Mitteilungen 06/2017, Seite 242, Nr. 91
Nichtanrechnung der Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte auf vorgezogene Rente
Das Plenum des Deutschen Bundestages hat im Rahmen der 2./3. Lesung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beschlossen, dass Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte kommunaler Ehrenbeamter weiterhin nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Die Regelung zur Anrechnungsfreiheit soll nochmals um drei Jahre bis 2020 verlängert werden. Damit wurde einer zentralen Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes entsprochen. Andernfalls wäre es zu einer nicht hinnehmbaren Schlechterstellung des in der kommunalen Praxis zwingend erforderlichen Einsatzes ehrenamtlich Engagierter gekommen. Um zu verhindern, dass es nach Auslaufen der Regelung 2020 zu empfindlichen Renteneinbußen in dem Bereich kommt, bedarf es einer dauerhaft tragfähigen Regelung.
Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 1. Juni 2017 im Rahmen des sog. „EM-Leistungsverbesserungsgesetz“ (Drs.-Nr. 18/11926) eine Änderung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommunaler Ehrenbeamter beschlossen.
Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte für ein kommunales Ehrenamt, für ein Mitglied der Selbstverwaltung, einen Versichertenältesten oder eine Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger werden demnach weitere drei Jahre – bis zum 30. September 2020 - nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Bis 2020 soll eine dauerhafte Lösung gefunden werden.
Für eine Änderung hatte sich der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/12590) eingesetzt und damit eine vom Deutschen Städte- und Gemeindebund an die Bundestagsfraktionen adressierte Mindestforderung – zumindest eine angemessene Verlängerung der bestehenden Übergangsregelungen in § 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI bis zum 30. September 2017 vorzunehmen – übernommen.
Eine Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten kommunaler Ehrenbeamter kann damit vorerst - bis zum Jahr 2020 - abgewendet werden. Andernfalls wäre es ab dem 1. Oktober 2017 zu einer nicht hinnehmbaren Schlechterstellung des in der kommunalen Praxis zwingend erforderlichen Einsatzes ehrenamtlich Engagierter gekommen.
Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat könnte die Änderungen demnach lediglich durch Anrufen des Vermittlungsausschusses blockieren.
Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist es zwingend erforderlich in der kommenden Legislaturperiode eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden, die sicherstellt, dass kommunalen Ehrenbeamten bei einer vorgezogenen Altersrente beziehungsweise einer Erwerbsminderungsrente auch nach dem 30. September 2020 keine Kürzung ihrer Rente droht. Es sollte eine zeitlich unbegrenzt geltende Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen werden, wonach Einkünfte dieses Personenkreises dauerhaft nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Um dies umzusetzen, könnte man die einschlägigen Übergangsregelungen in § 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI entfristen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird sich auch in der kommenden Legislaturperiode hierfür einsetzen.
(Quelle: DStGB Aktuell 2317)
Az: 013-51