Mitteilungen 05/2014, Seite 206, Nr. 115
Bettensteuer in Flensburg gilt auch für Jugendherbergen
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am 6. Februar 2014 entschieden, dass die sogenannte Bettensteuer in Flensburg auch für Jugendherbergen rechtens ist. Es wies den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt für unwirksam zu erklären, zurück. Die Erhebung der Abgabe in drei Stufen sei zulässig, so das Gericht in seinem Urteil. Die Stadt dürfe die Abgabe auch für Jugendherbergen erheben, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit seien.
Die Stadt Flensburg erhebt seit Beginn des Jahres 2013 eine Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb. Diese Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in drei Stufen von 1,50 Euro bis 4 Euro pro Nacht erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht aus beruflichen Gründen übernachten. Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits im August 2013 den Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers abgelehnt sowie im Februar 2013 die Bettensteuer der Stadt Lübeck für zulässig erklärt.
(Quelle: DStGB Aktuell 1014)
Az: 913-08