Mitteilungen 05/2014, Seite 194, Nr. 103
Sonntagsöffnung darf nicht selbst Anlass gebende Attraktion der Sonntagsöffnung sein
Die Sonntagsöffnung von Geschäften darf nur aus Anlass einer anderen Attraktion zugelassen werden. Die Sonntagsöffnung selbst darf nicht die Hauptattraktion sein, die Grund für den Besuch von Kunden der geöffneten Geschäfte ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 6. Dezember 2013 festgestellt, dass die von der Gemeinde Eching erlassene Verordnung über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage unwirksam ist (Az.: 22 N 13.788).
Im Wesentlichen hatte das Gericht die Verordnung aus einem formalen und zwei inhaltlichen Gründen für unwirksam erklärt:
Das Gericht stellte fest, dass der ausgefertigte und bekannt gemachte Wortlaut der Verordnung in einem für die Auslegung erheblichen Punkt nicht mit der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung übereinstimmte.
Für einen Teilbereich der Gemeinde war der räumliche Geltungsbereich nicht klar und für einen weiteren Teilbereich der Gemeinde wurde keine rechtskonforme Prognose darüber erstellt, ob der erstmalig in Eching durchgeführte Frühjahrsmarkt so attraktiv sein würde, dass er anstelle der Sonntagsöffnung den Hauptgrund für den Aufenthalt von Besuchern im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung bieten würde.
Die Gemeinde Eching hatte erstmals die schon mehrfach durchgeführte Frühjahrsschau zeitgleich mit dem Frühjahrsmarkt, allerdings nicht auf einer zusammenhängenden Fläche sondern in zwei unterschiedlichen Ortsteilen Eching (Frühjahrsschau) und Eching-Ost (Frühjahrsmarkt) durchgeführt.
Der Freistaat Bayern ist das einzige Bundesland, in welchem das Ladenschlussgesetz des Bundes unmittelbar gilt („Gesetz über den Ladenschluss“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)). In § 14 ist festgelegt, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an weiteren Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränken.
Diese Regelungen sind in den Landesgesetzen übernommen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb auch für andere Städte und Gemeinden außerhalb Bayerns von Interesse.
(Quelle: DStGB Aktuell 0914)
Az: 701-09