Mitteilungen 05-06/2011, Seite 147, Nr. 86
Kosten für die Ölspurenbeseitigung - Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 18. Januar 2011 (siehe in diesem Heft unter Rechtsprechung)
Mit seinem Urteil, nach welchem eine Kostenerstattung durch den Straßenbaulastträger für die Beseitigung von Ölspuren im Brandenburger Landesrecht keine Grundlage findet, folgt das Verwaltungsgericht Potsdam der Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen (OVG Münster, Urt. v. 16.02.2007 - 9 A 4239/04). Der dortige Landesgesetzgeber hat jedoch auf die Rechtsprechung reagiert und sein Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (Nordrhein-Westfalen) so geändert, dass nunmehr eine Kostenerstattung der Straßenbaulastträger gegenüber den Trägern des Brandschutzes vorgesehen ist.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg weist schon seit Jahren auf die Defizite in diesem Bereich hin. Wir fordern deshalb, dass klare gesetzliche Regelungen dahin gehend erfolgen, dass die Träger des Brandschutzes im Hinblick auf die Straßenbaulastträger nur subsidiär zuständig sind und die Wahrnehmung der Aufgabe im Ausnahmefall gegen Kostenerstattung vorgenommen wird. Außerdem sollten klare Regelungen erfolgen, welche Reinigungsmethode anzuwenden ist.
Der Landtag hat diese Bedenken aufgegriffen und der Landesregierung den Auftrag erteilt, zu prüfen, wie die Träger des Brandschutzes entlastet werden können (Drucksache 5/1244-B). Die Landesregierung schlägt hierzu in dem daraufhin erarbeiteten Konzept (Konzept der Landesregierung „Zukunft des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg absichern!“ - Drucksache 5/2616) vor, im Rahmen eines gemeinsamen Runderlasses vom Ministerium des Innern und dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft folgende Verfahrensweise zu regeln:
- Abschluss von Verträgen zwischen Straßenbaulastträger und Straßenreinigungsunternehmen über die Beseitigung von entsprechenden Verunreinigungen im Bereich von Landes- und Bundesstraßen
- Hinterlegung der Kontaktdaten dieser Unternehmen in den Leitstellen und direkte Information dieser Unternehmen durch die Leitstellen
- vor Ort Absperrung durch die Polizei und erste Reinigungsmaßnahmen durch die Feuerwehr
- mit Eintreffen des Unternehmens Übergabe an dieses – Einsatzende Feuerwehr
Wir halten diese Vorgehensweise für nicht ausreichend. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Auffassungen und Urteile der Gerichtsbarkeit ist es aus unserer Sicht zwingend geboten, das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in diesem Bereich so klar zu fassen, dass unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten weitgehend vermieden werden. Mit einer Regelung im Wege des Runderlasses kann dies nach unserer Auffassung nicht erreicht werden, da das Grundproblem der unklaren gesetzlichen Regelung damit nicht behoben wird. Letztlich würde ein solcher Runderlass lediglich eine eigene Interpretation der gesetzlichen Regelung darstellen. Dauerhaft lässt sich das Problem deshalb nur durch eine gesetzliche Klarstellung lösen.
Wir möchten zu dieser Thematik auch auf unsere Internetseiten unter:
https://www.stgb-brandenburg.de/brandschutz_weiterentwicklung.html
aufmerksam machen. Die dort eingestellten Stellungnahmen enthalten ebenfalls Ausführungen hierzu.
Thomas Golinowski, Referatsleiter
Az.: 112-01