Mitteilungen 03-04/2017, Seite 135, Nr. 54

Bundesrat stimmt Tempo 30-Regelungen auf Hauptverkehrsstraßen zu

Der Bundesrat hat den Weg für die einfachere Anordnung von Tempo 30 vor besonders schützenswerten Orten wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen freigemacht. Die Änderung der Straßenverkehrsordnung war beschlossen, der Bundesrat hatte jedoch noch Klarstellungsbedarf bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, wegen Regelungen zur Schwertransporten, Sonntagsfahrverboten und der Systematik des Verkehrszeichenkatalogs.

Der Bundesrat hat am 10. März 2017 einen Maßgabebeschluss zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) gefasst. In dessen Ergebnis kann nun endlich die Änderung der Straßenverkehrsordnung, mit der vor Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenwohneinrichtungen vereinfacht Tempo 30 auch auf Hauptverkehrsstraßen angeordnet werden kann, umgesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass die betreffenden sozialen Einrichtungen direkt an der Straße liegen beziehungsweise einen direkten Zugang zur Straße haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es im Nahbereich zu typischem Verkehrsverhalten kommt, welches Gefahrenquellen beinhaltet. Es muss also Bring- und Abholverkehr, verstärkte Parkplatzsuche oder häufige Fahrbahnüberquerungen durch Fußgänger auftreten. Nach der VwV-StVO besteht allerdings keine Pflicht zur Anordnung von geringeren Geschwindigkeiten. Die Straßenverkehrsbehörden können im Einzelfall auch darauf verzichten, wenn sie negative Auswirkungen zum Beispiel auf den öffentlichen Personennahverkehr befürchten oder eine Verkehrsverlagerung auf Nebenstraßen droht und damit Wohnbereiche beeinträchtigt würden.

Weitere Regelungsbereiche

Die VwV-StVO wird darüber hinaus in weiteren Bereichen angepasst, weil die Länder ihre Zustimmung an Maßgaben zur Änderung geknüpft haben. So braucht die Polizei zukünftig nicht mehr alle Großraum- und Schwertransporte begleiten, sondern nur noch Transporte, bei denen besondere polizeiliche Weisungen zur Verkehrssicherheit erforderlich sind. Damit soll die Polizei entlastet und Personalkapazität für andere polizeiliche Aufgaben freigegeben werden.

Leichter durchsetzbare Durchfahrverbote für schwere Lkw sollen zum Schutz sanierungsbedürftiger Infrastruktur beitragen.

Beim bestehenden Sonn- und Feiertagsfahrverbot soll klargestellt werden, dass es ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.

Gänzlich neu gefasst wird der Katalog der Verkehrszeichen.

Die Änderungswünsche der Länder werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Sofern sie diese umsetzt, kann sie die Verwaltungsvorschrift in Kraft setzen. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Der Entwurf der VwV-StVO und der Beschluss des Bundesrates können unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/85-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1
www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/85-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Einschätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt, dass der Bundesrat den Weg freigemacht hat für die Umsetzung der vereinfachten Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen, auch wenn diese an Hauptverkehrsstraßen liegen. Die Zielsetzung ist von allen Beteiligten gewollt. Mit dem vorliegenden Maßgabebeschluss, der diesmal die VwV-StVO betrifft, dürfte das Verfahren zur Änderung des StVO in diesem Punkt ihren Abschluss gefunden haben.

(Quelle: DStGB Aktuell 1117)

Az: 115-03

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