Mitteilungen 01/2017, Seite 19, Nr. 9

EuGH stärkt kommunale Selbstverwaltung: Aufgabenübertragung auf Zweckverbände unterliegt nicht dem europäischen Vergaberecht

Aufgabenübertragungen von Kommunen auf Zweckverbände sind keine öffentlichen Aufträge, auf die das europäische Vergaberecht Anwendung findet. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer am 21. Dezember 2016 - C?51/15 - verkündeten Entscheidung erkannt. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sei dahin auszulegen, dass es sich bei einer Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, wie sie in dem Ausgangsverfahren Remondis/Region Hannover in Rede stand und auf deren Grundlage diese eine Satzung über die Gründung eines Zweckverbands erlassen und diesem Befugnisse zuwiesen, die bisher diesen Körperschaften oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden, nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt. Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liege jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betreffe, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfüge, schränkt der EuGH ein.

Im Jahr 2003 hatte die Region Hannover gemeinsam mit der Stadt Hannover die Aufgabe der Abfallentsorgung auf einen zu diesem Zweck von beiden Kommunen bzw. kommunalen Einrichtungen gegründeten Zweckverband Abfallwirtschaft übertragen. Die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover hatten damit gemeinsam beschlossen, durch Rechtsakt eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung zu gründen, um dieser bestimmte Kompetenzen zu übertragen, von denen manche ursprünglich beiden Gebietskörperschaften zuzuordnen waren, andere jeweils einer von ihnen. Gleichzeitig hatten die Region Hannover und die Stadt Hannover diese neue Einrichtung so ausgestattet, dass ihr die Erfüllung der diesen Kompetenzen entsprechenden Aufgaben ermöglicht wurde. So hatten sie der Einrichtung die finanziellen Mittel übertragen, die sie zuvor selbst für die Wahrnehmung dieser Kompetenzen genutzt hatten, und sich verpflichtet, etwaige Fehlbeträge in der Bilanz dieser Einrichtung zu decken. Darüber hinaus war die Einrichtung befugt, Gebühren festzusetzen und zu erheben sowie bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bei denen es sich nicht um die Wahrnehmung der ihr übertragenen Kompetenzen handelt, die jedoch bestimmten Tätigkeiten gleichen, die aufgrund dieser Wahrnehmung durchgeführt werden. Schließlich zeichnete sich die neue Einrichtung durch Unabhängigkeit bei ihrer Arbeitsweise aus. Sie muss aber die Entscheidungen einer aus Vertretern ihrer beiden Gründungskörperschaften bestehenden Verbandsversammlung beachten, die ein Organ dieser Einrichtung und u. a. für die Wahl des Verbandsgeschäftsführers zuständig ist (Nr. 38 der Ausfertigung).

In dem vom Unternehmen Remondis GmbH & Co. KG Region Nord angestrengten Vergabenachprüfungsverfahren hatte das OLG Celle dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Gründung eines Zweckverbandes und die Übertragung von Aufgaben auf diesen in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts fallen. Der Generalanwalt beim EuGH hatte am 30. Juni 2016 in seinen Schlussanträgen betont, dass dann keine öffentlichen Aufträge, sondern interne Organisationsakte vorliegen, wenn

  • der jeweilige Hoheitsträger seine Befugnisse vollständig überträgt;
  • die Einrichtung (Zweckverband) Aufgaben in voller Verantwortung und Autonomie erfüllt;
  • die Einrichtung (Zweckverband) von dem oder den Auftraggebern finanziell unabhängig ist.

Der EuGH hat nunmehr erkannt, dass öffentliche Stellen und damit auch Kommunen frei entscheiden könnten, ob sie für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf dem Markt zurückgreifen oder hiervon absehen wollen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats stehe unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union verpflichtet sei, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck komme. Außerdem beziehe sich dieser Schutz nach Art. 4 Abs. 2 EUV auch auf die innerstaatliche Neuordnung der Kompetenzen, da diese Kompetenzaufteilung nicht starr ist. Solche Neuordnungen, etwa in Form von durch eine ranghöhere Behörde angeordnete Kompetenzverlagerungen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere oder von freiwilligen Kompetenzübertragungen zwischen öffentlichen Stellen, hätten zur Folge, dass eine zuvor zuständige Stelle von ihrer Pflicht zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe entlastet werde bzw. ihr Recht darauf verliere oder sich selbst davon entlaste bzw. darauf verzichte, während fortan einer anderen Stelle diese Pflicht obliegt und dieses Recht zusteht.

Im Ergebnis stellt – so der Deutsche Städte- und Gemeindebund in seiner Bewertung der Entscheidung -  der EuGH in seiner Entscheidung in begrüßenswerter Klarheit dar, dass die Anforderungen sowohl an vergabefreie Inhouse-Geschäfte als auch an interkommunale Kooperationen (s. § 108 GWB) für die Aufgabenwahrnehmung durch Zweckverbände nicht gelten. Damit müsse die Entscheidung des EuGH über den eigentlich zugrunde liegenden Fall hinaus als Grundsatzurteil zur Absicherung der kommunalen Daseinsvorsorge und der kommunalen Selbstverwaltung durch das EU-Recht angesehen werden.

Jens Graf, Referatsleiter
(mit DStGB v. 21.12.2106)

Az: 601-00

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