Mitteilungen 03-04/2014, Seite 140, Nr. 82
Deutliche Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klagen verschiedener Grundstückseigentümer gegen die Festsetzung der Grundsteuer in der Stadt Werl abgewiesen und festgestellt, dass auch die Anhebung des Hebesatzes von 421 % auf nun 800 % nicht zu beanstanden ist. Es billigte den Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze aufgrund der vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschließungsspielraum zu.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist die Stadt Werl in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Der Rat der Stadt beschloss im Juni 2012 einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2013. Unter anderem wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B von 421 % auf 800 % angehoben und damit annähernd verdoppelt. Etwa 40 Grundeigentümer hatten daraufhin gegen die Festsetzung der Grundsteuern in den Grundbesitzabgabenbescheiden geklagt.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg urteilte am 17. Februar 2014, die von einem Teil der Kläger geäußerten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht gerechtfertigt. Zudem sei die vom Rat beschlossene Satzung auch materiell wirksam, die Stadt Werl habe ihre rechtlichen Grenzen nicht überschritten.
Das Gericht konnte weiterhin keinen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung feststellen. Auch aus der Höhe kommunaler Steuern in der Stadt Werl und den zum Teil niedrigeren Hebesätzen in anderen Gemeinden lasse sich keine Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit oder des allgemeinen Gleichheitssatzes feststellen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung in Höhe von 65 Euro keine verfassungsrechtlich unzulässige übermäßige Steuerbelastung darstelle.
(Quelle: DStGB Aktuell 0914)
Az: 911-01