen. Außerdem sind die Jugendämter künftig unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen. So soll die Lebenssituation eines Kindes besser beurteilt werden. Der Besuch erfolgt aber nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und den Schutz des Kindes nicht in Frage stellt.

In Zukunft spielt die qualitative Arbeit eines freien Trägers in der Jugendhilfe eine größere Rolle. Sie ist entscheidend für die Förderung und Finanzierung des Trägers. Der Träger wird deshalb verpflichtet, fachliche Standards zu entwickeln, anzuwenden und auszuwerten. Einrichtungen erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie ein Konzept zur Einhaltung fachlicher Standards vorlegen.

Wer mit jungen Menschen arbeitet, trägt eine besondere Verantwortung. Arbeitgeber in der Kinder- und Jugendarbeit haben daher die Pflicht, sich über mögliche Vorstrafen von Bewerbern und Beschäftigten zu informieren.

Hauptamtliche Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe müssen in Zukunft ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Darin werden auch minderschwere Verurteilungen aufgenommen. Für amtliche Mitarbeiter müssen die Träger Vereinbarungen schließen. Diese legen fest, welche Tätigkeiten der Ehrenamtliche nur wahrnehmen kann, wenn auch er ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ab dem 1. Januar 2012 sind Bankguthaben nur noch dann vor Pfändungen geschützt, wenn sie sich auf einem eigens hierfür eingerichteten Konto, dem so genannten Pfändungsschutzkonto, befinden. Bankkunden haben allerdings einen Rechtsanspruch darauf, ihr bestehendes Konto kostenlos in ein P-Konto umzuwandeln. Bislang wurden Girokonten per Gerichtsbeschluss vor einer Pfändung geschützt.

Ärzte im ländlichen Raum

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBL. I S. 2983) soll die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum verbessert werden. Das Gesetz sieht dabei eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vor, die einen Beitrag zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten leisten können.

Im Einzelnen sieht das Gesetz u. a. die Aufhebung der Residenzpflicht für Vertragsärzte, die Unterstützung mobiler Versorgungskonzepte, wie z.B. Tätigkeit an weiteren Orten und Bildung von Zweigpraxen sowie die Flexibilisierung der Planungsbereiche vor.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter erleichterten Möglichkeiten zukünftig Eigeneinrichtungen betreiben, ebenso können Kommunen in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigungen Eigeneinrichtungen betreiben. Ein begründeter Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Da die ärztliche Versorgung nicht zu den kommunalen Aufgaben zählt, sollte diese Regelung nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg nur höchst ausnahmsweise zur Anwendung kommen.

Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung sind u.a. die Herausnahme von Leistungen aus der Mengenbegrenzung (z.B. Abstaffelung) in strukturschwachen Gebieten sowie die Möglichkeit für Preiszuschläge für besonders förderwürdige Leistungen sowie Leistungen von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern in strukturschwachen Gebieten. Die Kassenärztliche Vereinigung kann darüber hinaus Strukturfonds einrichten und damit gezielt Niederlassungen fördern.

Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes setzt das Gesetz aber noch zu isoliert an der ambulanten ärztlichen Versorgung an und lässt insbesondere die Potentiale nicht ärztlicher Gesundheitsberufe außer Acht. Von daher wird der Deutsche Städte- und Gemeindebund sich auch weiter für die Verbesserungen der Rahmenbedingungen einsetzen.

Neue EU-Schwellenwerte für kommunale Auftragsvergabe

Auf der Grundlage einer Neubekanntmachung im EU-Amtsblatt müssen die Städte und Gemeinden bei ihren Ausschreibungen im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich im ersten Quartal 2012 ab folgenden neuen leicht heraufgesetzten Schwellenwerten europaweit ausschreiben:

- Bauaufträge ab 5 Mio. Euro,
- Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen ab 200 000 Euro,
- Stadtwerke in den Bereichen Energie, Verkehr und Trinkwasser bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab 400 000 Euro.

In Deutschland gibt derzeit die Vergabeverordnung (VgV) noch niedrigere Schwellenwerte vor. Diese gelten auch nach dem 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten einer neuen VgV vorrangig vor der EU-Verordnung. Eine neue VgV mit den dann höheren Schwellenwerten soll jedoch schon im Februar 2012 vom Bundesrat beschlossen werden. Für Aufträge in den Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr (Kommunale Stadtwerke) gelten hingegen bereits ab dem 1. Januar 2012 die erhöhten EU-Schwellenwerte (400 000 Euro). Insoweit enthält die Sektorenverordnung im Gegensatz zur VgV eine dynamische Verweisung, so dass der nunmehr höhere EUSchwellenwert automatisch mit dem 1. Januar 2012 in Kraft tritt.

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle)

Um den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2020 auf insgesamt 35 Prozent zu steigern, sieht das im Zuge der Energiegesetze des Bundes novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz ab Januar 2012 Änderungen bei der Förderung von erneuerbaren Energien vor.

Während Windenergieanlagen an Land grundsätzlich unverändert mit einer Anfangsvergütung von 8,93 Ct/kWh und einer Grundvergütung von 4,87 Ct/kWh gefördert werden, wird die Degression leicht von einem auf 1,5 Prozent angehoben. Zusätzlich wird ein Repowering-Bonus in Höhe von 0,5 Ct/kWh vergütet, wenn die ersetzten Windenergieanlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind und die installierte Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.

Die Photovoltaikförderung auf Freiflächenanlagen wird zukünftig angesichts der hohen Förderung der Photovoltaik (im vergangenen Jahr hat Photovoltaik über 80 Prozent aller Investitionen in die erneuerbare Stromerzeugung auf sich gezogen) zurückgefahren. So erhalten künftig Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in Nationalparks und Naturschutzgebieten liegen, keine Vergütung mehr.

(Quelle: DStGB Aktuelles 2012)

Az: 007-05   
 

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