Mitteilungen 04-05/2013, Seite 121, Nr. 67

Kommunale Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte gegen Kita-Gesetz erfolgreich

Die Finanzierung der besseren Personalausstattung in brandenburgischen Kindertageseinrichtungen verstößt seit deren Inkrafttreten zum 1. Oktober 2010 gegen die Verfassung des Landes Brandenburg. Die Regelung über den entsprechenden Kostenausgleich wurde vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 30. April 2013 für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab damit der am 30. September 2011 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam gegen eine Regelung im Kindertagesstättengesetz statt. Der Gesetzgeber muss nun spätestens mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2014 eine den Anforderungen der Landesverfassung gerecht werdende Kostenausgleichsregelung treffen.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatte die kommunale Verfassungsbeschwerde unterstützt, nachdem Bemühungen um eine politische Lösung auch nach Verabschiedung des Gesetzes scheiterten. Bereits im Gesetzgebungsverfahren war eine erhebliche Unterfinanzierung der Personalschlüsselverbesserung, unter anderem durch mangelnde Berücksichtigung von Tarifanpassungen, prognostiziert worden. Ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes war das Defizit zulasten der Städte, Gemeinden und Ämter – ausgehend von den im Verfassungsbeschwerdeverfahren substantiiert vorgetragenen tatsächlichen Mehraufwendungen der kreisfreien Städte – auf landesweit ca. 13 Mio. € im Jahre 2011 zu beziffern. Weitere Einzelheiten können dem Beitrag in mitteilungen StGB 10/11-2011, S. 322ff entnommen werden.

Herr Geschäftsführer Böttcher begrüßte daher die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts als einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Städte, Gemeinden und Ämter. Das Gericht hat zum strikten Konnexitätsprinzip, insbesondere zur Prognosepflicht des Gesetzgebers, Kernaussagen formuliert, die für alle kommunalen Aufgabenbereiche und entsprechende Rechtssetzungsvorhaben wegweisend sein werden.

Mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben die kommunalen Spitzenverbände Mitte Mai 2013 die Gespräche zur Neuregelung des Kita-Gesetzes aufgenommen. Dabei hat die Geschäftsstelle großen Wert darauf gelegt, dass neben der Neuregelung des Kostenausgleichs für die Personalschlüsselverbesserung (KitaG 2010) endlich der seit mehreren Jahren von der Landesregierung geforderte Kostenausgleich für die Einführung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ab dem ersten Lebensjahr ab 1. August 2013 (Kinderförderungsgesetz 2008) realisiert wird. Herr Vizepräsident Oberbürgermeister Jakobs und Herr Geschäftsführer Böttcher warben in einem Gespräch mit Frau Ministerin Dr. Münch am 15. Mai 2013 erneut für den Einstieg in entsprechende Verhandlungen. Beiderseitiges Ziel müsse eine einvernehmliche politische Lösung sein. Die Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg verwiesen auf die Stellungnahme zum Entwurf einer Landeszuschussanpassungsverordnung vom 12. März 2013, die in dieser Ausgabe der Mitteilungen wiedergegeben ist.

Danach belaufen sich die konnexitätsbedingten Gesamtverbindlichkeiten des Landes gegenüber den Gemeinden auf einen Betrag in Höhe von 203 Mio. € für den Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie ca. 75 Mio. € jährlich ab 2013. Diese Zahlen basieren auf dem erheblichen Ausbau des Krippenangebotes in Brandenburg in den letzten Jahren. In Brandenburg ist die Betreuungsquote von 43,4 Prozent im März 2007 auf 53,4 Prozent im März 2012 angestiegen, folglich um 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren. Die absoluten Platzzahlen im Bereich der unter Dreijährigen sind von März 2008 bis März 2012 um 4.383 Plätze gestiegen. Ergo ist nahezu jeder vierte Betreuungsplatz in Brandenburg seit dem „Krippengipfel“ neu entstanden. Diese Entwicklung wurde bislang nahezu vollständig aus Mitteln des Bundes und der Kommunen finanziert, während sich das Land auf die Fortschreibung der regulären Landeszuschüsse beschränkt. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg wird sich angesichts positiver Beispiele der Länder Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg für vergleichbare Lösungen einsetzen. 
Die ersten Gespräche mit dem Jugendministerium verdeutlichten, dass es insoweit noch der deutlichen Unterstützung aus dem parlamentarischen Raum bedarf. Im Übrigen wurden, bezogen auf die Neuregelung zum Kostenausgleich für die Personalschlüsselverbesserung, konstruktive Gespräche geführt und Ansätze für künftige Finanzierungsmodelle diskutiert.

Weitere Einzelheiten zum Urteil des Verfassungsgerichts können dem nachfolgenden Auszug aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 30. April 2013 entnommen werden:

„Der Gesetzgeber in Brandenburg hat im Jahr 2010 eine Verbesserung der Personalausstattung in den Kindertagesstätten für die Kinder im Krippen- und Kindergartenalter beschlossen. In den Kindertagesstätten wurde deshalb mehr Personal beschäftigt. Zur Finanzierung erhielten die Träger der Kitas von den Kreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe höhere Personalkostenzuschüsse. Gleichzeitig erhöhte das Land zur Gegenfinanzierung den im Kindertagesstättengesetz vorgesehenen Zuschuss, den es zur anteiligen Finanzierung der Kindertagesbetreuung an die Landkreise und kreisfreien Städte zahlt, um jährlich 36.132.600 Euro. Mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde haben die vier Städte geltend gemacht, dieser Betrag stelle keinen ausreichenden finanziellen Ausgleich für die Mehrausgaben dar, der Gesetzgeber habe die Kostensteigerung zu gering veranschlagt. Auch die Verteilung der Mittel verstoße gegen die Landesverfassung.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat festgestellt, dass der angegriffene Landeszuschuss verfassungswidrig ist. Er verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung (Art. 97 Abs. 3). Dieses verpflichtet das Land zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden dadurch entstehen, dass das Land ihnen neue Aufgaben überträgt. Die Erhöhung der Personalkostenzuschüsse durch den Landesgesetzgeber muss sich an der Konnexitätsgarantie messen lassen. Damit ist das Land im Grundsatz zu einem vollständigen Kostenausgleich verpflichtet, wobei es statt einer centgenauen Abrechnung auch eine pauschalierende Ausgleichsregelung treffen darf. Eine solche Pauschalierung setzt aber eine fundierte Prognose über die entstehenden Mehrkosten und ihre Beeinflussbarkeit durch die Kommunen unter gründlicher Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort voraus. Zudem muss für jede einzelne betroffene Kommune die realistische Möglichkeit bestehen, durch eigene Anstrengungen zu einem vollständigen Kostenausgleich zu gelangen. Hieran fehlt es.

Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzgebungsverfahren darauf beschränkt, die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten anfallenden Personalkostenzuschüsse zu erfragen und hieraus einen arithmetischen Mittelwert zu bilden; dieser ist dann Grundlage für die Festlegung des Ausgleichsbetrages gewesen. Diese Vorgehensweise ist unzulässig. Denn bei der Höhe der Personalkostenzuschüsse gibt es ganz erhebliche Unterschiede zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Ob es sachliche und nicht beeinflussbare Gründe für diese Belastungsunterschiede gibt, ist im Gesetzgebungsverfahren nicht geklärt worden. Diese könnten beispielsweise auf Unterschieden in der Altersstruktur des Fachpersonals beruhen.

Im Gesetzgebungsverfahren ist außerdem nicht geklärt worden, ob in den arithmetischen Mittelwert auch solche Personalkostenzuschüsse an die Kitaträger eingeflossen sind, deren Festlegung durch den betreffenden Jugendhilfeträger rechtswidrig zu niedrig war. Der Mittelwert könnte zum Nachteil der rechtmäßig handelnden Jugendhilfeträger strukturell nach unten verfälscht worden sein. Obendrein ließ der Gesamtbetrag eine zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits feststehende Tariferhöhung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die dadurch steigenden Personalkosten unberücksichtigt.“

Das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ist im Rechtsprechungsteil dieser Ausgabe veröffentlicht. Die Entscheidung kann zudem auf der Webseite des Verfassungsgerichts unter
www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden. 

Bianka Petereit, Referatsleiterin

Az: 406-00

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