Mitteilungen 02/2014, Seite 86, Nr. 47
Durchführungszeiträume im Rahmen der Investitionsprogramme "Kinderbetreuungsfinanzierung" werden verlängert
Der Deutsche Bundestag sowie abschließend der Bundesrat in seiner Sitzung am 29. November 2013 haben dem Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Drucksache 18/69 vom 20. November 2013) zugestimmt. Damit erhalten die Kommunen mehr Zeit, um vom Bund geförderte Kindertageseinrichtungen fertigzubauen, ohne dass Fördergelder verloren gehen. Mit der Gesetzesänderung, welche zum 31. Dezember 2013 in Kraft getreten ist, ist vorgesehen, dass die Baumaßnahmen bis zu eineinhalb Jahre später als bisher geplant (in einigen Fällen also längstens bis zum 30. Juni 2016) abgeschlossen werden können. Bund und Länder haben damit eine Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes aufgegriffen, wonach der Verwendungszeitraum für die Investitionsprogramme des Bundes verlängert wird, damit vor dem 31. Dezember 2013 (Bundesprogramm 2008 - 2013) bzw. vor dem 31. Dezember 2014 begonnene Maßnahmen abgeschlossen werden können.
Das Gesetz über Finanzierungshilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Drucksache 18/69 vom 20. November 2013) wird dahingehend geändert, dass Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens von 7,5 Prozent, die im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 durchgeführt werden, bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden können. Für Baumaßnahmen, die im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013 – 2014 durchgeführt werden, soll das im Gesetz zu festgelegten Stichtagen zu bewilligende Mittelvolumen berücksichtigt werden.
Damit bleibt es für 50 Prozent des den Ländern für Baumaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittelvolumens bei dem bisherigen Durchführungszeitraum. Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens von 25 Prozent, das bis spätestens zum 31. Dezember 2013 zu bewilligen ist, können darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2015 und Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens von weiteren 25 Prozent, das bis spätestens zum 31. März 2014 zu bewilligen ist, können bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass auch für diese Baumaßnahmen eine angemessene Umsetzungszeit gewährleistet werden kann.
Angepasst werden auch einige Regelungen für die Mittelabrufe, die Vorlage der Verwendungsnachweise und der Abschlussberichte sowie die Termine für das Monitoring.
(Quelle: DStGB Aktuell 5013)
Az: 406-00