Mitteilungen 06/2017, Seite 255, Nr. 100
Landtag reagiert auf langjährige Forderung des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und beschließt Umlagefähigkeit von Investitionen beim Schulkostenbeitrag
Ab dem 1. Januar 2018 wird den Schulträgern eine verbesserte Rechtsgrundlage zur Erhebung von Schulkostenbeiträgen zur Verfügung stehen. Künftig ist auch der Investitionsaufwand für Schulen im Rahmen des interkommunalen Kostenausgleichs berücksichtigungsfähig.
Hierfür hat sich der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtages Brandenburg in seiner Sitzung vom 15. Juni 2017 ausgesprochen. Der Ausschuss unterstützte mit seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes (Drs. 6/6045) eine entsprechende Änderung von § 110 Abs 2 BbgSchulG.
Danach zählen künftig zu Sachkosten auch Abschreibungen auf Schulgebäude und Schulanlagen, die ausschließlich schulischen Zwecken gewidmet sind, sowie auf Wohnheim- und Internatsgebäude abzüglich der Erträge aus dazugehörigen Sonderposten (§ 110 Abs. 2 Ziffer 11 BbgSchulG). Gleichfalls als Sachkosten anerkannt werden laufende Leistungen aufgrund von Leasing-Verträgen, wenn sich das Objekt nicht im wirtschaftlichen Eigentum des Schulträgers befindet (§ 110 Abs. 2 Ziffer 2 BbgSchulG).
Damit hat die Landespolitik ein zentrales Anliegen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg aufgegriffen. Ein Meilenstein auf dem Weg dorthin war die gemeinsame Beratung des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg mit Bildungsminister Günter Baaske im Juni 2016 und seine darin angekündigte Unterstützung für eine Gesetzesanpassung.
Weitere Einzelheiten können der nachfolgend wiedergegebenen Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 2. Mai 2017 entnommen werden, die dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport des Landtages Brandenburg übermittelt worden war:
„Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
(Drs. 6/6045)
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Große,
wir bedanken uns für die Einladung zur Anhörung und nutzen gern die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kernstück der Novelle ist die künftige Berücksichtigung von Investitionskosten des Schulträgers bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages (§ 110 BbgSchulG). Für diese Änderung hatte sich der Städte- und Gemeindebund Brandenburg in den letzten Jahren vor allem im Interesse einer aufgabenadäquaten Finanzierung von Städten und Gemeinden in ihrer Funktion als Träger weiterführender Schulen stark gemacht. Primäres Ziel hierbei war, die mit der Schulträgerschaft einhergehenden Gestaltungskompetenzen von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern auch vor dem Hintergrund einer integrierten Stadtentwicklung zu sichern, in der die sozialräumliche Funktion von Schule ihre volle Wirkung entfalten kann.
Aus diesem Grund ist dieses Änderungsvorhaben in unserer Mitgliedschaft mit ausschließlicher und großer Zustimmung aufgenommen worden. Wir möchten daher Herrn Minister Baaske sowie den Landtagsabgeordneten der Koalitionsfraktionen, die diese Änderung in den letzten Monaten auf den Weg gebracht haben, ausdrücklich unseren Dank aussprechen. Diese doppikgerechte Umsetzung des interkommunalen Lastenausgleichs wird einen erheblichen Beitrag zur Stärkung der brandenburgischen Schulinfrastruktur leisten.
Die Begründung des Gesetzentwurfes verweist zutreffend auf die Einführung der Doppik zum 1. Januar 2011 und die seither pflichtige Bildung von Abschreibungen auf Schul- oder Wohnheimgebäude und Schulanlagen. Damit liegen aus unserer Sicht belastbare Finanzdaten für den interkommunalen Lastenausgleich vor. Konsequenterweise sieht der Entwurf weiter vor, dass grundsätzlich auch etwaige Mieten oder Leasingraten für dauerhaft angemietete Schul- und Wohnheimgebäude berücksichtigungsfähig sind. Technische Bedenken, wie sie bisweilen von einzelnen Landkreisen vorgetragen werden, teilen wir nicht. Vielmehr bekräftigten die Mitglieder unserer Verbandsgremien, dass die grundlegende Systematik des Schulkostenbeitrags unverändert bliebe, lediglich eine Kostenart in die Kalkulationen aufgenommen werde, und diese seit Einführung der Doppik als belastbare Größe für ein rechtssicheres operatives Geschäft zur Verfügung steht.
Zu den übrigen Änderungsvorhaben des Entwurfes übermitteln wir folgende Anregungen:
a) Hinsichtlich der Regelung in § 107 Abs. 3 BbgSchulG-E sprechen wir uns für die Streichung des Wertausgleichs aus. Denn im Falle der Entwidmung des übereigneten Schulvermögens stellt sich die Frage, welchen Vorteil der neue Eigentümer daraus ziehen könnte, dass der Schulträger vor der Schulschließung noch in die Schule investiert hat. Die vom Gesetz grundsätzlich intendierte Rückübertragung, und die sich daran anschließende städtebaulich sinnvolle Nachnutzung, werden dadurch eher behindert als befördert.
Eine Streichung wäre auch eine konsequente Gleichbehandlung der nacheinander erfolgenden Übertragungsprozesse. Denn die Übertragung von einem Schulträger auf einen neuen Schulträger gemäß § 107 Abs. 1 BbgSchulG erfolgt auch entschädigungslos und damit unabhängig davon, ob der neue Schulträger durch etwaige Leistungen des alten Schulträgers erhebliche Kosten sparen könnte.
b) Hinsichtlich der Regelung in § 99 Abs. 5 BbgSchulG-E hat unsere rechtliche Prüfung ergeben, dass das Änderungsvorhaben nicht im Einklang mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Landesverfassung stünde. Denn die in der Gesetzesbegründung zutreffend dargestellten Ermessensspielräume der gewählten Vertreter der Gebietskörperschaft bzw. des Ausschusses sind Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Sie können einfachgesetzlich weder durch eine Regelung in der BbgKVerf noch durch eine Regelung im BbgSchulG abbedungen werden.
c) Hinsichtlich der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG-E, wonach sonstiges pädagogisches Personal gruppenbezogene Aufgaben im gemeinsamen Unterricht wahrnehmen soll, halten wir dies für einen wichtigen Ansatz. Ein weiterer wichtiger Schritt wäre nun, normative Klarheit bezüglich des konkreten Aufgabenprofils dieses Personals zu definieren. Zudem vermag diese Regelung nicht darüber hinwegtäuschen, dass insoweit nur ein Teilaspekt der inklusiven Bildung berührt wird.
Insofern ist kritisch zu konstatieren, dass seitens der Landesregierung für die inklusive Bildung im Land Brandenburg kein stringenter schulgesetzlicher Rechtsrahmen entwickelt wird, sondern diese zentrale bildungspolitische Herausforderung vorrangig über ein materiell-rechtlich unverbindliches Konzeptpapier und entsprechende Rundschreiben der Ministerialverwaltung bewältigt werden soll. Wir befürchten daher eine sukzessive Beeinträchtigung der Qualität und der Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der sonderpädagogischen Förderung.
Wir sprechen uns mithin abermals, und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme unseres Verbandes zum Entwurf eines Konzeptes Gemeinsames Lernen vom 24. Oktober 2016 dafür aus, wesentliche Regelungsinhalte des gemeinsamen Unterrichts schulgesetzlich zu verankern. Dies betrifft die Rahmenbedingungen für die sonderpädagogische Förderung ebenso wie die Perspektiventwicklung eines Schulsystems, in dem der gemeinsame Unterricht an Regelschulen und die Beschulung an Förderschulen einen fachlich sinnvollen und für die Schulträger planbaren Rahmen finden. Die Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.
Zum Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
Sofern die Streichung des Ressourcenvorbehaltes in § 29 Abs. 2 BbgSchulG vorgesehen ist, fehlt es dem Änderungsantrag an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Form die Umsetzung dieser Änderung durch die kommunalen Schulträger bewältigt werden kann. Der Antrag trifft keine Aussage darüber, in welcher Form die Schulträger finanziell in die Lage versetzt werden sollen, die erforderlichen Ausstattungen vorzunehmen. Überdies stellt die Streichung des Ressourcenvorbehaltes die Erweiterung einer gesetzlichen Aufgabe des Schulträgers dar, für die mithin ein angemessener finanzieller Ausgleich gemäß des strikten Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 Landesverfassung) des Landes gegenüber den Schulträgern vorzunehmen wäre.
Die gegenwärtige Regelung in § 113 Satz 1 BbgSchulG, wonach der Schulträger im Benehmen mit den Schulen für eine angemessene Schulspeisung Sorge tragen, ist ausreichend. Es handelt sich um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, die seitens der Schulträger zum Wohle der Schülerinnen und Schüler unter hinreichender Beteiligung der Schulen sachgerecht erfüllt wird.
Zum Änderungsantrag der CDU-Fraktion:
Sofern in § 103 Abs. 1 BbgSchulG-E die Einzügigkeit von Grundschulen und Oberschulen im ländlichen Raum vorgesehen ist, begrüßen wir diesen Antrag ausdrücklich. Gleiches gilt für die vorgesehene Änderung in § 103 Abs. 3 BbgSchulG-E, wonach Schulen an verschiedenen Standorten geführt werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse es erfordern oder um eine wohnortnahe Beschulung sicherzustellen. Beide Regelungsinhalte eröffnen für die kommunalen Schulträger die nötige Flexibilität für eine bedarfsgerechte Schulentwicklungsplanung und die Sicherung von Schulstandorten im ländlichen Raum. Vor diesem Hintergrund wird auch der Vorstoß grundsätzlich als sinnvoll angesehen, in § 49a BbgSchulG-E Aussagen zum E-Learning zu treffen.
Sofern in § 29 Abs. 3 Satz 5 BbgSchulG-E eine Regelung zur Höchstzahl von 23 Schülern im gemeinsamen Unterricht (derzeit noch geregelt in der Sonderpädagogikverordnung) sowie in § 103 Abs. 4 BbgSchulG-E für die Klassenbildung eine Regelung zum Höchstwert von 28 Schülern (derzeit 30) vorgesehen ist, handelt es sich um Parameter, die zur Sicherung von angemessenen pädagogischen Rahmenbedingungen auch aus Sicht der Schulträger als sachgerecht angesehen werden. Es handelt sich jedoch auch hier um Tatbestände, die unmittelbar die baulichen und räumlichen Ressourcen der Schulträger betreffen und folglich eines entsprechenden Ausgleichs bedürfen.
Für Rücksprachen stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Böttcher
Anlage“
Die in der Stellungnahme erwähnten Änderungsanträge der CDU-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fanden in der abschließenden Beratung des Landtagsausschusses am 15. Juni 2017 keine Mehrheit.
Bianka Petereit, Referatsleiterin
Az: 200-02