Mitteilungen 03-04/2017, Seite 126, Nr. 47

Bundesrat beschließt Gesetzesentwurf zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung

Der Bundesrat hat einstimmig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes sowie einen zur Änderung des Parteiengesetzes und weiterer einfachgesetzlicher Normen beschlossen, um die staatliche Teilfinanzierung für verfassungsfeindliche Parteien auszuschließen. Keine mit öffentlichen Mitteln eines demokratischen Gemeinwesens politische Partei soll gefördert werden, deren Zielsetzung sich gegen den Kern eben jenes Gemeinwesens richtet. Eine verfassungsfeindliche Partei, die die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, soll zukünftig für ihre wirtschaftliche Existenzsicherung auf sich allein gestellt sein. Für die Entscheidung über den Ausschluss einer Partei von einer staatlichen Teilfinanzierung soll allein das Bundesverfassungsgericht zuständig sein. Die Gesetzesinitiativen sind aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich zu begrüßen. Der Bundesrat greift damit das zentrale Anliegen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes auf, rechtliche Möglichkeiten zur Streichung öffentlicher Mittel für Parteien oder Gruppierungen – auch auf kommunaler Ebene – zu schaffen, die gerade gegen den freiheitlich, demokratischen Staat agieren. Hier ist ein wehrhafter Staat gefordert, einzugreifen.

Das Plenum des Bundesrates hat sich am 10 März 2017 einstimmig für die Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung Bundesrat-Drucksache 153/17 (Beschluss) sowie eines Begleitgesetzes (Bundesrat- Drucksache 154/17 (Beschluss) ausgesprochen.

Die staatliche Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen für verfassungsfeindliche Parteien soll so weit wie möglich, insbesondere über eine Änderung des Grundgesetzes (Art. 21 GG) und eine Änderung der §§ 18, 33 des Parteiengesetzes sowie des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, Einkommensteuergesetzes und Körperschaftsteuergesetzes eingeschränkt werden. Damit soll verhindert werden, dass Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und deren politisches Konzept die Menschenwürde missachten, nicht mit staatlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, ihre Ziele zu verwirklichen.

Hintergrund

Mit den Initiativen greifen die Länder einen Hinweis von Bundesverfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle anlässlich der Entscheidung vom 27. Januar 2017 zum NPD-Verbotsverfahren auf. Er hatte bei der Urteilsverkündung auf die Möglichkeit hingewiesen, die staatliche Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien einzuschränken. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die NPD mit seinem jüngsten Urteil nicht als Partei verboten hat, gibt es andere Reaktionsmöglichkeiten, um aufzuzeigen, dass in Parteien kein Platz für Rassismus, Antisemitismus und Demokratiefeindlichkeit ist. Die verfassungsrechtlich gebotene Toleranz anderer Meinungen und Ziele ende dort, wo konkrete extremistische Bestrebungen zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genutzt werden.

Der Bundesrat hatte am 10. Februar 2017 eine Entschließung gefasst, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für einen Finanzierungsausschluss geschaffen werden sollten. Mit den jetzigen Gesetzesvorlagen wurden die Gesetzesinitiativen des Landes Niedersachsens aufgegriffen.

Wesentliche Inhalte der gesetzlichen Neuregelungen

Änderung des Grundgesetzes

Mit den Änderungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 5 GG werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung geschaffen. Mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG wird der vom Bundesverfassungsgericht gegebene Hinweis auf weitere Möglichkeiten einer Sanktionierung verfassungsfeindlicher Parteien auf grundgesetzlicher Ebene umgesetzt. Verfassungsrechtlich zulässig ist es danach, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Teilfinanzierung auszuschließen.

Als verfassungsfeindlich einzustufen sind Parteien dann, wenn diese Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen ist damit ihre Zielsetzung und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potenzial der Partei vorhanden ist, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umsetzen zu können. Verzichtet wird an dieser Stelle bewusst auf das Erfordernis des „Darauf-Ausgehens“, das Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG), um für den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung beziehungsweise steuerlichen Begünstigungen niedrigere Voraussetzungen zu schaffen als für ein Verbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen.

Für die Entscheidung über den Ausschluss einer Partei von einer staatlichen Teilfinanzierung soll allein das Bundesverfassungsgericht zuständig sein. Der neu einzufügende nach Art. 21 Abs. 4 GG fasst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien mit der Folge eines Parteiverbots (bisher Abs. 2 Satz 2) sowie die neu geschaffene Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ausschluss einer Partei von der Teilfinanzierung aus staatlichen Mitteln in einer Bestimmung zusammen. Dies trägt dem erheblichen Gewicht einer solchen Entscheidung in einer parlamentarischen Demokratie Rechnung.

Änderung des Parteiengesetzes

Gesetzliche Folge ist zum einen der Ausschluss der jeweiligen Partei von der nach § 18 des Parteiengesetzes vorgesehenen staatlichen Teilfinanzierung. Zum anderen schließt das Grundgesetz steuerliche Begünstigungen der jeweiligen Partei aus, seien sie unmittelbar oder nur mittelbar. Vor dem Hintergrund wird auch das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz angepasst.

Kein Verstoß gegen die Chancengleichheit

Dem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Unterstützung stehe der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht entgegen, heißt es in den Gesetzesanträgen. Denn von diesem Grundsatz könne bei zwingenden Gründen wie der Verfassungsfeindlichkeit abgewichen werden.

Weiteres Verfahren

Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit den Länderinitiativen. Sie leitet die Gesetzentwürfe dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Feste Fristen für die Beratung im Bundestag gibt es allerdings nicht.

Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird die Gesetzesinitiative des Bundesrates, durch Änderung des Grundgesetzes zukünftig Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen auszuschließen, ausdrücklich unterstützt. Eine wehrhafte Demokratie darf es nicht hinnehmen, dass sie Parteien aus Steuergeldern finanziell unterstützt, die Grundprinzipien der Verfassung untergraben wollen. Wo konkrete extremistische Bestrebungen zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung genutzt werden, müssen die dahinterstehenden Parteien oder Gruppierungen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

Der Bundesrat greift damit das zentrale Anliegen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes auf, unverzüglich die rechtlichen Möglichkeiten zur Streichung öffentlicher Mittel für Parteien oder Gruppierungen zu schaffen, die gerade gegen den freiheitlich, demokratischen Staat agieren. Dies muss auf kommunaler Ebene auch für Aufwandsentschädigungen und Fraktionsgelder der 338 kommunalen Mandatsträger der NPD und sonstigen verfassungsfeindlichen Parteien und Gruppierungen gelten.

(Quelle: DStGB Aktuell 1117)

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