Mitteilungen 03/2012, Seite 98, Nr. 64
Landgericht Braunschweig: Nachbarn müssen Lärmbelästigung durch Kindertagesstätte dulden
Das LG Braunschweig hat eine Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass es zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen durch den Kinderspielplatz auf dem Gelände der Kindertagesstätte kommt. Die Kläger seien nach geltender Gesetzeslage verpflichtet, die Geräuscheinwirkungen zu dulden, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstünden (Urteil vom 16.03.2012, AZ: 2 O 1307/09, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Die Kläger des Rechtsstreits sind Eigentümer eines Wohnhauses, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Kindertagesstätte befindet. Betreiberin der Kindertagesstätte und Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg. Die Kläger begründeten ihre Klage damit, dass von der Kindertagesstätte, insbesondere dem Kinderspielplatz und dem Außenspielgelände eine Lärmbelästigung ausgehe, die nicht zumutbar sei.
Gesetzesänderung privilegiert Kindertagesstätten immissionsschutzrechtlich
Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG stellten Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG sei es daher auch nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und Richtwerte heranzuziehen. Aufgrund dessen komme es auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.
Abwehransprüche nur in Ausnahmefällen bei sensiblen Wohn- und Lebensbereichen
Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung sei der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung seien und deshalb grundsätzlich zumutbar seien. Nur in Ausnahmefällen seien Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt werde. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden würde, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein.
(Quelle: DStGB Aktuell 1212)