Mitteilungen 03-04/2017, Seite 159, Nr. 64

OLG Brandenburg: Verkehrssicherungspflicht: Haftung bei Badeunfall – Sprung von einem Bootsanlegesteg

1. Der Eigentümer einer Anlage, die Dritten zur Nutzung zur Verfügung steht (hier: Freizeiteinrichtung in Form eines Bootsanlegestegs) muss jedenfalls nicht Schutzvorkehrungen für solche Gefahren vornehmen, die sich bei einer zweckwidrigen Benutzung einstellen können und dabei für den Nutzer bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung erkennbar sind (hier: Verletzungsgefahr wegen geringer Wassertiefe).

2. Dient ein in einen See führender Steg aufgrund seiner baulichen Ausführung und den weiteren Umständen erkennbar nicht als Badestelle sondern allein als Bootsanleger für kleine Boote, muss der Eigentümer der Anlage im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht gesondert vor den Gefahren möglicher Verletzungen bei einem Sprung in das den Steg umschließende Flachwasser warnen.

3. Ein Kopfsprung in ein Naturgewässer stellt bei fehlender Kenntnis über die Beschaffenheit des Gewässers, insbesondere seine Tiefe, immer ein leichtfertiges und selbstgefährdendes Verhalten dar.

4. Einzelfall zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht für einen Bootsanlegesteg in Bezug auf Gefahren bei Sprüngen vom Steg ins Wasser.
(Orientierungssätze des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil des 6. Zivilsenats vom 27. August 2013 – 6 U 84/12

Aus den Gründen:
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der von ihm am 14. August 2008 bei einem Badeunfall erlittenen Verletzungen geltend.
 
Die Beklagte ist Eigentümerin eines in der Gemeinde … am Ufer des … Sees gelegenen und zum Betrieb der Pension „K…“ genutzten Grundstücks. Betreiber der Pension waren im Jahr 2008 die Beklagte und ihr Sohn, nunmehr wird die Pension von einem Pächter betrieben. Zum Pensionsbetrieb gehören unter anderem ein Restaurant, Bungalows sowie ein Campingplatz. Auf der Homepage der Pension wird unter der Seite „Camping“ unter anderem auf einen Bootsverleih und einen Badestrand hingewiesen, der gern von Kindern genutzt werde.

Innerhalb des umzäunten Pensionsgeländes ist das Seeufer nahezu durchgehend mit Schilf bewachsen. Ein wenige Meter breiter vom Schilfsbewuchs frei gehaltener Uferbereich wird als Badestelle genutzt. In Richtung des Sees gesehen führt an der linken Seite der Badestelle ein etwa 25 bis 30 m langer Steg vom Seeufer bis zum Ende des Schilfgürtels ins Wasser. An dem Steg können an der zur Badestelle hin gelegenen Seite Boote festgemacht werden. Am Ende des Stegs ist eine Plattform angelegt, welche mit einem Metallgeländer umgeben ist, das zur Seemitte hin eine Öffnung nebst einer ins Wasser hinabführenden Leiter aufweist.
 
Der Kläger, seinerzeit 19 Jahre alt und in der Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter, mietete am 14. August 2008 gemeinsam mit mehreren Arbeitskollegen einen Bungalow der Pension. Gegen 21:00 Uhr des genannten Tages sprang der Kläger von der Öffnung der Plattform des Stegs aus mit einem Kopfsprung in das ihm unbekannte Gewässer. Dabei kam er in dem nur flachen Wasser mit dem Kopf auf dem Gewässerboden auf und verletzte sich schwer. Der Kläger erlitt eine Fraktur der Halswirbelsäule, deren Folge nach seinem Vorbringen eine inkomplette Querschnittslähmung unterhalb des siebenten Halswirbelknochens ist.
 
Mit der am 30. Dezember 2011 eingereichten und der Beklagten am 17. Februar 2012 zugestellten Klage hat der Kläger unter Ansatz einer Haftungsquote von 50 % Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz wegen Erwerbsminderung sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ½ und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.
 
Er hat behauptet, er sei aufgrund der Länge des Stegs und weil am Steg mehrere Ruderboote und ein größeres Boot mit Außenbordmotor festgemacht gewesen seien, davon ausgegangen, dass der See eine für einen Kopfsprung ausreichende Tiefe aufweise. Auch die an der Plattform angebrachte Leiter habe für ihn darauf hingedeutet, dass das Wasser tief genug sei. Nach dem gesamten Erscheinungsbild von Badestelle einschließlich Steg und angesichts des Mangels gegenteiliger Hinweise habe er, obwohl der Seegrund aufgrund der Wassertrübung nicht zu erkennen gewesen sei, angenommen und annehmen können, ein Kopfsprung sei unproblematisch möglich. Unter Anrechung eines eigenen Mitverschuldens habe die Beklagte für die Unfallfolgen nach einer Haftungsquote von ½ aufzukommen, denn sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Auf die nicht ausreichende Sprungtiefe habe hingewiesen werden müssen.
 
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 
1. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 125.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 21. Oktober 2008 zu zahlen,
2. an ihn für den Zeitraum Oktober 2008 bis einschließlich Dezember 2011 einen Erwerbsschadensersatzbetrag in Höhe von 12.267,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. ihm nach einer auf die Beklagte entfallenden Haftungsquote von 50 v.H. sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Badeunfall vom 14. August 2008 gegen ca. 21:00 Uhr auf dem Gelände der „K…“, … in …, Ortsteil …, resultieren, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind,
4. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 832,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Sie ist der Klage nach Grund und Höhe entgegengetreten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihr nicht vorzuwerfen. Mit einem Verhalten, dass der Bootssteg zu einem Sprung ins Wasser benutzt werde, habe sie nicht rechnen müssen. Den örtlichen Gegebenheiten nach sei erkennbar gewesen, dass der Steg sich im flachen Wasser befinde und nur dem Anlegen von Booten diene, wofür eine Wassertiefe von 50 cm ausreiche. Die Vornahme eines Kopfsprungs in ein Naturgewässer, dessen Tiefe der Kläger habe nicht abschätzen können, stelle in jedem Fall ein äußert leichtfertiges Verhalten dar, welches jedenfalls zu einem derart überwiegenden eigenen Verschulden des Klägers führe, dass ihre Haftung ausscheide. Zum Unfallhergang, zu den Verletzungsfolgen und zum Erwerbsaufall des Klägers hat sich die Beklagte auf Nichtwissen berufen. Ferner hat sie Verjährung eingewendet.
 
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger für die Gegebenheiten des Unfallorts und den Unfallhergang benannten Zeugen, den Arbeitskollegen des Klägers, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe eine ihr obliegende Sicherungspflicht nicht verletzt. Ein Hinweis auf die geringe Wassertiefe oder sonst eine Vorkehrung im Hinblick auf Sprünge vom Steg ins Wasser sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei die Steganlage nicht als zum Badestrand gehörend anzusehen. Die Länge des an einer Landzunge liegenden Stegs aus Beton sowie die Vorrichtungen zum Festmachen von Booten und das Geländer um die Stegplattform ließen erkennen, dass es sich nicht um einen Badesteg handele. Bezogen auf eine Steganlage für Boote sei eine Pflicht, auf die für Sprünge nicht ausreichende Wassertiefe hinzuweisen, nicht gegeben. Von einem Hineinspringen am Ende des Stegs im Bereich der Geländeröffnung habe die Beklagte nicht ausgehen müssen. Ein freies Abspringen von der Stegplattform sei durch das Geländer unterbunden. Die Geländeröffnung einschließlich Leiter habe ersichtlich das Hinabsteigen ermöglichen sollen, eine „Einladung zum Abspringen“ sei damit nicht geschaffen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bestünden zudem hinreichende Anhaltspunkte für eine geringe Wassertiefe.
 
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Klage unverändert weiter verfolgt. Fehlerhaft habe das Landgericht zugrunde gelegt, dass der Steg aus Beton sei und an einer Landzunge liege. Es handele sich um einen hölzernen Steg mit einer Metallbeplankung. Linksseitig sei nicht eine Landzunge, sondern lediglich ein Schilfgürtel vorhanden. Der See sei etwa 2,4 km lang, auf ihm verkehre ein kleines Fahrgastschiff. Da die Beklagte mit dem Steg eine Gefahrenlage geschaffen habe, sei sie im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung und in gleicher Weise aus dem Beherbergungsvertrag verpflichtet gewesen, vermeidbare Gefahren auch zu vermeiden. Wegen des geringen Abstandes der Steganlage zum Badestrand sei dessen Nutzung zum Baden ganz naheliegend. Mit dem Verhalten, dass der Steg zum Sprung ins Wasser genutzt werde, habe gerechnet werden müssen, zumal bei Kindern, die in der Internetwerbung angesprochen seien. Auch atypisches Verhalten habe einkalkuliert werden müssen.
 
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit vertiefenden Darlegungen. Mit Nichtwissen stellt sie das Vorbringen des Klägers zur Größe des Sees und betreffend den Verkehr eines Fahrgastschiffs in Abrede.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die vom Kläger eingereichten Fotos der Unfallstelle Bezug genommen.
 
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einname des Augenscheins des Unfallorts. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 2013 verwiesen.
 
II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als ungegründet abgewiesen.
 
1) Die Klage begegnet keinen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Der Klageantrag auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die tatsächlichen Grundlagen der Ermessenausübung mitgeteilt und mit der Angabe des Betrages von 125.000,- € auch die Größenordnung des Streitgegenstandes hinreichend bezeichnet (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341; Urteil v. 10.10.2002, III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden steht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, denn künftige Schäden des Klägers sind im Hinblick auf die von ihm erlittenen schweren Verletzungen jedenfalls wahrscheinlich.
 
2) Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht beanspruchen, weil eine Verantwortlichkeit der Beklagen aus sämtlichen in Betracht kommenden vertraglichen und deliktsrechtlichen Haftungstatbeständen dem Grunde nach nicht besteht. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen sind nicht ursächlich auf einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Verkehrssicherung zurückzuführen.
 
2.1) Das Landgericht hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der die Beklagte als Betreiberin einer Pension und Freizeitanlage im Hinblick auf den am … See unterhaltenen Steg treffenden Verkehrssicherungspflicht zugrunde gelegt.
 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenstelle gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008, VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083; Urteil v. 06.02.2007, VI ZR 274/05, VersR 2007, 659; Urteil v. 08.11.2005, VI ZR 332/04, VersR 2006, 233; Urteil v. 05.10.2004, VI ZR 294/02, VersR 2005, 279 jeweils m.w.N.). Der Beklagten als Betreiberin eines Beherbergungsbetriebs mit Bademöglichkeit und Bootsanlegesteg an einem natürlichen See oblag die Pflicht zur Verkehrssicherung hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gesamtanlage. Die Anforderungen an eine solche Einrichtung gehen dahin, die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und für sie nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 a.a.O.; Urteil v. 03.02.2004, VI ZR 95/03, VersR 2004, 657; Urteil v. 29.01.1980, VI ZR 11/79, VersR 1980, 863; Urteil v. 25.04.1978, VI ZR 194/76, VersR 1978, 739).
 
Inhaltlich erfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrsicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsausfassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.05.2008, a.a.O.; Urteil v. 06.02. 2007, a.a.O.; Urteil v. 08.11.2005 a.a.O.).
 
Auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung braucht demnach nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen, sondern regelmäßig solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art der jeweiligen Anlage und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer bei sachgemäßer Benutzung typischerweise erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 a.a.O.). Werden Einrichtungen oder Anlagen nicht nur Erwachsenen zur Benutzung zur Verfügung gestellt, ist in Betracht zu ziehen, dass Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten, so dass die Verkehrssicherungspflicht auch Maßnahmen gegen solches missbräuchliches Verhalten umfassen kann (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 a.a.O.). Ein Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, besteht indes nicht. Vor Gefahren, die bei nicht bestimmungsgemäßer, insbesondere zweckwidriger Benutzung einer Anlage auf der Hand liegen, ist auch eine Warnung nicht als erforderlich anzusehen, denn vom Betreiber der Anlage kann erwartet werden, dass die Benutzer der Anlage sich solchen erkennbaren Gefahren nicht aussetzen werden.
 
2.2) Nach diesen an die Verkehrssicherungspflicht anzulegenden Maßstäben sind die vom Kläger durch seinen vom Steg in das ihm unbekannte Gewässer ausgeführten Kopfsprung erlittenen Verletzungen nicht auf einen pflichtwidrig unterlassenen Hinweis auf die geringe Wassertiefe oder sonst eine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung zurückzuführen.
 
a) Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Steg seiner Anlage nach erkennbar nicht eine Einrichtung der Badestelle darstellt, sondern allein dem Anlegen von Booten dient.
 
Zwar liegt der Steg in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Badestelle, er ist aber nicht Teil einer zum Baden und Spielen dienenden Anlage. Wie den vom Kläger eingereichten Fotos (Bl. 108 d.A.) zu entnehmen ist und der Senat durch Inaugenscheinnahme festgestellt hat, ist die Badestelle derart beschaffen, dass es sich lediglich um einen vom Schilfbewuchs freigehaltenen und sonst nicht besonders gestalteten Uferbereich des Sees handelt. Das Ufer des … Sees ist unter anderem im Bereich des Pensionsgrundstücks mit einem teilweise bis zu 25 - 30 m in den See hineinreichenden Schilfgürtel bewachsen. Die Badestelle, die nach übereinstimmender Angabe beider Parteien zum Unfallzeitpunkt etwas breiter angelegt war, als es im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung mit etwa 5 - 6 m der Fall war, weist und wies keinerlei Spiel- oder sonstige Einrichtungen zum Baden auf. Der natürliche Gewässerboden bietet einen weit in den See hineinreichenden seichten Uferbereich. Auf der vom Ufer aus mit Blickrichtung auf den See rechten Seite ist die Badestelle vom Schilfbewuchs begrenzt. Auf der linken Seite ist ein Steg mit einer Länge von etwa 25 - 30 m angelegt, welcher wiederum an seiner linken Seite unmittelbar an den Schilfbewuchs grenzt.
 
Der Steg ist, anders als es das Landgericht angenommen hat, nicht aus Beton, sondern aus Holzbohlen errichtet und teilweise mit Metallbeplankungen versehen. Auf der Lauffläche des Stegs, die am Ufer vom Rasen aus betreten werden kann, ist ein Kunststoffbelag, ähnlich einem Kunstrasen, verlegt. Auf der linken, zum Schilfbewuchs gelegenen Seite weist der Steg über seine gesamte Länge ein Metallgeländer auf. Auf seiner rechten Seite sind, beginnend nach etwa 1/3 der Gesamtlänge des Stegs, an den Stegstützen Metallplanken zwischen Wasseroberfläche und Lauffläche des Stegs angebracht, um eine ebene Fläche zum Anlegen von Booten zu erreichen. Am seinem in den See hineinreichenden Ende weist der Steg eine breitere Plattform auf, welche mit einem Metallgeländer umgeben ist. In dem Geländer ist zur Seemitte hin eine etwa 80 - 90 cm breite Einstiegsöffnung angelegt, die mit einer vertikal ins Wasser hinabführenden Leiter aus Metallsprossen versehen ist.
 
Nach seinen baulichen Gegebenheiten handelt es sich bei dem Steg nicht um einen Badesteg. Aufgrund der - an der vom Wasser zugänglichen Seite des Stegs - angebrachten Metallplanken zwischen Wasseroberfläche und Lauffläche des Stegs eignet sich der Steg weder dazu, dass Badende ins Wasser steigen oder springen, noch dazu, das Wasser durch Erklimmen des Stegs zu verlassen. Die Anlage ist erkennbar eine Vorrichtung zum Anlegen und Festmachen von Booten, namentlich von Ruderbooten, welche zum Umfallzeitpunkt von der Pension auch ausgeliehen werden konnten. Dasselbe gilt für die am Stegkopf angelegte Plattform mit einem Geländer, welches nur durch eine mit einer ins Wasser hinabführenden Leiter angelegte Öffnung unterbrochen ist. Die Metallsprossenleiter führt direkt unterhalb der Plattform senkrecht ins Wasser. Die Geländeröffnung von 80 - 90 cm Breite ist so ausgestaltet, dass senkrechte Geländerstreben zum Festhalten genutzt werden können. Die Geländeröffnung nebst Leiter dient erkennbar dazu, den Steg vom Boot aus zu betreten, um über den Steg „trockenen Fußes“ an Land zu gelangen. Eine Badevorrichtung stellt die Geländeröffnung nicht dar.
 
b) Mit einem Verhalten, dass Badegäste den Steg zu einem Sprung in das Wasser, erst recht zu einem Kopfsprung nutzen werden, brauchte die Beklagte aufgrund der erkennbaren Zweckbestimmung des Stegs als Bootsanleger unter Einschluss der natürlichen Gegebenheiten des Gewässers nicht zu rechnen. Die Pflicht zur Verkehrssicherung hat es nicht erfordert, vor Kopfsprüngen oder Sprüngen im Allgemeinen zu warnen oder einen Hinweis auf die nur geringe Wassertiefe anzubringen.
 
aa) Das Ausführen eines Kopfsprungs in ein Naturgewässer, dessen Beschaffenheit und insbesondere dessen Tiefe nicht bekannt sind, stellt unabhängig von sonstigen Umständen immer ein leichtfertiges und selbstgefährdendes Verhalten dar. Bei einem Bootssteg besteht nach der Erwartung des eröffneten Verkehrs auch kein Anhalt dafür, dass der Gewässerboden so beschaffen ist, dass ein gefahrloses Hineinspringen ins Wasser möglich ist. Hier kommt noch hinzu, dass aufgrund der Gegebenheiten der Natur deutliche Anzeichen dafür gegeben waren, dass das Wasser auch im Bereich der am Stegkopf angelegten Plattform eine für Kopfsprünge ausreichende Tiefe nicht aufweist. Von der Plattform des Stegs ist die Tiefe des Wassers aufgrund dessen natürlicher Trübung - jedenfalls in den Sommermonaten - nicht erkennbar. Das war unstreitig auch zum Umfallzeitpunkt der Fall. Beim Betreten des Stegs hingegen ist der Gewässerboden im Bereich der ersten Meter ohne weiteres wahrzunehmen. Deutlich erkennbar ist, dass der Gewässerboden kaum ein Gefälle aufweist, das Ufer vielmehr nur auffallend flach abfällt. Zudem verläuft der Steg unmittelbar am Schilfbewuchs entlang, auch die Plattform am Stegkopf reicht über den Schilfbewuchs kaum hinaus. Dass Schilf am Gewässerufer und damit in flachen Bereichen wächst, ist jedenfalls Erwachsenen bekannt. Soweit das Landgericht den Bereich des an der linken Seite des Stegs vorhandenen Schilfbewuchses - dem Sachvorbringen des Klägers in der Klageschrift folgend - als eine „Landzunge“ beurteilt hat, ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Landgericht hat nicht angenommen, dass der Steg auf seiner linken Seite an Land liegt. Der weit in den See reichende Schilfbewuchs lässt jedenfalls erkennen, dass es sich um einen weiträumigen, sehr flachen Uferbereich handelt.
 
bb) Der Kläger und die Beklagte haben die Wassertiefe im Bereich der Stegplattform ohne nähere Angabe als sehr flach beschrieben. Von den vom Kläger benannten Zeugen, seinen Arbeitskollegen, die mit ihm gemeinsam in einem Bungalow der Pension übernachtet haben, hat allein der Zeuge G…, welcher den verletzten Kläger aus dem Wasser gezogen hat, eine Angabe zur Wassertiefe gemacht. Der Zeuge, sich selbst als 1,89 m groß beschreibend, hat das Wasser mit „knietief“ bezeichnet. Gegenteiliges haben der Kläger und die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Inaugenscheinnahme hat keine Erkenntnisse erbracht, die eine andere Feststellung erlauben.
 
cc) Die Gegebenheiten, dass der Steg mit 25 - 30 m eine nicht nur unerhebliche Länge aufweist und dass, wie der Kläger geltend macht, auch am Unfalltag Ruderboote und ein größeres Boot mit Außenbordmotor am Steg festgemacht gewesen seien, haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass der See im Bereich der Stegplattform eine für einen Kopfsprung ausreichende Wassertiefe aufweisen könnte. In Brandenburg kommen flache Seen, die auch nach mehr als 50 m vom Ufer entfernt noch nicht einen Meter tief sind, vielfach vor. Ruderboote und Boote mit Außenbordmotoren benötigen häufig nicht eine solche Wassertiefe, wie sie für gefahrlose Kopfsprünge unentbehrlich ist.
 
dd) Das mit der Berufung vorgebrachte ergänzende Tatsachenvorbringen des Klägers, dass der … See insgesamt 2,4 km lang sei und auf ihm ein kleines Fahrgastschiff verkehre, rechtfertigt nicht die Annahme, ein einigermaßen bedacht handelnder Pensionsgast könne daraus den Schluss ziehen, der See sei an dem im Uferbereich gelegenen Steg für Sprünge ausreichend tief. Dem Kläger war der See bis zum seinem zum Unfall führenden Sprung vom Steg zudem nicht bekannt. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger die Gesamtgröße des Sees und den von ihm behaupteten Fahrgastschiffsverkehr vor seinem Sprung wahrgenommen habe.
 
ee) Anhaltspunkte dafür, dass der Steg von Gästen zweckentfremdet zum Absprung ins Wasser genutzt werde und dies der Beklagten bekannt gewesen sei oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat seine vom Landgericht als nicht ausreichend substantiiert angesehene Behauptung, einige Wochen vor seinem Umfall sei es zu einem vergleichbaren Unfall gekommen, in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt. Eine Feststellung, dass die zweckwidrige Benutzung des Stegs Anlass zu Sicherungsmaßnahmen gegeben habe, lässt sich mithin nicht treffen.
 
ff) Soweit der Kläger geltend macht, der in unmittelbarer Nähe zur Badestelle errichtete Steg mit seiner am Ende vorhandenen Plattform biete geradezu einen Anreiz, die Plattform zum Sprung ins Wasser zu nutzen, ist diese Sichtweise jedenfalls bezogen auf erwachsene Stegbenutzer nicht zu teilen. Die Plattform ist durch das Geländer, welches nur im Bereich der in das Wasser hinabführenden Leiter unterbrochen ist, so gestaltet, dass ein durchschnittlich einsichtiger Erwachsener die Plattform gerade nicht als Sprunganlage oder Anlage zum Baden ansieht.
 
Soweit eine andere Beurteilung im Hinblick auf Kinder und Jugendliche in Betracht zu ziehen ist, bei denen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sowie ihres Spieltriebs auch eine zweckwidrige Benutzung des Stegs einzukalkuliert werden muss, kann ein solcher Maßstab zugunsten des Klägers nicht angelegt werden. Der Kläger war am Unfalltag 19 Jahre alt und in der Berufsausbildung, gemeinsam mit Arbeitskollegen hatte er eine Unterkunft in der Anlage der Beklagten gemietet. Selbst wenn der Steg hinter den gebotenen Schutzanforderungen in Bezug auf spielende Kinder und Jugendliche zurückbleiben sollte, wäre ein solches Versäumnis nicht als ursächlich für den Unfall des erwachsenen Klägers anzusehen.
 
c) Nach dem Vorbringen des Klägers hat er die mitgeteilten Gegebenheiten des Stegs und der natürlichen Umgebung zum Unfallzeitpunkt am 14. August 2008 gegen 21:00 Uhr unbeeinträchtigt wahrnehmen können, da noch normales Tageslicht geherrscht habe. Anlass, die Erkennbarkeit der örtlichen Gegebenheiten in Zweifel zu ziehen, besteht nicht, auch wenn zur angegebenen Tageszeit die Dämmerung bereits eingesetzt haben sollte.
 
2.3) Der vom Kläger ausgeführte Kopfsprung stellt sich demnach als ein Verhalten dar, bei dem er sich unter nicht bestimmungsgemäßer, sondern zweckwidriger Benutzung der Steganlage der vorhersehbaren Gefahr des Verletzung seines Körpers infolge einer für einen Sprung nicht ausreichenden Wassertiefe ausgesetzt hat. Ein solches Verhalten vermag die Verantwortlichkeit des Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu begründen.

Az: 814-00

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