Mitteilungen 01/2014, Seite 50, Nr. 29

Änderungen im Jahr 2014 für die Energiewirtschaft

Im Jahr 2014 stehen einige gesetzliche Neuerungen in der Energiewirtschaft an. Diese betreffen die Vergütung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) für Photovoltaikanlagen, die Höhe der EEG-Umlage und zum anderen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung. Viele der Änderungen sind dabei auch von kommunaler Relevanz.

Folgende Änderungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt:

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

• Direktvermarktung des Stroms aus Photovoltaikanlagen (Marktprämienmodell)

Seit dem 1. Januar 2014 erhalten Photovoltaikanlagen nur noch für 90 Prozent des produzierten Stroms eine Vergütung nach dem EEG (§ 33 EEG). Die restlichen zehn Prozent müssen sie entweder selbst nutzen oder anderweitig vermarkten.

Andernfalls erhalten die Betreiber für ein Zehntel der Stromproduktion nur noch einen Basistarif, der sich am Börsenpreis orientiert. Diese Regelung gilt für alle Anlagen mit 10 bis 1.000 kW Leistung, die seit April 2012 in Betrieb gegangen sind. Sie benötigen zudem Zähler, die neben der eingespeisten Strommenge auch den erzeugten Strom erfassen. Das Ableseergebnis müssen die Anlagenbetreiber jährlich zum 28. Februar des Folgejahres an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.

• Wechselrichter für Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 ans Netz gegangen sind, müssen zudem bis spätestens Ende 2014 mit einem regelbaren Wechselrichter ausgestattet sein. Das soll verhindern, dass beim Überschreiten einer Netzfrequenz von 50,2 Hertz alle Anlagen auf einmal vom Netz gehen. Die neuen Wechselrichter sollen eine stufenweise Abschaltung der Anlagen ermöglichen und so die Gefahr eines Blackouts verringern. Betroffen sind nach Angaben der Netzbetreiber insgesamt mehr als 300.000 Solaranlagen mit zusammen rund 9.000 MW Leistung. Größere Anlagen müssen bereits seit Ende August 2013 umgerüstet sein. Für Anlagen zwischen 30 und 100 kW endet die Frist Ende Mai 2014, für kleinere Anlagen Ende des Jahres.

• EEG-Umlage

Zum Jahresbeginn ist die EEG-Umlage von 5,277 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf jetzt 6,24 Cent/kWh gestiegen. Um den weiteren Anstieg der EEG-Umlage zu verhindern, haben sich Union und SPD im Koalitionsvertrag auf Grundzüge einer EEG-Reform geeinigt. Bis Ostern hat Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel angekündigt, Eckpunkte vorzulegen. Einen Gesetzentwurf sollen Bundestag und Bundesrat noch bis zur parlamentarischen Sommerpause verabschieden, so dass die EEG-Novelle spätestens am 1. Januar 2015 in Kraft treten soll.

Energieeffizienz

Auch im Bereich der Energieeffizienz stehen im Laufe des Jahres einige Änderungen an.

• Energieeinsparverordnung (EnEV)

Zum 1. Mai 2014 tritt die Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft. Vor allem für Neubauten setzt sie höhere energetische Standards. Aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten.

Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet werden. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Im Juli 2014 tritt zudem eine neue Stufe der europäischen Ökodesign-Richtlinie in Kraft. Diese macht erstmals Vorgaben für den Energieverbrauch von Computern und Servern. Auch für Staubsauger gelten dann neue Effizienzauflagen. Schon seit Jahresanfang müssen außerdem Anbieter von LED-Lampen die Kosten der Entsorgung ausgedienter Lampen selbst tragen. Andernfalls kann ein Bußgeld zu entrichten sein.

(Quelle: DStGB Aktuell 0214)

Az: 805-15 

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