Mitteilungen 01/2012, Seite 23, Nr. 14
Länder wollen alleinige Zuständigkeit des Bundes für Rüstungsaltlasten
Auch 60 Jahre nach Kriegsende werden in Deutschland immer wieder Weltkriegsbomben und anderes Kriegsmaterial gefunden. Die Kosten für die Kampfmittelräumung werden durch Eigentümer, dem Bund und den Ländern als Ordnungsbehörden geteilt. Dabei beteiligt sich der Bund nur an den Kosten für die Beseitigung „reichseigener“ Munition. Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem der Bund die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Rüstungsaltlasten unabhängig von der Herkunft tragen soll. Aus kommunaler Sicht ist ein derartiges Gesetz zu begrüßen. Die Städte und Gemeinden als Grundstückseigentümer und Ordnungsbehörden müssen zu einem erheblichen Teil die Kosten der Kampfmittelbeseitigung tragen müssen.
Das Land Niedersachsen hat einen Gesetzentwurf „Über die Finanzierung der Beseitigung von Rüstungsaltlasten in der Bundesrepublik (Rüstungsaltlasten-Finanzierungsgesetz) in den Bundesrat eingebracht, der von diesem nun mitgetragen wird. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es auch mehr als 60 Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkriegs weiterhin eine erhebliche Gefährdung durch Fliegerbomben und andere Kriegsmunition gibt. Die Kostentragung für die Ortung, Entschärfung und Beseitigung entsprechender Kampfmittel wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Allerdings hat sich in den letzten Jahrzehnten eine Staatspraxis herausgebildet, nach der sich der Bund einer Beseitigung von Kampfmitteln nur beteiligt, wenn es sich um „reichseigene“ Munition handelt. Kampfmittel der Alliierten werden hingegen nur auf Kosten der Länder und der Grundstückseigentümer beseitigt.
Der von den Bundesländern vorgelegte Gesetzentwurf sieht nun vor, dass der Bund die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kampfmitteln der Alliierten und des ehemaligen Deutschen Reiches übernimmt. Darüber hinaus soll der Bund auch die Kosten zur Beseitigung von „zur Kriegsführung bestimmten Gegenständen militärischer Herkunft“ sowie Rüstungsaltlasten auf Grundstücken, auf denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 mit rüstungsspezifischen Stoffen oder Kampfmitteln zu Zwecken der Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung umgegangen wurde, übernehmen. Eine Reihe von Rüstungsstandorten aus der Zeit des sog. „Dritten Reiches“ sind nach wie vor als Bodenaltlasten zu bezeichnen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf an frühere Initiativen des Bundesrates für ein Rüstungsaltlasten-Finanzierungsgesetz anknüpft.
Als Kosten für den Bund gehen die Länder von rund 20 Millionen Euro pro Jahr aus. Damit würden sich die Kosten des Bundes verdoppeln. Die Belastungen von Ländern und Kommunen würden um den gleichen Betrag reduziert werden.
Der Gesetzentwurf mit der Drucksachen-Nr. 17/7968 bzw. der Bundesrat Drucksachen-Nr. 533/11 kann heruntergeladen werden von der Internetseite des Deutschen Bundestages unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0533-11.pdf.
(Quelle: DStGB Aktuell 0112)
Az: 615-00