Mitteilungen 03-04/2014, Seite 123, Nr. 64
Stellungnahme zum Entwurf einer Spielhallensozialkonzeptverordnung
Im Februar 2014 hatten wir Sie um Hinweise und Bedenken zum Entwurf der Sozialkonzeptverordnung gebeten. Für die zahlreichen Antworten möchten wir uns herzlich bedanken. Im Folgenden geben wir Ihnen unsere Stellungnahme gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Kenntnis:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten uns herzlich für die Beteiligung zum Entwurf einer Spielhallensozialkonzeptverordnung bedanken. Den vorgelegten Verordnungsentwurf lehnen wir allerdings in seiner derzeitigen Fassung ab.
I.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) ist durch die Spielhallenbetreiber ein Sozialkonzept zu entwickeln. In dem vorliegenden Verordnungsentwurf nehmen Sie Ihre Verordnungsermächtigung aus § 2 Abs. 5 BbgSpielhG war und regeln in § 1 das nähere über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes. Hierzu haben wir von den Städten, Gemeinden und Ämtern den Hinweis erhalten, dass die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 aufgezeigten inhaltlichen Vorgaben zu allgemein gehalten sind. Hier bedarf es zumindest weitergehender Erläuterungen (ggf. Verwaltungsvorschriften unter welchen Voraussetzungen die eingeforderten Themen als erfüllt gelten), so wie sie andere Bundesländer auch schon bereitgestellt haben. Genannt seien hier etwa das „Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen“, herausgegeben vom Freistaat Thüringen mit umfangreicher Erläuterung oder „Mindestanforderungen an das Sozialkonzept gemäß § 3 Abs. 1 hessisches Spielhallengesetz / -Checkliste für Ordnungsämter-“, herausgegeben vom Hessischen Sozialministerium und der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf folgendes Formulierungsproblem hinweisen. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Benennung der konkreten Maßnahme, mit denen der Zugang von Jugendlichen verhindert werden soll, gefordert. Jugendliche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz Personen, die 14, aber nicht 18 Jahre alt sind. Mithin sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz ebenfalls definierten Kinder (unter 14 Jahren) nicht von der Regelung umfasst. Insoweit sollte die Regelung dahingehend angepasst werden, dass Jugendliche und Kinder benannt werden.
Weiterhin fehlen im Brandenburgischen Spielhallengesetz und in der Spielhallensozialkonzeptverordnung klare Regelungen, wie hinsichtlich des Sozialkonzeptes mit Bestandsspielhallen umgegangen werden soll. Dies sollte entsprechend ergänzt werden.
II.
Gemäß § 3 sollen die Schulungsangebote im Erlaubnisverfahren nach § 2 BbgSpielhG anerkannt werden. Dies bedeutet, dass jede örtliche Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich eine Spielhalle befindet, prüfen muss, ob das Schulungsangebot und der Schulungsanbieter die Anforderungen des Brandenburgischen Spielhallengesetz und der Spielhallensozialkonzeptverordnung erfüllen, unabhängig davon, ob das Schulungsangebot oder der Schulungsanbieter bereits von einer anderen Ordnungsbehörde zugelassen wurde. Dies führt dazu, dass in einer Vielzahl von Ordnungsbehörden das „Know-how“ vorgehalten werden muss, solche Angebote sowie die Anbieter zu prüfen. Schulungsangebote bzw. Schulungsanbieter könnten somit in einzelnen Gebietskörperschaften zugelassen sein, in anderen wiederum nicht. Diese Wertungswidersprüche ließen sich schwer erklären und provozieren geradezu Gerichtsprozesse. Vor diesem Hintergrund ist die Verordnungsbegründung:
„…Ein zweistufiges Verwaltungsverfahren durch eine zentrale Anerkennung der Schulungsangebote durch eine Landesbehörde soll im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Antragsteller vermieden werden.“
überhaupt nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte dies eines der wenigen Beispiele sein, bei welchem die Verwaltungsökonomie dafür spricht, eine zentrale Anerkennung vorzunehmen. Falls aus Ihrer Sicht eine Landesbehörde nicht infrage kommt, wäre zu prüfen, ob die Industrie- und Handelskammern infrage kommen.
Darüber hinaus wird in § 3 des Verordnungsentwurfes nach unserer Auffassung lediglich das Erlaubnisverfahren angesprochen. Keine Regelung wird für die Anerkennung von Schulungsangeboten im Rahmen des normalen Betriebs einer Spielhalle getroffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 6 BbgSpielhG). Letztlich haben wir auch den Hinweis erhalten, dass in § 3 Nr. 2 neben der Suchtprävention auch die Suchtberatung aufgenommen werden sollte.
III.
Redaktionell ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis in § 2 Abs. 1 auf § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BbgSpielhG aus unserer Sicht in § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BbgSpielhG geändert werden muss. Weiterhin ist der Verweis auf Absatz 2 in § 2 Abs. 3 nach unserer Ansicht fehlerhaft und muss in Absatz 1 geändert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Böttcher
Thomas Golinowski, Referatsleiter
Az.: 106-08