Mitteilungen 05/2016, Seite 169, Nr. 92
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Kita-Rechtsanspruches warten Gemeinden immer noch auf entsprechenden Kostenausgleich durch das Land Brandenburg
Seit 1. August 2013 gilt bundesweit der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Geschaffen wurde dieser Rechtsanspruch durch das Kinderförderungsgesetz des Bundes vom 10. Dezember 2008 (§ 24 II SGB VIII). Seither hat sich der Städte- und Gemeindebund Brandenburg für eine landesrechtliche Umsetzung sowie einen angemessenen Kostenausgleich des Landes Brandenburg gemäß Art. 97 Abs. 3 LV eingesetzt.
In einem Zwischenschritt konnte im Landtag Brandenburg im Jahre 2014 erreicht werden, dass der erweiterte Rechtsanspruch auch in § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) geregelt und zugleich in § 16a II KitaG eine Verordnungsermächtigung für die Herstellung eines angemessenen Kostenausgleiches durch das Jugendministerium geschaffen worden ist (Kindertagesstättenanpassungsgesetz vom 28. April 2014).
Einen maßgeblichen Beitrag hierzu leistete die erfolgreiche kommunale Verfassungsbeschwerde der vier kreisfreien Städte. Diese richtete sich zwar primär gegen die fehlerhafte Berechnung des Kostenausgleiches des verbesserten Personalschlüssels im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte in seinem Urteil vom 30. April 2013 (VfGBbg 49/11) jedoch auch heraus, dass Standarderhöhungen im SGB VIII einen konnexitätsrelevanten Sachverhalt darstellen.
Nunmehr befinden sich die Verhandlungen auf der Zielgeraden. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat einen Entwurf einer Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (Kita-MBAV) gemäß § 16a Abs. 2 KitaG erarbeitet. Dieser soll einen rückwirkenden Kostenausgleich für die kommunalen Mehraufwendungen ab 1. August 2013 realisieren. Im Kern sieht der Verordnungsentwurf drei Schritte zur Realisierung des Kostenausgleichs vor, nämlich die Ermittlung des Gesamtausgleichsbetrages auf Landesebene, der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Systematik der anschließenden Weiterleitung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass 25 Prozent aller in Brandenburg belegten U3-Plätze Bestandteil des Kostenausgleichs sind.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich in den Verhandlungen auf der Grundlage der Beratungen des Präsidiums von September 2014 und April 2015 positioniert. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Entwurf zahlreichen Anliegen des Verbandes zwar gefolgt ist. Gleichwohl weist der Entwurf im Detail einzelne Unzulänglichkeiten auf, die in Summe zu der Sorge führen, dass nicht allen Gemeinden ein angemessener Kostenausgleich nach den Maßstäben des Art. 97 Abs. 3 LV gewährt werden würde.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat sich daher mit Stellungnahme vom 22. März 2016 für folgende Änderungen des Verordnungsentwurfes ausgesprochen:
- Berücksichtigung der Ausbauanstrengungen von 2008 – 2012 (sog. Vorwirkung)
- Fixierung von 25 Prozent als feste Konnexitätsmasse in den Folgejahren
- Bemessung der Ausgleichsquoten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anhand der tatsächlichen Aufwuchsdifferenz
- Ausdehnung der normierten Tarifstufe (S8) auf die Weiterleitung der Mittel von den Landkreisen an die kreisangehörigen Gemeinden
- Änderung der in Abzug gebrachten Elternbeiträge auf 3 Prozent
- Differenzierung der Ausgleichsquoten unterhalb der Landkreisebene
- Minderung des Einbehaltes der Landkreise entsprechend der Kreisumlagen der Gemeinden
Weitere Einzelheiten können der nachfolgend veröffentlichten Stellungnahme entnommen werden.
Gegenwärtig prüft die Landesregierung die Anregungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg noch. Eine Rückäußerung liegt der Geschäftsstelle noch nicht vor.
Bianka Petereit, Referatsleiterin
Az: 406-00