Mitteilungen 03/2015, Seite 117, Nr. 83
Erhebung einer gemeindlichen Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist zulässig
Seit Jahrzehnten haben bundesweit immer wieder vereinzelt Städte und Gemeinden erwogen, eine Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer einzuführen. Die Bemühungen hierzu scheiterten regelmäßig an einer Versagung der Genehmigung zur erstmaligen Einführung dieser neuen Steuer oder am Widerstand der künftig Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle auf Nachfragen von Städten und Gemeinden aus Brandenburg bislang einerseits auf das gemeindliche Steuerfindungsrecht und die für einen Satzungserlass notwendigen Abwägungen und andererseits auf das Prozessrisiko hingewiesen.
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle unterblieb die Einführung der Steuer bundesweit, bis in Hessen u. a. die Stadt Bad Sooden-Allendorf am 14.12.2012 ihre Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erließ, die unter
http://www.bad-sooden-allendorf.de/staedtische-satzungen.html
abrufbar ist. Mit ein Grund für den Satzungserlass war die defizitäre Haushaltslage der Stadt.
Gegen die Satzung erhoben ein Verein und neun weitere Antragsteller Normenkontrollantrag, den der Hessische VGH mit Beschluss vom 08.12.2012 – 5 C 2008/13.N als unbegründet abgelehnt hat. Nach dieser erstmaligen Normenkontrollentscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer Pferdesteuer ist die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den Aufwand für das Halten von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf bzw. den Aufwand für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung rechtmäßig.
Der Hessische VGH würdigt in seiner Beschlussbegründung umfassend die Anforderungen an eine örtliche Aufwandsteuer und nimmt dabei auch die Vorgaben in den Blick, die aus dem Schutz und der Förderung des Sports als gesamtgesellschaftliches Ziel folgen. Aufgrund der mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vergleichbaren Rechtslage wird die Entscheidung in den mitteilungen 03/2015 des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg abgedruckt.
Joachim Grugel, Referatsleiter
Az: 913-04