Mitteilungen 02/2014, Seite 92, Nr. 53
Landesregierung muss Übereinkunft zum Ladenöffnungsgesetz einhalten – Monitoring läuft bis 31. Dezember 2014
Ladenöffnungszeiten werden immer wieder kontrovers diskutiert. Dies hat die Verabschiedung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes im Jahre 2006 ebenso gezeigt wie dessen Novellierung im Jahre 2010. Diese Debatte ist wichtig, denn es gilt einen angemessenen Ausgleich höchst unterschiedlicher Interessenlagen herzustellen. Die Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und deren Familien, die Attraktivität von Innenstädten, die Wettbewerbsfähigkeit des stationären Handels gegenüber dem Onlinegeschäft, die Bedeutung des Einkaufsbummels für den Tourismus, die Wirkung von Sonn- und Feiertagen für die seelische Ruhe und Erhebung stehen dabei im Mittelpunkt. Welche Werte bestimmen unsere Gesellschaft und jeden Einzelnen und welchen Wertewandel haben wir zu verzeichnen?
So wichtig diese gesellschaftliche Debatte ist, so wichtig ist es für alle Beteiligten aber auch, dass es einen verlässlichen Rechtsrahmen für die Ladenöffnungszeiten gibt. Dies gilt insbesondere für die Städte, Gemeinden und Ämter, die auf der Grundlage des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes die verkaufsoffenen Sonntage festlegen. Die Kommunen benötigen Planungssicherheit, um die Entscheidungen vor Ort mit allen Akteuren rechtzeitig vorbereiten und eine sachgerechte Abwägung aller maßgeblichen Belange sicherstellen zu können.
Diese Planungssicherheit wird gegenwärtig erheblich gefährdet. So griff das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Anfang dieses Jahres massiv in die Erarbeitung der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam zur Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahre 2014 ein – entgegen der Zusagen des Ministeriums aus dem Jahre 2012. Das Ministerium vertrat die Auffassung, dass eine Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntages zwar auf einen bestimmten Stadtteil oder einen Ortsteil beschränkt werden könne, dieser sei dann jedoch für das gesamte Stadtgebiet „verbraucht“. Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt verabschiedete daraufhin, entgegen den ursprünglichen Planungen, eine Satzung, die keine stadtteilbezogene Regelung mehr vorsieht, sondern im Ergebnis sechs stadtweite verkaufsoffene Sonntage festlegt.
Der Rechtsauffassung des Ministeriums war der Städte- und Gemeindebund Brandenburg bereits im Jahre 2012 entgegengetreten. Bestätigt wurde diese Ende 2012 durch ein Rechtsgutachten, welches der Handelsverband Berlin-Brandenburg in Auftrag gegeben hatte. Neben der Frage der Zählweise der stadtteilbezogenen Öffnungen war im Jahre 2012 besonders umstritten, welche Veranstaltungen ein „besonderes Ereignis“ gemäß § 5 BbgLöG darstellen, und somit einen verkaufsoffenen Sonntag rechtfertigen. Insbesondere von Seiten der Gewerkschaft Verdi war große Unzufriedenheit formuliert und eine restriktive Interpretation gegenüber den Kommunen eingefordert worden.
Aus diesem Grund gab es auf Einladung des MASF im Jahre 2012 intensive Verhandlungen von Vertretern der Wirtschaft, der Gewerkschaft, der Kirchen und des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg. Das Ergebnis konnte sich sehen lassen. Es bestand zwischen allen Beteiligten Konsens, als Beitrag zum Rechtsfrieden eine Übereinkunft zur Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes zu unterzeichnen. Darin wurden insbesondere unter Berücksichtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die qualitativen Kriterien herausgestellt, die ein „besonderes Ereignis“ gemäß § 5 BbgLöG darstellen.
Gleichsam wurde ein Beobachtungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sowie ein unabhängiges Monitoring vereinbart, auf dessen Basis sodann über das weitere Vorgehen beraten werden soll. Das MASF würdigte diese Selbstverpflichtungen der Verbände und Institutionen und sicherte zu, bis zum Abschluss des Monitorings von Weisungen gegenüber Städten, Gemeinden und Ämtern abzusehen. Diese Zusage war maßgeblich für die Zustimmung der Gremien des Städte- und Gemeindebundes zur Unterzeichnung der Übereinkunft. Die Übereinkunft vom 23. November 2012 sowie weitere Einzelheiten sind in Mitteilungen StGB 11-12/2012 S. 392ff. veröffentlicht.
Mit dem Monitoring der Übereinkunft wurde im September 2013 das Sozialwissenschaftliche Institut der Evangelischen Kirche Deutschlands beauftragt. Entsprechend der Verabredung der Unterzeichner der Übereinkunft hatte der Handelsverband Berlin-Brandenburg die Auswahl des Gutachters zu treffen, die entsprechenden Kostenverhandlungen zu führen und den Auftrag zu konkretisieren. Das Sozialwissenschaftliche Institut hat den Auftrag, die Praxis der Sonntagsöffnung im Land Brandenburg mit den Abmachungen der Übereinkunft abzugleichen. Der Abgleich soll für die Jahre 2013 und 2014 vorgenommen werden. Dem Institut werden hierfür alle ordnungsbehördlichen Anordnungen der Kommunen zur Verfügung gestellt. Zudem überprüft das Institut zusätzlich den tatsächlichen Verlauf der Sonntagsöffnung in 20 selbst ausgewählten Fällen pro Jahr durch Besuche vor Ort. Nach Abschluss des Monitorings ist Ende des Jahres 2014 ein Abschlussbericht vorzulegen.
Damit hat der Handelsverband Berlin-Brandenburg im Interesse aller Unterzeichner alle nötigen Vorkehrungen getroffen, damit nach dem Beobachtungszeitraum aussagekräftige Ergebnisse auf dem Tisch liegen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg fordert die Landesregierung daher auf, ihre Zusagen einzuhalten und den Beobachtungszeitraum zu respektieren. Hierzu zählt auch, von immer neuen Forderungen bezüglich des Monitorings Abstand zu nehmen. So forderte das MASF die Anfertigung eines Zwischenberichtes bis zum März 2014, der einen Abgleich für das Beobachtungsjahr 2013 vornehmen solle. Dies war weder Gegenstand der Verhandlungen noch der Übereinkunft. Überdies liegt es allein in den Händen der Unterzeichner, das Monitoring durchzuführen. Es kommt hinzu, dass viele Städte und Gemeinden ihre ordnungsbehördlichen Anordnungen für das Jahr 2013 bereits getroffen hatten, als die Übereinkunft unterzeichnet wurde. Es war daher allen Beteiligten von Beginn klar, dass die Wirkung der Übereinkunft frühestens bei einem Abgleich des Jahres 2014 verlässlich beurteilt werden kann. Aus diesem Grund ist es geboten, eine einheitliche Begutachtung beider Jahre sicherzustellen. Ein Zwischenbericht ist weder aussagekräftig noch notwendig.
Bianka Petereit, Referatsleiterin
Az: 701-09