Mitteilungen 01/2014, Seite 38, Nr. 16

EU-Parlament beschließt neue Vergaberichtlinien: Licht und Schatten für Kommunen

Am 15. Januar 2014 hat das Europäische Parlament nach einer am Vortag stattgefundenen Aussprache die neuen EU-Vergaberichtlinien beschlossen. Bei den drei Richtlinien handelt es sich im Einzelnen um die Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates „über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG“, um die Richtlinie „über die Konzessionsvergabe“ sowie um die Richtlinie „über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)“.

Im Anschluss an die Zustimmung durch das EU-Parlament muss nach Angaben des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) noch die Zustimmung durch den Rat erfolgen, bevor die Richtlinien sodann nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung und damit voraussichtlich im Februar/März 2014 in Kraft treten können. Die Umsetzung in das nationale Vergaberecht muss anschließend in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten erfolgen.

Der DStGB hat im Verfahren zur Erstellung der Richtlinien sowohl gegenüber der EU-Kommission als auch gegenüber dem EU-Parlament mehrfach aus kommunaler Sicht zum neuen Vergaberecht Stellung genommen. Der DStGB sieht in dem jetzt verabschiedeten Richtlinientext sowohl Licht als auch Schatten:
 
Positiv hervorzuheben seien folgende Punkte, die auch Forderungen des DStGB berücksichtigten:
 
- Herausnahme des gesamten Wasserbereichs aus der EU-Konzessions- Vergaberichtlinie.  Damit konnte die Gefahr der Liberalisierung des Wasserbereichs durch die vergaberechtliche Hintertür verhindert werden.

- Herausnahme der Notfall-Rettungsdienstleistungen und des kommunalen Kreditwesens aus den EU-Vergaberichtlinien.

- Erleichterte Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit, insbesondere nach den Vorgaben der In-House-Kriterien: Hiernach ist zukünftig das so genannte „Wesentlichkeitskriterium“ für eine Vergaberechtsfreiheit bereits dann erfüllt, wenn die von einer Kommune beziehungsweise von mehreren Kommunen beherrschte juristische Person mehr als 80 Prozent (nicht wie bisher 90 Prozent) ihrer Tätigkeit beziehungsweise des Umsatzes für diese Kommune(n) ausübt beziehungsweise ausüben. Damit ist im Vergleich zu bisher eine vermehrte Tätigkeit kommunal kontrollierter Einrichtungen auf dem (freien) Markt möglich, ohne dass die In-House-Eigenschaft in Frage steht. Als neue Möglichkeit im Vergleich zu bisher ist zudem vorgesehen, dass für die Vergaberechtsfreiheit bei In-House-Geschäften zwar grundsätzlich auch weiterhin keine private Beteiligung an der „auftragsausführenden“ juristischen Person gegeben sein darf. Eine Ausnahme besteht aber künftig dann, wenn eine private Beteiligung nach dem jeweiligen Landesrecht gesetzlich ausdrücklich gefordert ist.

- Erweiterung des Verhandlungsverfahrens: Das Verhandlungsverfahren soll zukünftig unter anderem dann angewandt werden können, wenn die „Wesensart, Komplexität und die Risiken“ der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen es erfordern. Hiermit ist zweifellos im Sinne kommunaler Gestaltungsspielräume eine positive Erweiterung des flexiblen Verhandlungsverfahrens verbunden.

- Erleichterte Prüfung von Eignungs- und Zuschlagskriterien: Hier sieht das neue EU-Vergaberecht vor, dass der Auftraggeber bei offenen Verfahren die Reihenfolge insbesondere bei der Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien nach näherer Maßgabe der Mitgliedsstaaten selbst bestimmen kann. Folge ist, dass nicht mehr zwingend die Eignungsprüfung vor der Prüfung der Wirtschaftlichkeit (Zuschlagskriterien) zu erfolgen hat. Dies ist zu begrüßen.

- Mit einer positiven Klarstellung bei der „Selbstreinigung“ ehemals unzuverlässiger Unternehmen wird deutlich gemacht, dass diese Unternehmen (Beispiel: Feuerwehrbeschaffungskartell) zur Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit einen (Schadens-)Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung verursachten Schaden leisten müssen und sich damit zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten. Zusätzlich ist das jeweilige Unternehmen verpflichtet, die Tatsachen und Umstände für eine Verfehlung umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Behörden aufzuklären.

- Die Neuregelung, wonach bestimmte „Vertragsänderungen“ nicht als wesentlich und damit nicht als vergaberechtspflichtig angesehen werden (Art. 72 der neuen klassischen EU-Vergaberichtlinie) ist im Sinne einer Klarstellung zu begrüßen. Zu unterstützen ist insbesondere die De-minimis-Regel, wonach im VOL- und VOF-Bereich Änderungen unterhalb von 10 Prozent sowie im VOB-Bereich Änderungen unterhalb von 15 Prozent als nicht wesentlich angesehen werden. Auch die Regel, wonach durch klare Vergabeunterlagen vorab absehbare Änderungen generell nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen.


Als für die Kommunen negative Punkte nennt der DStGB:

- Einführung einer eigenen vergaberechtlichen Konzessionsrichtlinie – wenn auch mit Ausnahme insbesondere des Wasserbereichs.

- Nichtheraufsetzung der EU-Schwellenwerte, obwohl nur 1,5 Prozent der stattfindenden tatsächlichen Auftragsvergaben bei EU-Verfahren an Anbieter mit Sitz im Ausland vergeben werden und damit ein grenzüberschreitender EU-Binnenmarkt  trotz der vergaberechtlichen EU-Vorgaben nicht stattfindet.

- Einführung so genannter strategischer Ziele im Vergaberecht (Umwelt und Soziales), womit das Ziel der Richtlinie, das Vergaberecht einfacher und schlanker zu machen, konterkariert wird.

- Insgesamt der viel zu detaillierte Umfang der EU-Vergaberichtlinien. Diese umfassen mit allen drei Richtlinien komplett 1223 Seiten (unter Einschluss der Erwägungsgründe und der für die einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmten Anhänge) und werden damit dem Ziel, das Vergaberecht zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, nicht gerecht.

Die drei neuen EU-Richtlinien liegen mittlerweile auch in deutscher Sprache vor. Die deutschsprachigen Texte können von Mitgliedern des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg elektronisch von der Landesgeschäftsstellen abgefordert werden.

(Quelle: Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 15. Januar 2014)

Az: 601-00   

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