Mitteilungen 01/2016, Seite 44, Nr. 25

Landtag Brandenburg verstößt mit Novellierung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes gegen das EU-Beihilferecht

Der Landtag Brandenburg hat am 19. November 2015 das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetz beschlossen (GVBl.I, Nr. 32). Wer erwartet hatte, dass dieses Gesetz die in zwei Volksinitiativen erkämpfte Erhöhung der Landeszuschüsse für die Musik- und Kunstschulen umsetzen würde, wurde enttäuscht. Immerhin hatte der Landtag im März 2015 beschlossen, die Landeszuschüsse ab 2017 um 2,1 Mio. € zu erhöhen.

Fachverbände auf Bundes- und Landesebene mussten jedoch mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass sich die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf vielmehr vorrangig dem EU-Beihilferecht widmete. Das EU-Beihilferecht ist als primäres Europarecht unmittelbar geltendes Recht für alle Verwaltungsbehörden aller staatlichen Ebenen und damit freilich auch kein neues Thema in der Kulturförderung. Neu ist aber, dass das Land Brandenburg als erstes Bundesland die Umsetzung des EU-Beihilferechts zum Gegenstand eines Landesgesetzes macht und sich damit der europarechtlich bestehenden alleinigen Verantwortung der Exekutive (des Ministeriums) für die beihilferechtliche Bewertung und Sicherung seiner Zuwendungen zu entziehen und diese auf den Landesgesetzgeber zu übertragen versucht.   

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat im Gesetzgebungsverfahren der pauschalen Annahme der Landesregierung, die finanziellen Zuwendungen des Landes an alle brandenburgischen Musik- und Kunstschulen erfüllten den Tatbestand einer EU-Beihilfe gemäß Art, 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachdrücklich widersprochen und deutlich gemacht, dass das EU-Beihilferecht eine administrative Einzelfallprüfung des Zuwendungssachverhaltes erfordere und die Ausnahmetatbestände aus verschiedenen Gründen erfüllt seien. Die Gründe, die aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg im Ergebnis zur Nichtvereinbarkeit des Gesetzentwurfes mit höherrangigem Recht führen, können den nachfolgenden Stellungnahmen der Geschäftsstelle vom 2. und 4. November 2015 entnommen werden.

Im Ergebnis sprachen sich alle Verbände für eine ersatzlose Streichung der Regelungen des Gesetzentwurfes aus, die einen Bezug zum EU-Beihilferecht herstellen. Hierzu zählten insbesondere der Landkreistag Brandenburg, der Landesverband der Musik- und Kunstschulen, der Bundesverband der Musikschulen sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Auch einzelne Städte wandten sich mit entsprechenden Stellungnahmen direkt an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages Brandenburg.

Der Landtag Brandenburg folgte dieser Anregung nicht. An der Tatsache, dass der Landtag damit ein europarechtswidriges Gesetz verabschiedete, ändert auch der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderungsantrag nicht. Immerhin wurde hiermit eine Regelung gestrichen, die auch die Finanzzuwendungen der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden als EU-Beihilfe einstufte. Zudem wurde eine Regelung aufgenommen, wonach ausnahmsweise eine Förderung von bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich sei, soweit durch die Musikschule oder Kunstschule nachgewiesen werden könne, dass nicht mehr als ein angemessener Gewinn gemäß Art. 53 Nummer 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erzielt werde.

Dass das EU-Beihilferecht den Koalitionsfraktionen letztlich eine unverstandene Größe geblieben ist, wird durch deren Entschließungsantrag (LT.-Drs. 6/3009) namens „Musik- und Kunstschulen sind Teil der Daseinsvorsorge“ deutlich, der zeitgleich mit dem Gesetz verabschiedet worden ist. Darin bekräftigt der Landtag, dass die Musik- und Kunstschulen Teil des Bildungssystems und unverzichtbarer Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge seien; und drückt seinen Willen aus, dass Kulturangebote im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht den EU-Wettbewerbsregelungen unterworfen werden sollen.

So zutreffend diese Feststellungen sind, so unvereinbar sind sie mit dem zugleich beschlossenen Gesetzentwurf. Denn die Feststellungen führen gerade zu einer Verneinung des EU-Beihilfebegriffs und hätten den Landtag in der Konsequenz zu einer Ablehnung des Gesetzentwurfes führen müssen. Soweit der Landtag abschließend die Landesregierung auffordert, sich auf Ebene des Bundes und der EU für eine Herausnahme der Politikfelder der öffentlichen Daseinsvorsorge aus dem Bereich der Beihilfe-Regelungen auszusprechen, geht dies ins Leere. Denn das EU-Beihilferecht bietet schon jetzt Raum für diese Ausnahmen. Der Landtag hätte mit seiner Ablehnung des Gesetzentwurfes zugleich die Landesregierung auffordern können, von diesen Ausnahmetatbeständen Gebrauch zu machen und diese Verwaltungsentscheidungen offensiv zu vertreten.

Dieser Gesetzgebungsvorgang ist nicht nur deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Gesetz gegen EU-Recht verstößt und durch seine Präzedenzwirkung allen Feldern der öffentlichen Daseinsvorsorge schadet. Bemerkenswert ist das Gesetzgebungsverfahren vielmehr auch vor dem Hintergrund der Frage, wie es um die handwerklich-juristische Qualität der brandenburgischen Gesetzgebung sowie um den Regierungs- und Parlamentsbetrieb bestellt ist. Diese Fragen drängen sich auf, wenn – wie geschehen – ein Kulturstaatssekretär im Rahmen eines Fachgespräches freimütig erklärt, der Gesetzentwurf sei im Kabinett „durchgerutscht“, ohne die komplexen Fragestellungen zu Ende gedacht zu haben. Sie drängen sich auf, wenn – wie geschehen - der Landtag eine erste Lesung des Gesetzentwurfes „ohne Debatte“ führt, sich auf eine schriftliche Anhörung beschränkt, dem seitens der Landesregierung suggerierten Zeitdruck nicht souverän entgegentritt und trotz der kommunal- und europarechtlichen Fragestellungen weder der Innenausschuss noch der Europaausschuss des Landtages mit dem Gesetzentwurf befasst werden.

Wie steht es um das Selbstverständnis von parlamentarischer Demokratie im Landtag Brandenburg, wenn Landtagsabgeordnete aus den Koalitionsfraktionen ihr großes Unbehagen gegenüber dem Gesetzentwurf artikulieren, und diesem dennoch zustimmen? Einiges wurde im Ergebnis der Landtagswahl 2014 über niedrige Wahlbeteiligung diskutiert. Bürgerfeste und Tage der offenen Tür im Landtag reichen als Antworten nicht aus. Nicht nur vor dem Hintergrund dieses Gesetzgebungsverfahrens scheint es, als lohne sich in Brandenburg 25 Jahre nach der Wiedervereinigung vor allem eine intensive Debatte darüber, wie die Wirkungskraft und die Souveränität des Landtages gestärkt werden kann. Insbesondere den Koalitionsfraktionen ist zu wünschen, dass sie ihre Rolle im Verhältnis zur Landesregierung kritisch bewerten und neu definieren.

Weitere Einzelheiten können dem in dieser Ausgabe enthaltenen Bericht von der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend, Kultur und Sport des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 16. November 2015 entnommen werden.

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 304-05

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